Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
Ratgeber: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
(Lesezeit ca. 10 Minuten)
Finden Sie in Ihrem Briefkasten einen Vollstreckungsbescheid, sollten Sie schnell handeln. Denn tun Sie dies nicht, droht die Zwangsvollstreckung. Trotzdem sollten Sie einen kühlen Kopf bewahren und Ihr weiteres Vorgehen gut überlegen. In dieser Situation kann eine falsche Reaktion weitreichende Folgen haben und Sie viel Geld kosten. Wie Sie reagieren sollten, falls sie einen Vollstreckungsbescheid zugestellt bekommen haben und wie Sie Einspruch gegen ihn einlegen können, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Vollstreckungsbescheid stellt die zweite und letzte Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens dar.
- Die Frist, um auf einen Vollstreckungsbescheid zu reagieren, beträgt 2 Wochen.
- Ein Vollstreckungsbescheid ist bereits vorläufig vollstreckbar.
- Neben dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, sollten Sie auch immer einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen.
- Wurde bereits gepfändet, wird nach erfolgreichem Einspruch die Pfändung rückabgewickelt.
Inhaltsverzeichnis
- Wie ist der Ablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens?
- Wie gehe ich vor und welche Fristen gelten für einen Vollstreckungsbescheid?
- Was, wenn der Vollstreckungsbescheid gerechtfertigt ist?
- Was, wenn der Vollstreckungsbescheid ungerechtfertigt ist?
- Wie kann ich Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen?
- Wie kann ich Vollstreckungsschutz beantragen?
- Was kostet mich ein Einspruch?
- Was passiert nach dem Einspruch?
- Was passiert, wenn der Einspruch erfolgreich ist?
- Was passiert, wenn der Einspruch abgelehnt wird?
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Wie ist der Ablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens?
Der Vollstreckungsbescheid ist Bestandteil des gerichtlichen Mahnverfahrens und stellt dessen zweite und letzte Stufe dar. Er wird auf Antrag erlassen, wenn auf den gerichtlichen Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen keine vollständige Zahlung des*der Gegner*in erfolgte oder durch den*die Gegner*in kein Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid eingelegt worden ist.
Mit dem Vollstreckungsbescheid kann der*die Gläubiger*in die Forderung bereits vorläufig vollstrecken. Zunächst muss jedoch das gerichtliche Mahnverfahren durchlaufen werden. Dies beginnt mit der Stellung einer Rechnung. Wird die Rechnung nicht bezahlt, folgt in der Regel eine Zahlungserinnerung und eine oder mehrere Mahnungen. Führen diese Maßnahmen nicht zum Erfolg, kann ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden.
Dieser wird bei dem zuständigen Amtsgericht erlassen und danach dem*der Anspruchsgegner*in zugestellt. Die Forderung wird dabei jedoch nicht durch das Gericht überprüft. Aus diesem Grund kann auch aufgrund einer ungerechtfertigten Forderung gegen Sie vorgegangen und - im schlimmsten Fall - zwangsvollstreckt werden. Nach der Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids beginnt eine 2-wöchige Frist zu laufen. In dieser kann der*die Anspruchsgegner*in die Forderung begleichen oder Widerspruch einlegen. Wie Sie Widerspruch gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid einlegen, erfahren Sie in unserem Ratgeber Widerspruch gerichtlicher Mahnbescheid: So reagieren Sie richtig.
Wird die Forderung beglichen, endet das Mahnverfahren. Wird der Forderung widersprochen, folgt ein Gerichtsverfahren, in dem geprüft wird, ob der Zahlungsanspruch gerechtfertigt ist.
Wenn der*die Antragsgegner*in jedoch nicht innerhalb dieser 2-wöchigen Frist auf den Mahnbescheid reagiert, kann der Vollstreckungsbescheid bei dem zuständigen Gericht beantragt werden.
PRAXIS-TIPP:
Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
Die Beantragung des Vollstreckungsbescheids ist grundsätzlich bis sechs Monate ab Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids möglich. Der Vollstreckungsbescheid bildet die vorläufige Grundlage der Zwangsvollstreckung und ist Voraussetzung für den Vollstreckungstitel. Mit ihm kann bereits vorläufig vollstreckt werden. Stellt sich jedoch in der folgenden Gerichtsverhandlung heraus, dass die Forderung unberechtigt war, muss der*die Antragsteller*in die Pfändung rückabwickeln und Schadensersatz für mögliche Vermögenseinbußen zahlen. Damit wird die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Gefahr des*der Gläubiger*in erklärt.
