Umzugsfirma erfüllt Vertrag nicht vollständig
Beantwortet
Fragestellung
Guten Morgen,
ich habe, um mir Zeit und Arbeit zu ersparen, ein Umzugsunternehmen beauftragt meinen Umzug von Stuttgart nach Köln inklusive Möbelmontage sowie einen hausinternen Umzug inklusive Möbelmontage durchzuführen. (Das Auftragsangebot ist beigefügt)
Leider lief ziemlich viel schief. Das angebliche Fachpersonal sprach kein deutsch, sodass es für meinen Vater, der im Gegensatz zu mir vor Ort war, nicht möglich war, sich mit den Herren zu verständigen. Dies führte dazu, dass Gegenstände in das DG verbracht wurden, die dort nicht hingehörten und andere stehenblieben. Die vereinbarte Montage des Bettes war unvollständig und nur durch die Unterstützung meines Vaters möglich, das Sideboard wurde überhaupt nicht montiert.
In Köln wurden die Möbel angeliefert und ausgeladen, aber nicht, wie vertraglich vereinbart, montiert.
Ich habe am Donnerstag (2.8.) sofort telefonisch reklamiert, bekam als Antwort aber nur, wir haben das gemacht, was vertraglich vereinbart war. Da meine Unterlagen in Stuttgart waren, fuhr ich am Donnerstag nach Stuttgart und mailte Herrn Schurr von der Firma RELOCATO die Korrespondenz. Er wollte sich mit seinem Geschäftsführer besprechen. Da ich nichts mehr hörte, kontaktierte ich ihn gestern erneut, er verwies mich an seinen Geschäftsführer. Dieser erklärte mir, dass die Kalkulation sowieso nicht stimme und 120€ für die Montage zu gering seien. Er erklärte sich bereit, mir 200€ rückzuerstatten, wollte sich noch einmal melden, was er nicht gemacht hat.
Ich habe nun ein Unternehmen gefunden, dass mir zeitnah am Samstag die Möbel montiert, allerdings zu einem Preis von 420€. Günstigere Unternehmen haben erheblich längere Wartezeiten.
Kann ich die Kosten der Firma RELOCATO in Rechnung stellen?
Habe ich andere Möglichkeiten, gegen die Firma RELOCATO vorzugehen? (Kostenerstattung für die zusätzliche Fahrt nach Köln, entgangener Urlaub - ich wollte morgen fahren, muss jetzt aber nach Köln -, das Haus in Köln ist teilweise nicht bewohnbar, da dort demontierte Möbel stehen, es wurden keine Fachkräfte, wie im Internet beworben, eingesetzt, usw.)
Es wurde ein Festpreis vereinbart, kann sich die Firma RELOCATO nun aus der Affäre ziehen, indem sie mir die Kosten für die nicht erbrachten Leistungen bezahlt? Unter diesen Umständen hätte ich das Angebot nicht angenommen, für mich zählte das Gesamtpaket, ein sorgenfreier Umzug, der zum Albtraum wird.
Kann mir die Firma RELOCATO dann auch Packmaterialien verrechnen, die ich nie gesehen habe?
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Mandantin,
zunächst einmal bedanke ich mich für Ihren Auftrag und das damit verbunden in mich gesetzte Vertrauen, wenngleich dem ein äußerst ärgerlicher Sachverhalt zugrund liegt.
Gerne möchte ich die Sache folgendermaßen einschätzen:
1. Sie haben mit dem Umzugsunternehmen einen so genannten Werkvertrag abgeschlossen. Anders als bei anderen Vertragsarten, ist dabei nicht nur ein bloßes Tätigwerden geschuldet. Zum vereinbarten Leistungsumfang gehörte vielmehr ein klar abgrenzbarer Erfolg dieser Tätigkeit: Am Ende sollten die Möbel unbeschadet in Köln ankommen und dort fertig aufgebaut in Ihrer Wohnung stehen.
Da viele Möbelstücke (etwa ein Bett oder Schrank) nach dem erfolgten Aufbau auch nicht einfach hin und her geschoben werden können, ging der vereinbarte Auftragsinhalt sogar so weit, dass die Möbel an einem von Ihnen anzugebenden Ort in der Wohnung stehen sollten.
Schließlich entnehme ich der Auftragsbestätigung sogar, dass alle die genannten Punkte binnen zwei Tagen erledigt worden sein sollen.
Damit stehen alle von Ihrem Vertragspartner geschuldeten Leistungsmerkmale nachweisbar fest.
2. Diesen Arbeiten gegenüber steht Ihre Pflicht zur Zahlung des Werklohns. Insofern ist Ihre Einschätzung völlig korrekt: Es wurde ein Pauschalpreis vereinbart. Dieser ist im Vorhinein festgelegt worden. Ein "plötzliches Umentscheiden" im Sinne einer Preiserhöhung, oder auch ein Vorbehalt der Endabrechnung sind dann nicht mehr möglich.
