Hotelkosten absetzen
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Fragestellung
Guten Tag Herr Hiller,
Sie haben mir sehr ausführlich und hilfreich im Thema Reisekosten geholfen. Nun habe ich eine kleine Nachfrage. Um Streit mit einem weiteren Mitarbeiter zu vermeiden, benötige ich noch einmal eine verbindliche weitere Antwort:
Fall: Mitarbeiter wohnt in Mitteldeutschland. Im Arbeitsvertrag hat er die Erlaubnis vom Homeoffice zu arbeiten. Nun hat er eine Woche für uns im Firmensitz Hamburg mit Kollegen zusammen gearbeitet und mir seine Hotelübernachtungen vorgelegt. Ist die Rechtslage hier ebenso wie bei Ihrer ersten Antwort vom März?
Vielen Dank
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank, dass Sie sich erneut an mich wenden!
Ich fange gleich mit Ihrer Zusatzfrage (Ansatz der Kosten in der privaten Steuererklärung) an: ob es sich bei den betreffenden Kosten um Werbungskosten des Arbeitnehmers (AN) handelt, ist ja überhaupt der Dreh- und Angelpunkt des Ganzen! Stellen die Kosten keine Werbungskosten im steuerrechtlichen Sinne dar, kann sie der Arbeitgeber (AG) auch nicht steuerfrei erstatten. Von daher ist diese von Ihnen "alternativ" gemeinte Frage zu allererst zu klären, denn die steuerfreie Erstattung an den AN ist nur möglich, wenn ein Abzug als Werbungskosten (im Rahmen der Reisekostenvorschriften, d.h. als Reisekosten oder Verpflegungsmehraufwendungen) zulässig ist (§ 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes, EStG).
Zu Ihrer Ausgangsfrage muss ich leider wiederholen, was ich bereits zu Ihrer letzten Frage geschildert habe:
Ein häusliches Arbeitszimmer (Homeoffice) kann nicht "erste Tätigkeitsstätte" des AN sein.
Damit kann es sich bei der "ersten Tätigkeitsstätte" des AN nur um den in Hamburg gelegenen Firmensitz handeln. Wenn der AN nun von zuhause aus den Weg dorthin antritt (ohne dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegt), so handelt es sich um normale Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Übernachtung am Tätigkeitsort kann nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich berücksichtigt werden. Bei der Übernachtung an der "ersten Tätigkeitsstätte" kann es sich zudem - rein begrifflich - nicht um Reisekosten handeln, da der AN keine Dienstreise antritt, sondern lediglich am Dienstort übernachtet.
Eine steuerfreie Erstattung der Hotelkosten (Übernachtung und Verpflegung) durch den AG ist damit nicht möglich. Erfolgt eine Erstattung dennoch, so ist diese lohnsteuer- und SV-Beitragspflichtig.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen auch dieses Mal wieder eine (für Sie und den AN) ungünstige Antwort geben musste. Meine Antwort auf Ihre erste Frage vom 27./28.02.2014 enthält aber dazu passend einen Gestaltungsvorschlag (doppelte Haushaltsführung), der genauso auch auf den heute von Ihnen geschilderten Sachverhalt passt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen wieder helfen konnte, und würde mich über eine postive Bewertung (und natürlich auch weitere Fragen von Ihnen!) sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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