Wie gehe ich vor und welche Fristen gelten für einen Vollstreckungsbescheid?
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, auf einen Mahnbescheid zu reagieren. Sie können den Vollstreckungsbescheid akzeptieren oder Einspruch gegen ihn erheben. In beiden Fällen sollten Sie jedoch umgehend reagieren. Um gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch zu erheben haben Sie lediglich eine sogenannte Notfrist von zwei Wochen Zeit. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vollstreckungsbescheids.
PRAXIS-TIPP:
Das Zustelldatum ist auch auf dem Briefumschlag vermerkt. Wurde der Vollstreckungsbescheid bereits vorläufig vollstreckt, finden Sie die Unterlagen auf den Zustellungsunterlagen des*der Gerichtsvollzieher*in.
Ist diese Zeit verstrichen, kann der*die Gläubiger*in einen Vollstreckungstitel erwirken und es droht die Zwangsvollstreckung.
Was, wenn der Vollstreckungsbescheid gerechtfertigt ist?
Beruht der Vollstreckungsbescheid auf einer berechtigten Forderung gegen Sie und ist auch die Höhe der geforderten Summe gerechtfertigt, sollten Sie diese umgehend begleichen. Wenn Sie Einspruch gegen eine berechtigte Forderung erheben, werden Sie den folgenden Prozess gegen den*die Gläubiger*in verlieren. In diesem Fall müssen Sie nicht nur die Forderung begleichen, sondern auch die darüber hinaus entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Sie machen die Angelegenheit also nur unnötig teuer und langwieriger.
Was, wenn der Vollstreckungsbescheid ungerechtfertigt ist?
Sie können und sollten gegen den Vollstreckungsbescheid vorgehen, wenn dieser nicht gerechtfertigt ist oder Fehler enthält. Ein Einspruch empfiehlt sich insbesondere, wenn
- die von dem*der Antragsteller*in geltend gemachte Forderung überhaupt nicht besteht,
- die Forderung noch gar nicht fällig ist,
- Sie gar nicht die Person sind, gegen die die Forderung durchgesetzt werden kann oder
- zu viel Geld gefordert wird oder die aufgrund des Mahnverfahrens geltend gemachten Kosten unangemessen hoch sind.
Wie kann ich Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen?
Den Einspruch erheben Sie gegenüber dem Mahngericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Grundsätzlich empfiehlt es sich, das dem Vollstreckungsbescheid beigefügte Formular zu verwenden. Dies ermöglicht eine schnellere Bearbeitung Ihres Falls durch das Gericht.
Muss ich meinen Einspruch begründen?
Eine Begründung brauchen Sie dem Einspruch nicht beizufügen ( §§ 340,700 ZPO). Das Amtsgericht wird diese auch nicht prüfen. Es handelt sich um ein automatisiertes Verfahren, bei dem lediglich überprüft wird, ob der Einspruch fristgemäß erhoben wurde oder nicht.
Liegt dem Vollstreckungsbescheid kein Formular für einen Einspruch bei oder möchten Sie dieses aus anderen Gründen nicht verwenden, sollten Sie schriftlich Einspruch erheben. Grundsätzlich können Sie den Einspruch aber auch vor der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu Protokoll geben. Er muss den Vollstreckungsbescheid, gegen den Sie vorgehen, genau bezeichnen.
Wie kann ich Vollstreckungsschutz beantragen?
Alleine den Einspruch zu erheben reicht allerdings noch nicht, denn: Ein Vollstreckungsbescheid ist vorläufig vollstreckbar. Dies bedeutet, dass der*die Gläubiger*in bereits vorläufig pfänden lassen kann, obwohl das Amtsgericht noch nicht über Ihren Einspruch entschieden hat. Wollen Sie eine Pfändung verhindern, müssen Sie einen „Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ stellen. Diesen Antrag müssen Sie gesondert bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Zwangsvollstreckung stattfindet, zu Protokoll geben oder schriftlich einreichen.
Was passiert, wenn bereits gepfändet wurde?
Wenn bereits gepfändet wurde und das Gericht Ihrem Einspruch später stattgibt, wird die Pfändung rückabgewickelt.
Was kostet mich ein Einspruch?
Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist zunächst kostenlos. Da dem Einspruch jedoch ein Gerichtsverfahren folgt, fallen später Gerichtskosten und anwaltliche Kosten an. Weiterhin muss die unterlegene Partei die Kosten für das vorangegangene gerichtliche Mahnverfahren tragen, also die Kosten für den gerichtlichen Mahnbescheid und den Vollstreckungsbescheid. Neben diesen Beträgen können ebenfalls noch Kosten wie beispielsweise eventuelle Verzugsschäden anfallen.
Die Höhe der Kosten variiert dabei je nach Höhe des Streitwerts: Je höher der Streitwert ist, desto höher sind auch die Gebühren und Kosten. In der Tabelle nicht erfasst sind die anwaltlichen Kosten für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung.
Kosten der Forderung/Streitwert | 500 Euro | 1000 Euro | 5000 Euro | 10000 Euro |
---|---|---|---|---|
Kosten des Mahnverfahrens | 32,00 Euro | 32,00 Euro | 73,00 Euro | 120,50 Euro |
Kosten für den Anwalt | 96,00 Euro | 127,00 Euro | 323,00 Euro | 578,00 Euro |
Kosten des Gerichtsverfahrens | 73,00 Euro | 127,00 Euro | 365,00 Euro | 602,50 Euro |
Gesamtkosten | 159,00 Euro | 255,00 Euro | 761,00 Euro | 1301,00 Euro |
Was passiert nach dem Einspruch?
Wenn Sie Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt haben, geht das gerichtliche Mahnverfahren in ein streitiges Gerichtsverfahren über. Das Amtsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, wird das Verfahren an das im Mahnbescheid benannte Prozessgericht weitergeben (§ 700 ZPO). Welches Gericht zuständig ist, wird durch den Streitwert bestimmt. Bei einem Streitwert von unter 5000 Euro wird Ihr Fall durch ein Amtsgericht behandelt. Liegt er hingegen über 5000 Euro, ist ein Landgericht zuständig.
Nur wenn Ihr Fall vor dem Landgericht verhandelt wird, besteht ein Anwaltszwang. Trotzdem sollten Sie, wenn es zu einem Prozess kommt, immer eine*n Anwält*in einschalten. Diese*r kann Sie bestmöglich beraten und verhilft Ihnen mit seiner*ihrer Expertise zum Erfolg. Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Einschätzung.
Wie ist der Ablauf des Gerichtsverfahrens?
Das zuständige Gericht prüft, ob Sie Ihren Einspruch fristgemäß erhoben haben. Falls die Einspruchsfrist versäumt wurde, wird der Einspruch abgelehnt. Hat das Gericht Zweifel an der Zulässigkeit des Einspruchs, kann es eine mündliche Verhandlung ansetzen. Wenn der Einspruch zulässig ist, werden Sie durch das Gericht aufgefordert, Ihren Einspruch innerhalb von zwei Wochen zu begründen. Der*Die Gläubiger*in wiederum muss seine*ihre Forderung in der sogenannten „Anspruchsbegründung“ begründen. Der weitere Verlauf ist der eines regulären Klageverfahrens.
Was passiert, wenn der Einspruch erfolgreich ist?
Können Sie nachweisen, dass die Forderung des*der Gläubiger*in nicht begründet ist oder legt der*die Gläubiger*in keine Beweise für seine*ihre Forderung vor, wird das zuständige Gericht die Forderung abweisen. Die Prozesskosten muss in diesem Fall der*die Gläubiger*in tragen. Hat bei Ihnen bereits eine Zwangsvollstreckung stattgefunden, wird diese rückabgewickelt. Ist durch die Pfändung Ihnen ein Schaden entstanden, muss der*die Gläubiger*in diesen ebenfalls ersetzen.
Was passiert, wenn der Einspruch abgelehnt wird?
