Überprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit mehreren Jahren freiberuflicher Software-Entwickler. Einer meiner Kunden, für die ich in den letzten sieben Jahren mehrere Projekte realisiert habe, ist eine deutsche Behörde in Nürnberg.
Vor ca. sechs Monaten wurden stichprobenartig Überprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchgeführt.
Vor eine Woche wurde ich darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese bei mir negativ Verlaufen ist und ich keine Sicherheitsfreigabe erhalten habe, ich zum 12.09 mein Projekt verlassen muss und nicht mehr für Projekte engagiert werde. Ich habe zwar keinerlei Zugriff auf Dokumente mit Geheimhaltungsstufe und keinen Zugriff auf Produktivdaten, laut Aussage der Behörde könnte ich allerdings, wenn auch nur rein theoretisch, Daten manipulieren und stelle somit ein Sabotagerisiko dar.
Grund für die negative Auswertung war ein Strafverfahren und anschließender Verurteilung zu 30 Tagessätzen wegen einfacher Körperverletzung vor 8 Jahren.
Meine Frage an dieser Stelle lautet, ob man gegen den Bescheid des Verfassungsschutzes, der die Überprüfung durchgeführt hat, Einspruch einlegen kann, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, im Einspruchsverfahren recht zu erhalten und welches anwaltliche Spezialgebiet sich mit einem nicht weit verbreiteten Spezial-Gesetz wie des SÜG auskennt (Strafverteidiger, Verwaltungsrechtler o.ä, da ich bereits bei mehreren Anwälten in Nürnberg angerufen habe, sich allerdings niemand damit auskannte).
Wie erwähnt bin ich bereits seit mehreren Jahren ohne irgendeine Beanstandung für den Kunden tätig und habe mir außer diesen Verfahrens nie etwas zu schulden kommen lassen.
Für eine Auskunft wäre ich sehr dankbar.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zunächst geht es unmittelbar um Verwaltungsrecht, nur mittelbar und untergeordnet um Strafrecht (dabei nur um Tilgungen nach dem Bundeszentralregistergesetz)- merkwürdig, dass Ihnen da keiner weiterhelfen wollte/konnte.
Soweit ein ablehnender Bescheid ergangen ist und dieser eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, können dagegen Rechtsmittel einlegen, Widerspruch, später auch klagen.
Um das zu prüfen, könnten Sie mir vielleicht das betreffende Schreiben hier hochladen und zur Verfügung stellen.
Nur gegen vorbereitende bzw. verwaltungsinterne Maßnahmen können Sie sich nicht wehren.
Ansonsten gilt in der Sache selbst:
Ich gehe aufgrund Ihrer Angaben davon aus, dass das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) allein in Bezug auf § 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung - Anwendung findet, da es nicht um Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen oder den Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen, § 9 - erweitere Sicherheitsüberprüfung - geht.
Es geht daher um § 5 - Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
"(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:
1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
[...]"
Näheres wird in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz – SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV) ausgeführt.
Zu § 5 Absatz 1
"Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vorliegen. Dies wird auch von der Rechtsprechung gefordert. Abstrakte Möglichkeiten zur Begründung eines Sicherheitsrisikos scheiden aus. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen im Einzelfall, bezogen auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit, die die betroffene Person ausübt bzw. ausüben soll, vorliegen. Das bedeutet, dass das Sicherheitsrisiko im Hinblick auf die auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit bewertet werden muss."
Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich im Bereich des Geheimschutzes aus zahlreichen Anhaltspunkten ergeben. Es können beispielsweise strafrechtliche Verfahren – insbesondere Verurteilungen - sein.
Aber:
- hier ging es allein um EINE Verurteilung von vor acht Jahren;
- da es unter 90 Tagessätzen blieb, lag keine Vorbestrafung von Ihnen vor;
- die Sache war bzw. ist aus dem Bundeszentralregister zu tilgen;
- es ging um einfache Körperverletzung, was keinen direkten Bezug zu Ihrer Tätigkeit hat;
- ein darüber hinaus gehender Zusammenhang lässt sich nicht erkennen;
Von daher sehe die da schon gute Chancen sich dagegen zur Wehr zu setzen.
Ich hoffe, damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich habe noch eine Frage: Mittlerweile hat mir die Behörde ein Schreiben nach Hause gesendet, in dem allerdings nicht das offizielle Schreiben des Verfassungsschutzes enthalten ist (mitsamt eventueller Rechtsfolgebelehrung), sondern lediglich ein selbst formuliertes der Behörde selbst, mit Angabe, dass das Verfahren vor acht Jahren der Grund der Ablehnung ist - für mich sieht es deswegen so aus, als würde es um einen verwaltungsinternen Akt/Entscheidung handeln, bei dem die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes die Grundlage bildet.
Bezüglich der acht Jahre, dass dieser Eintrag eigentlich nicht mehr im BZRG vorhanden sein dürfte, habe ich die Vermutung, dass wegen der Sicherheitsüberprüfung der §52 BZRG zu tragen kommt, sodass auch getilgte Verurteilungen ausgegeben werden.
Ist meine Vermutung in diesem Fall richtig?
Falls ich sie richtig verstehe, d.h. falls es sich um einen verwaltungsinternen Akt handelt und eine erneute Sicherheitsüberprüfung ebenfalls negativ ausfällt, da der BZRG-Eintrag nie komplett verschwindet, gibt es keine Möglichkeit, diesen Anzufechten?
Vielen Dank im Voraus.
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Anfechten können Sie jedenfalls, dass Sie das Projekt verlassen sollen, aufgrund der Sicherheitsüberprüfung.
In Bezug auf § 52 BZRG meine ich, dass das bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung nicht zum Tragen kommen darf bzw. von den Voraussetzungen des § 52 BZRG begründet werden muss, hier aber nicht gegeben ist.
Im Übrigen bleibt das lange Zurückliegen und der mangelnde Bezug zur Tätigkeit und die insoweit fehlerhafte Deliktseinstufung in Bezug auf das angebliche Risiko/die Risikobewertung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt