Datenschutz,Arbeitsrecht:öffentliche Mitteilung über Kündigung durch Arbeitgeber
Fragestellung
Ich bin ehrenamtlich im Kirchenvorstand der Evangelischen Kirche tätig. Einer Kantorin, die fast 30 Jahre im Dienst der Kirche stand, wurde fristlos gekündigt (ordentliche Kündigung war nicht möglich). Sie hat sich an mich gewandt. Und zwar geht es um folgenden Vorgang. Noch bevor ihr die Kündigung zugestellt worden war, hat der Dienstvorgesetzte Pfarrer in einer E-Mail ca. 50 Personen (meist außenstehende Personen, z.T. anderer Konfession) über die fristlose Kündigung und die Gründe informiert. Die Adresse sämtlicher E-Mail-Empfänger war ersichtlich. Die unverschlüsselte und ungeschützte E-Mail wurde innerhalb weniger Stunden an hunderte von Personen weiterverbreitet. Erst am nächsten Tag erhielt die Organistin die Kündigung zugestellt.
Nachdem ein Woche später Unruhe darüber in der Gemeinde entstanden war, informierte der Pfarrer auch in einem Artikel der örtlichen Tageszeitung über die Kündigung und ihre Hintergründe (Zerrüttung).
Meine Frage: Darf der zuständige Pfarre das? Und wenn nicht, gegen welche Gesetze (Datenschutz, Arbeitsrecht, Persönlichkeitsschutz) hat er verstoßen und ist das eventuell auch strafbar oder er schadensersatzpflichtig. Die Kantorin ist zugleich auch Musiklehrerin und natürlich von ihrem Ruf abhängig.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Wie in so vielen Fällen kommt es auch in Ihrem Fall darauf an, was genau hier von dem Arbeitgeber weitergegeben worden ist und welche Daten konkret an Dritte gelangt sind. Hier muss man nämlich unterscheiden.
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich die tatsächlichen und wahren Kündigungsgründe, sofern sie nicht Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers berühren durchaus veröffentlichen, um zum Beispiel bestimmte Dinge richtig zustellen, die gegebenenfalls innerhalb des Unternehmens falsch aufgefasst worden sind und Unruhe in den Betrieb gebracht haben. So kann zum Beispiel eine öffentliche Erklärung des Arbeitgebers zu den Kündigungsgründen und zum Kündigung möglich sein.
Grundsätzlich ist es allerdings so, dass die Kündigung und auch die entsprechenden Gründe nicht nach außen dringen sollten und dürfen, da auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers schutzbedürftig ist und die Parteien, sofern Sie dies nicht dem Arbeitsvertrag vereinbart haben, durchaus einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Dies ist zum Beispiel alles das, was in eine Personalakte gehört, so unter anderem auch die Kündigung selbst. Diese darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Ich komme sodann die von zu den von Ihnen speziell aufgeworfenen Darstellungen:
Eine Information über eine Kündigung an Dritte, die gegebenenfalls ein entsprechendes Interesse an der Information haben, kann durchaus zulässig sein. Allerdings darf die Kündigung dann nicht ohne weiteres an weitere Dritte weitergeleitet werden. Dies kann zwar die Information betreffen, allerdings ist bei den Kündigungsgründen zu unterscheiden, ob hier Tatsachen dargestellt worden sind oder auch Dinge, die die gekündigte Arbeitnehmerin persönlich betreffen.
Auch hinsichtlich des Zeitungsartikels wäre genau zu schauen, was in diesem Zeitungsartikel dargestellt worden ist. Sind dies interne und die Arbeitnehmerin persönlich betreffenden Gründe, darf der Arbeitgeber diese nicht veröffentlichen oder nach außen geben. Er darf aber allgemein darstellen, dass das Arbeitsverhältnis zerrüttet gewesen ist. Auch darf er keine unwahren Tatsachen darstellen. Dies betrifft zum Beispiel streitige Dinge im Rahmen der Kündigung, wenn er sich zum Beispiel auf aus seiner Sicht korrekte Kündigungsgründe beruft, diese allerdings zum Beispiel in einem gerichtlichen Verfahren streitig sind und er diese möglicherweise nicht nachweisen kann, darf er diese nicht veröffentlichen. Er läuft dann Gefahr hier eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben zu müssen.
Alles dies sind Dinge, die auch sodann in Ihre Fragestellung einfließen.
Teilweise habe ich ihre Frage sodann bereits beantwortet, ob der zuständige Pfarrer dies darf. Hier vielleicht noch einmal zusammengefasst, er darf allgemeine und wahre Tatsachen, die nicht das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin betreffen, zur Darstellung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der gebotenen Kürze nach außen bringen. Hier haben allerdings keine persönlichen oder unwahren oder auch verleumderischen oder beleidigenden Darstellungen etwas zu suchen. Hiergegen hat die Arbeitnehmerin einen Unterlassungsanspruch und gegebenenfalls dann auch einen Schadensersatzanspruch einmal in immaterieller Hinsicht, also zum Beispiel als Schmerzensgeld oder auch in materieller Hinsicht, wenn ihr zum Beispiel ein Schaden dadurch entstanden ist, dass sie schlecht eine neue Anstellung findet oder sie gegebenenfalls auch Kunden als Musiklehrerin verliert. Diesen Schaden muss die Arbeitnehmerin dann allerdings konkret nachweisen.
Strafrechtlich könnten Probleme dann bestehen, wenn eben hier verleumderische oder beleidigende Dinge dargestellt werden, oder Dinge, die nicht den Tatsachen entsprechen oder auch persönliche Dinge, die dem Bundesdatenschutzgesetz unterliegen und nach außen getragen worden sind. Hier könnte dann eine Strafanzeige gegen den Pfarrer gestellt werden. Auch hier kommt es darauf an, welche konkreten Inhalte nach außen getragen worden sind.
Arbeitsrechtlich sind auch entsprechende Verletzungen nebenvertraglicher Pflichten dann möglich, nach den oben genannten Grundsätzen, die sich insbesondere auch in einer Unterlassung oder entsprechenden Schadenersatzpflichten des Arbeitgebers konkretisieren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierhin hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung, sollte Nachfragebedarf bestehen.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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