Verbuchung von Selfpublishing-Tantiemen aus E-Book-Verkäufen
Fragestellung
Ich habe einen kleinen Verlag als Einzelunternehmen und verkaufe u.a. meine Romane als E-Books.
Die E-Book-Tantiemen berechnen sich aus dem Brutto-Verkaufspreis abzüglich der vom Leser / Käufer zu zahlenden Mehrwertsteuer und der von der jeweiligen E-Book-Plattform einbehaltenen Gebühr (quasi eine Art Vermittlungsgebühr).
Meine Fragen dazu:
1. Muss ich in der EÜR als Einnahme
a) den Bruttoumsatz (also den summierten Verkaufspreis der E-Books) angeben oder
b) das, was ich letztendlich an Tantieme ausgezahlt bekommen habe oder
c) die Tantieme zuzügl. der einbehaltenen Gebühr?
2. Falls ich den Brottumsatz (Fall a)) oder die Tantieme zuzügl. der einbehaltenen Gebühren (Fall c)) angeben muss: In welcher Position der EÜR muss ich die von der jeweiligen Plattform einbehaltenen Beträge als Ausgabe erfassen? Ich bitte um genaue Angabe der Zeile(n) bzw. des Begriffs.
3. Richtet sich die Einordnung als Kleinunternehmer (bis 17.500 EUR Umsatz) nach dem o.g. Fall a), b) oder c)? Der Bruttopreis ist ja eigentlich nicht "mein" Umsatz, sondern der der verkaufenden Plattform. Mein Umsatz müsste doch eigentlich die Tantieme zuzügl. der einbehaltenen Gebühr sein, oder? Dies ist sehr entscheidend für mich!
4. Wenn ich demnächst in die Regelbesteuerung falle: Was ist in der Umsatzsteuervoranmeldung bei den steuerpflichtigen Umsätzen als Bemessungsgrundlage zu erfassen? Bruttoumsatz oder ausgezahlte Tantieme? Ich würde z.B. von der Plattform Tolino die Tantieme zuzügl. 19% ausgezahlt bekommen und muss ja diese 19% weiterleiten. Also müsste ich die Tantieme als Bemessungsgrundlage angeben. Ist das richtig?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Muss ich in der EÜR als Einnahme
a) den Bruttoumsatz (also den summierten Verkaufspreis der E-Books) angeben oder
b) das, was ich letztendlich an Tantieme ausgezahlt bekommen habe oder
c) die Tantieme zuzügl. der einbehaltenen Gebühr?
Antwort: Sie müssen die Tantieme zzgl. der einbehaltenen Gebühr als Umsatz angeben. Wobei ich in Ihrer hochgeladenen Abrechnung keine Gebühr erkennen kann. Ihr Umsatz ist das Nettohonorar (auf der Rechnung = Bruttohonorar aufgrund der Kleinunternehmerregelung).
2. Falls ich den Bruttoumsatz (Fall a)) oder die Tantieme zuzügl. der einbehaltenen Gebühren (Fall c)) angeben muss: In welcher Position der EÜR muss ich die von der jeweiligen Plattform einbehaltenen Beträge als Ausgabe erfassen? Ich bitte um genaue Angabe der Zeile(n) bzw. des Begriffs.
Wenn Sie Kleinunternehmer sind: Die Einnahme bitte in Zeile 11 der Anlage EÜR 2018 eintragen. Die Gebühr bitte in Zeile 51 eintragen.
3. Richtet sich die Einordnung als Kleinunternehmer (bis 17.500 EUR Umsatz) nach dem o.g. Fall a), b) oder c)? Der Bruttopreis ist ja eigentlich nicht "mein" Umsatz, sondern der der verkaufenden Plattform. Mein Umsatz müsste doch eigentlich die Tantieme zuzügl. der einbehaltenen Gebühr sein, oder? Dies ist sehr entscheidend für mich!
Richtig: Ihr Umsatz ist die Tantieme ("Honorar" in der Aufstellung von Tolino).
4. Wenn ich demnächst in die Regelbesteuerung falle: Was ist in der Umsatzsteuervoranmeldung bei den steuerpflichtigen Umsätzen als Bemessungsgrundlage zu erfassen? Bruttoumsatz oder ausgezahlte Tantieme? Ich würde z.B. von der Plattform Tolino die Tantieme zuzügl. 19% ausgezahlt bekommen und muss ja diese 19% weiterleiten. Also müsste ich die Tantieme als Bemessungsgrundlage angeben. Ist das richtig?
Korrekt. Ihre Umsatz ist der Nettoumsatz (Tantieme) ohne Umsatzsteuer. Sie führen dann die Umsatzsteuer ab, die Tolino Ihnen im Rahmen der Honorarabrechnung mit auszahlt.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen über die Kommentarfunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Antwort des Experten: Herzlichen Dank für die tolle Bewertung!
Die „Gebühr“ ergibt sich quasi indirekt dadurch, dass Tolino nicht 100% des Netto-Erlöses auszahlt, sondern nur 40 bzw. 70% (vgl. 3. Spalte von rechts in der Abrechnung).
Muss ich also nur das reine Honorar als Einnahme in der EÜR eintragen und brauche die Gebühr gar nicht zu beachten oder muss ich das Honorar zuzüglich Gebühr als Einnahme eintragen und die Gebühr als Ausgabe gegenrechnen? Kommt letztendlich auf das gleiche raus, aber ich möchte es natürlich richtig machen.
Nochmals vielen Dank und viele Grüße, M. S.
Schönen Gruß!