Kommt das Gericht nach Prüfung Ihres Falles zu dem Schluss, dass dem*der Gläubiger*in die Forderung zusteht, wird es diese anerkennen. Der*Die Gläubiger*in hat nun einen vollstreckbaren Titel gegen Sie und kann seine*ihre Forderung zwangsweise durchsetzen. Mittels eines*einer Gerichtsvollzieher*in kann er*sie Sie nun auffordern eine Vermögensauskunft abzugeben. In dieser müssen Sie dem*der Gläubiger*in eine Übersicht über Ihre Einkommensverhältnisse und Ihr pfändbares Vermögen geben. Der*Die Gläubiger*in kann seine*ihre Forderung auf mehrere Weise eintreiben:
- Der*Die Gläubiger*in kann eine Konto- oder Lohnpfändung einleiten.
- Der*Die Gläubiger*in kann eine*n Gerichtsvollzieher*in beauftragen, eine Pfändung vorzunehmen. Pfändbar sind dabei bewegliche Sachen des*der Schuldner*in wie etwa Schmuck, Unterhaltungselektronik, das Auto oder wertvolle Antiquitäten.
- In seltenen fällen - etwa wenn eine Pfändung von beweglichen Sachen nicht möglich ist - kann auch das unbewegliche Vermögen gepfändet werden. In diesem Fall kann etwa eine im Eigentum des*der Schuldner*in stehende Immobilie zwangsversteigert werden.
Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Erhalten Sie einen Vollstreckungsbescheid, ist schnelles Handeln geboten. Trotzdem sollten Sie sich Ihr Vorgehen gründlich überlegen. Scheitert Ihr Einspruch, müssen Sie die Gerichtskosten ebenfalls tragen. Reagieren Sie verspätet oder gar nicht, droht ihnen die Zwangsvollstreckung. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich immer, eine*n Anwält*in einzuschalten. Diese*r kann Ihnen mit seiner*ihrer Expertise im konkreten Einzelfall die bestmögliche Vorgehensweise empfehlen. Auch bei einem möglichen Vergleich profitieren Sie von der Erfahrung und dem Verhandlungsgeschick eines*einer Anwält*in. Liegt der Streitwert bei über 5000 Euro, sind Sie hierzu im Falle einer Verfahrenseröffnung sogar verpflichtet, da Ihr Fall vor einem Landgericht verhandelt wird und dort ein Anwaltszwang gilt. In jedem Fall ist ein rechtlicher Beistand also eine gute Entscheidung. Bei uns finden viele erfahrene Anwält*innen und die Ersteinschätzung Ihres Falls ist beim Testsieger yourXpert.de immer kostenlos.
Bereits beantwortete Fragen |
---|
Arbeitszeugnis prüfen lassen - Basic |
Balkonsanierung in Wohnungseigentümergemeinschaft |
Arbeitszeugnis prüfen lassen - Basic |
Nebenkostenabrechnung prüfen |
Schenkungsanzeige beim Finanzamt, unklare Schenkungsverhältnisse |
Betriebskostenabrechnung prüfen |
Arbeitsvertrag prüfen |
Immobilienkaufvertrag prüfen |
Arbeitszeugnis prüfen lassen - Basic |
Arbeitszeugnis prüfen lassen - Basic |
Häufige Fragen
Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?
Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? (Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?)
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar und lediglich die für die Bearbeitung infrage kommenden Rechtsanwält*innen können die Anfrage einsehen. Die Übersendung Ihrer Daten erfolgt sicher und verschlüsselt. Unsere Server, auf denen die Daten gespeichert sind stehen, ausschließlich in Deutschland. Bitte beachten Sie darüber hinaus unsere Datenschutzerklärung.
Sie haben keine kostenlose Ersteinschätzung erhalten?
Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen eine Ersteinschätzung nicht möglich ist, da diese Beispielsweise einer umfangreichen Prüfung bedarf, welche nicht im kostenlosen Rahmen möglich ist.
Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?
Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.
sehr gut
Finanztip
Stiftung Warentest
Spiegel Online
WirtschaftsWoche
n-tv
und viele mehr
So funktioniert's:
- Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
- Unverbindliches Festpreisangebot
- Angebot annehmen und Rechtsberatung erhalten