Hotelkosten
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen,
ich habe eine Frage zur Ermittlung von Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit. Ich bin selbständig tätig (Gewerbetreibender) als Interims Manager. Ich arbeite projektbezogen.
Ich lebe ich München, wohne zur Miete. Meine Wohnung ca. 57 qm beinhaltet ein Zimmer, das ich als Home Office verwende. Der Tätigkeitsort (Projekteinsätze) ist nicht immer in München, sondern häufig auch außerhalb, bsp. Landsberg (ca. 65 km einfach entfernt). Bei solchen Einsätzen fahre ich nicht täglich zum Tätigkeitsort, sondern bleibe vor Ort. Dann fallen Übernachtungskosten (Hotelkosten) an.
Nun zu meiner Frage:
Bislang habe ich je einfache Fahrt vom Wohnort zum Beschäftigungsort 0,30 € steuerlich geltend gemacht. Weitere Kosten (Hotelkosten) habe ich in der Steuererklärung bislang nicht angesetzt. Sehen Sie hier steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten? Ein eigenes Büro unterhalte ich wegen der zusätzlichen Kosten nicht.
Ich hoffe, ich konnte meine Frage ausreichend und fachkundig formulieren.
Besten Dank für Ihre Informationen.
Mit freundlichen Grüßen
T. E.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage bei yourXpert. Diese möchte ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie die Hotelkosten (Anteil für Übernachtung) als Reisekosten steuerlich geltend machen. Der Anteil für Verpflegung, z.B. Frühstück, ist nicht anzusetzen. Dafür könnten Sie Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen (12 Euro bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung, 24 Euro bei mehr als 24 Stunden).
Bzgl. Ihrer bisher angesetzten Fahrtkosten sollten Sie m.E. Hin- und Rückfahrt ansetzen können (also Reisekosten). Der Tätigkeitsort (Sitz des Auftraggebers) wird nur dann zur ersten Betriebsstätte, wenn diese voraussichtlich mehr als 48 Monate oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit aufgesucht wird. Unterschreiten Sie diese Grenzen, haben Sie keine dauerhafte erste Betriebsstätte, mit der Folge, dass Reisekosten geltend gemacht werden können.
Das dazugehörige BMF-Schreiben finden Sie hier: https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Steuerrecht/Neuer-Ordner/bmf-schreiben-vom-23.-dezember-2014-zur-anwendung-des-steuerlichen-reisekostenr.pdf
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne eine oder mehrere Rückfragen ein.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Hat wirklich Klarheit geschafft.