Um wie viel verringert sich der bisherige Kindesunterhalt bei neugeborenem Kind?
Fragestellung
Guten Tag,
mein Verlobter und ich, wünschen uns ein gemeinsames Kind.
Er verdient 1.745 netto + Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Nun hat er aber schon drei Kinder von drei unterschiedlichen Frauen, die nicht bei uns wohnen:
N. (18 Jahre, macht aktuell nach Realschulabschluss ein FSJ) (wohnt beim Opa)
J. ( fast 13 J. ) (wohnt bei Mutter)
K. (8 J.) (wohnt bei Mutter)
Zwei Kindern ist er verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. N. bekommt seit seinem
18. Geburtstag nichts mehr, da die Minderjährigen Vorrang haben.
Für J. zahlt er monatlich 360 Euro und für K. monatlich 302 Euro Unterhalt.
Die Mütter von J. und K. sind beide berufstätig, J´s Mutter ist verheiratet und K´s Mutter lebt in einer Partnerschaft.
Wie viel Unterhalt muss mein Verlobter noch zahlen, wenn wir ein gemeinsames Kind kriegen ?
Mein Kinderwunsch ist sehr groß doch muss das Neugeborene dann finanziell zurück stecken ?
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Ratsuchende,
maßgeblich für die Kindesunterhaltsbeträge ist die sog. Düsseldorfer Tabelle. Alle Kinder eines Unterhaltspflichtigen sind dabei gleichrangig, d.h. für jedes Kind muss grundsätzlich bezahlt werden.
Ausgangspunkt ist das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate. Hiervon abgezogen werden können die berufsbedingten Aufwendungen (bA), also die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte. Hier setzt man entweder die Kilometer an oder pauschal 5 %. Bei Ihnen ist die Annahme von 5 % günstiger. Die bA betragen demnach 89,57 EUR.
Bekommen Sie ein Kind, dann sind 3 Kinder unterhaltsberechtigt. Das 18 jährige Kind hat derzeit keinen Anspruch. Ein volljähriges Kind, welches die Schule beendet hat, muss sich um eine Ausbildung bemühen. Verstößt es gegen diese Ausbildungsobliegendheit, dann ist kein Unterhalt geschuldet.
Zudem besteht die Besonderheit, dass für volljährige Kinder beide Elternteile Barunterhalt zu zahlen haben, also Mutter und Vater. Sollte also das Kind eine Ausbildung beginnen, müssen Vater und Mutter beide Unterhalt zahlen. Zudem wird das Einkommen des Kindes angerechnet. Auch steht das Kind im Rang hinter den minderjährigen. Dies bedeutet, sollte noch ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich bestehen, muss nur gezahlt werden, wenn nach Zahlung für die 3 jüngeren Kindern noch „etwas übrig“ bleibt. Dies ist bei dem angesetzten Einkommen nicht zu vermuten.
Damit bleibt es bei 3 Kindern. Nach der Düsseldorfer Tabelle haben diese folgenden Anspruch:
Kind 1 13 Jahre 370 EUR
Kind 2 8 Jahre 302 EUR
Kind 1 neugeboren 251 EUR
Dies sind die Zahlbeträge, d.h. das Kindergeld, welches sicher die Mutter bezieht, ist hälftig schon abgerechnet.
Ihr Partner müsste insgesamt 923 EUR Unterhalt für alle 3 Kinder zahlen, was ihn bei einem Einkommen von 1.791,33 EUR abzgl. bA (89,57 EUR), also bereinigt 1.701,73 EUR, und einem Selbstbehalt von 1.080 EUR nicht möglich ist. Maximal gezahlt werden können 621,73 EUR. Somit liegt ein Mangelfall vor. Aufgrund dessen ergeben sich folgende Zahlbeträge für die 3 Kinder
Kind 1 13 Jahre 249,23 EUR
Kind 2 8 Jahre 203,43 EUR
Kind 1 neugeboren 169,07 EUR
Konkret bedeutet dies für Ihren Partner, dass er insgesamt 452,66 EUR Unterhalt an die beiden älteren Kinder zahlen muss.
Bitte fragen Sie nach, wenn noch Unklarheiten oder Nachfragen bestehen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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herzlichen Dank für Ihre ausfürliche Bearbeitung.
Bezüglich Ihrer Antwort frage ich mich jetzt nur, ob die zwei Exfreundinnen der Minderjährigen Kinder das Recht auf Unterhaltsvorschuss haben, um den Unterhalt aufzustocken ? Würde für uns ja eine grosse Rolle spielen da er sich evtl verschulden könnte.
Liebe Grüsse
die Kindermütter können UVG beantragen, wenn der Unterhalt geringer ist als der Vorschuss. Wenn der Kindesvater aber nicht in der Lage ist, den vollen Unterhalt zu zahlen, dann schuldet er - unabhängig von einer Vorschusszahlung - nur den Betrag, den er aufgrund der Leistungsfähigkeit zahlen kann.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass