Unterhalt für volljähriges Kind
Fragestellung
Guten Tag,
meine Tochter (20 Jahre alt) mit fast 3jährigem Sohn wohnt in Mietwohnung in Bremen. Sie möchte ab September eine schulische Ausbildung (ohne Vergütung) machen. Bislang bezieht sie Hilfe nach ALGII, Wenn sie jetzt eine Ausbildung beginnt (bislang hat sie nur den mittleren Schulabschluss, es handelt sich also um Erstausbildung) bin ich als Mutter wieder unterhaltspflichtig. Der Vater ist tot, sie hatte vor dem Bezug von ALGII eine Halbwaisenrente von 165 €. Sie erhält Kindergeld für ihren Sohn und Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt.
Ich verdiene ca. 1270 € netto und habe monatliche Fahrtkosten von ca. 300 €, des weiteren ein Darlehen für eine Wohnung von 500 € (diese ist für 380 € kalt vermietet, monatliche Kosten für diese Wohnung, die ich zahlen muss liegen bei ca. 250 €).Ich bin wieder verheiratet, wir wohnen im Haus meines Mannes in Österreich, ich habe keine Mietkosten. Mein Mann hat ja keine Unterhaltspflicht meiner Tochter gegenüber. Doch nun meine Frage: ich vermute, dass mein eigenes Einkommen nicht ausreicht, um Unterhalt zu zahlen, ist also mein Mann trotzdem zu verpflichten? Wenn nicht, wer kommt dann für den Unterhalt meiner Tochter während der Ausbildung auf? BaFög oder weiterhin ALGII?
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, Unterhalt für ein Kind bis zum Abschluss der Ausbildung zu zahlen (§§ 1601, 1610 BGB). Ein Unterhaltsanspruch kann allerdings verwirkt sein, wenn das Kind seiner sog. Ausbildungsobliegenheit nicht nachkommt, also nach der Schule nicht zeitnah und zielstrebig an seiner Ausbildung arbeitet.
In Ihrem Fall muss man von diesem Grundsatz eine Ausnahme machen, da die Tochter offensichtlich kurz nach Schulabschluss ein Kind bekommen hat und somit dann keine Ausbildungsobliegenheit mehr bestand. Der Umstand, dass die Tochter nach der Schule erst mal „nichts“ gemacht hat, führt also nicht zum Entfall des Unterhalts.
Allerdings gilt, dass vorrangig VOR den Eltern der Kindesvater der jungen Mutter (und natürlich dem Kind gegenüber) zu Unterhalt verpflichtet ist. Wenn also der Kindesvater genügend Einkommen erzielen würde, um auch der Kindesmutter Unterhalt zahlen zu können, würde Ihre Unterhaltspflicht entfallen.
Im schlimmsten Fall, nämlich wenn der Kindesvater nicht leistungsfähig ist, müssten Sie Unterhalt bezahlen. Der Regelsatz für ein Kind mit eigenem Hausstand beträgt 735 EUR. Auf diesen Betrag anzurechnen ist das Kindergeld, welches die Tochter für sich selbst wieder beantragen kann, wenn sie eine Ausbildung beginnt. Ähnliches sollte für die Halbwaisenrente gelten. Zudem muss sie sich die Nettoausbildungsvergütung abzgl. eines „Freibetrages“ von 90 EUR als ausbildungsbedingter Mehrbedarf anrechnen lassen. Würde man alle Einkünfte zusammenaddieren, würde ggf. der Bedarf von 735 EUR schon gedeckt sein.
Die andere Frage ist, ob Sie grundsätzlich leistungsfähig sind. Sie haben Einkommen von 1270 EUR. Hiervon müssen die verbleibenden Beträge für das Darlehen abgerechnet werden (500 – 380 EUR). Bei den Fahrtkosten kann leider ohne Kilometerangabe nicht berechnet werden, ob die angegebenen Beträge anrechnungsfähig sind. Ihrem Einkommen „zuzuschlagen“ ist ein sog. Wohnvorteil, weil Sie ohne Mietzahlung wohnen. Hier wird man die Hälfte der erzielbaren Miete, also 500 EUR, anrechnen müssen. Somit verbleiben (ohne Fahrtkosten) 1650 EUR (1270 – 120 +500). Selbst wenn man die vollen Fahrtkosten in Ansatz bringt, würde noch ein Betrag von 1350 EUR (rechnerisch) verbleiben. Bei einem Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle von 1.300 EUR würde somit ein Betrag von 50 EUR zu zahlen sein.
Wenn die Beträge, die Ihre Tochter erzielt und Ihr geringer Unterhaltsbetrag nicht ausreicht, müsste Ihre Tochter ggf. Ausbildungsbeihilfe beantragen. ALG II würde nicht bewilligt, weil Ihre Tochter durch die Ausbildung nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Bitte fragen Sie nach, wenn etwas unklar ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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