Prüfung der Steuererklärung, Anlage EÜR, Fahrtkosten
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Fragestellung
Das FA hat eine Frage an mich.
"Bitte reichen Sie eine Aufstellung Ihrer Fahrtkosten ein, aus der ersichtlich wird, wie sich diese zusammen setzen und wie viele Kimoleter Sie insgesamt gefahren sind (auch privat)."
Ich führe weder ein Fahrtenbuch, noch die 1 Prozent Methode. Was wird hier bezweckt? Der privat Anteil ist größer 50% der gefahrenen Kilometer, deshalb setze ich die Kilometerpauschale an. Außer ein ca. Wert der gefahrenen Kilometer für den privat Anteil kann ich nicht geben.
Bitte um Rat. Danke.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
laut Ihren Angaben haben Sie den betrieblich genutzten PKW, dessen betrieblicher Nutzungsanteil unter 50 % liegt und somit grundsätzlich als "gewillkürtes Betriebsvermögen" erklärt und behandelt werden kann, nicht dem Betriebsvermögen zu geordnet, auch unter dem Aspekt, dass Sie einen privaten Nutzungsanteil steuerlich nicht ansetzen. Die Folge ist, dass sämtliche mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehenden Aufwendungen bzw. Kosten keine Betriebsausgaben darstellen. Es erfolgt richtigerweise lediglich eine Berechnung des betrieblich veranlassten Kostenanteils, derart, dass Sie Betriebsausgaben in Form einer Pauschale pro gefahrenen Kilometer (30 Cent/Km) in der EÜR angesetzt.
Das Entscheidende hierbei ist, dass sämtliche !!! betrieblich veranlassten !!! Fahrten am besten unter Angabe von Datum/Ziel/Wegstrecke/Grund/Fahrstrecke (km)
aufzuzeichnen sind. Nur dann wird als Betriebsausgabe pro betrieblich veranlassten gefahrenen Kilometer eine Kostenpauschale in Höhe von 0,30 EUR steuerlich abgezogen. Sofern ein höherer Kilometer-Kostensatz für den Pkw nachgewiesen werden kann, kann auch dieser höhere Satz angesetzt werden (das setzt aber voraus, dass Sie sämtliche Kosten des Autos ermitteln).
Was ist nun für Sie zu tun? >>>
1) Sie müssen grundsätzlich kein Fahrtenbuch führen.
2) Da Sie den PKW nicht dem Betriebsvermögen zurechnen (der Anteil der betrieblichen Nutzung liegt unter 50 %), sondern dem Privatvermögen, und dies auch gegenüber dem Finanzamt erklärt haben (durch Angabe der Steuererklärung) müssen Sie den jeweiligen Nutzungsanteil in geeigneter Form (kein Fahrtenbuch) nachweisen. Hierfür ist ein repräsentativer Zeitraum von 3 Monaten ausreichend. Das Finanzamt vermutet, dass der betriebliche Nutzungsanteil bei über 50 % liegt und "ist womöglich daran interessiert" den PKW zum notwendigen Betriebsvermögen zu "machen". Da Sie nun keine Aufzeichnungen gemacht haben, müssen Sie dennoch "rekapitulieren" und anhand Ihres Terminkalenders wohl in der Lage sein, die "betrieblichen Fahrten" zu rekonstruieren. Da Sie ja zudem die Kilometerstände des Jahres haben sollten, errechnet sich daraus leicht der Anteil betrieblich/privat. Sie können den Zeitraum von 3 Monaten dann im Wege der Schätzung bzgl. der Anteile auf das Jahr hoch rechnen, wenn Sie nur den Kilometerstand Anfang des Jahres und Ende des Jahres haben sollten. Eine solche "sachgerechte Schätzung" muss das Finanzamt anerkennen.
3) Generell sind für den Ansatz der 30 Cent /betrieblich gefahrenen Km die betrieblichen Fahrten (und nur diese) in geeigneter Form auszuzeichnen. Erstellen Sie in Anlehnung an den Terminkalender einen einfache Liste (auch per Excel), bei der die oben genannten Angaben gemacht werden. Dann werden diese pauschalen Kosten vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt. !!! Ohne Aufzeichnungen !!! haben Sie keinen Betriebsausgaben-Abzug. Letzteres dürfte sich aber erübrigen, da Sie die 30 Cent "Fahrten" ja sowieso bisher aufgezeichnet haben müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage soweit beantwortet zu haben. Leider bleiben Ihnen die "Hausaufgaben" des Finanzamtes nicht erspart.
Vielen Dank für den erteilten Auftrag.
Schenk
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