Insgesamt von Ihnen zu zahlen ist daher "nur" der genannte Gesamtpreis und nichts weiter.
3. Das Vorgenannte gilt aber selbstverständlich nur dann, wenn die Arbeit vollständig und fehlerfrei erbracht worden sein sollten. Ist dies hingegen nicht der Fall, dürfen Sie Ihre eigenen Ansprüche dem Unternehmen entgegenhalten, so genanntes Recht der Mängelgewährleistung.
Zu diesen Rechten zählt: Recht auf Nachbesserung nach erfolgter Reklamation (Unternehmen muss "nachsitzen" und das Werk zuende bringen), Recht auf Preisminderung, wenn das Werk nicht vollständig erbracht worden ist, Rechte auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
4. Was die Nachbesserung angeht, so dürfte das Thema bereits "verbrannt" sein. Zum einen haben Sie - insofern völlig korrektes Vorgehen - die Mängel umgehend gemeldet und um eine Lösung gebeten, die Ihnen mehr oder weniger verwehrt geblieben ist. Auch ist die Leistungszeit von zwei Tagen abgelaufen und die Mitarbeiter des Unternehmens sind wieder "abgerückt". In diesem Fall war es daher rechtlich zulässig, dass Sie in diese Richtung nichts mehr weiter unternommen haben.
5. Sie haben sich mit der Beauftragung eines anderen Unternehmens für eine Ersatzvornahme entschieden, die entstandenen Kosten können Sie Ihrem Vertragspartner in der Tat in Rechnung stellen. Auch die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Firmen sind gerechtfertigt, da Ihnen ein weiteres Zuwarten von Tagen oder gar Wochen nicht zugemutet werden muss. Zudem ist der Unterschied auch nicht horrend.
6. Von der Höhe des geltend zu machenden Schadensersatzanspruches können Sie nun alles, was die Firma nicht erbracht hat, aus der Rechnung "herausrechnen" und nicht bezahlen sowie der Forderung der Gegenseite die für die Zweitfirma aufzuwendenden Mehrkosten in Rechnung stellen.
Auch Ihre zusätzlichen Fahrtkosten für eine erneute Fahrt nach Stuttgart sind als Schadensersatz berücksichtigungsfähig.
Vorsicht ist bei dem entgangenen Urlaub geboten. Hier müssten Sie einwandfrei nachweisen können, dass der Urlaub aufgrund der Fehler gar nicht oder verspätet stattfinden konnte. Sofern die alte Wohnung in Stuttgart geräumt gewesen sein sollte, wird man Ihnen - zumindest zum Teil - entgegen halten können, dass Sie die restlichen Arbeiten in Köln auch nach Ihrem Urlaub hätten erledigen lassen können.
Ebenfalls schwierig ist der Punkt der Verpackungsmaterialien. Solange alle Möbel ohne Schäden den Transport überstanden haben, spricht der so genannte "Beweis des ersten Anscheins" gegen Sie, wenn Sie sagen, dass keine solchen Materialien verwandt wurden, das Gegenteil können Sie im Nachhinein leider nicht nachweisen.
7. Alles in allem ist Ihre Position also als durchaus gut zu bewerten. Um sich korrekt zu wehren, würde ich Ihnen empfehlen, sämtliche Schadensposten zusammenzurechnen, rechnerisch von der Abrechnung abzuziehen, dies der Gegenseite schriftlich mitzuteilen und nur die Differenz zu zahlen, sofern Sie nicht in Vorleistung getreten sein sollten.
Haben Sie einmal den Gesamtpreis gezahlt, ist das Rückfordern eines Mehrbetrages erfahrungsgemäß schwierig. Eine solche Aufrechnung ist zudem nicht illegal. Der "Ball" wäre damkt wieder "im anderen Feld" und die Gegenseite müsste die Differenz Ihnen gegenüber - notfalls auch gerichtlich - geltend machen, wobei der Prozess in Köln zu führen wäre. Diese Hürden sind sicherlich nicht unerheblich.
8. Selbstverständlich bin ich alternativ dazu auch gerne bereit, Sie ergänzend zu vertreten und mich schriftlich an die Gegenseite zu wenden. Auch die Kosten einere rechtlichen Beratung und Vertretung können Sie der Gegenseite gegenüber geltend machen.
Was die Daten Ihrer Rechtschutzversicherung angeht, so können Sie diese gerne nachreichen und ein weiteres Vorgehen sodann mit mir abstimmen, sollte dies gewünscht sein.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Vielen Dank.
ich habe soeben mit dem Geschäftsführer telefoniert, der mir nun 300€ geboten hat, was ich abgelehnt habe, da sich die Kosten auf 420€ belaufen.
Mir würde völlig genügen, wenn das Unternehmen die Kosten für den Aufbau sowie die Kosten für die zusätzliche Fahrt nach Köln (760km) übernehmen würde, weitere Ansprüche möchte ich gar nicht geltend machen.
Leider wurde die Rechnung vorab bezahlt, sodass jetzt eine Rückforderung entsteht.
Ich möchte Sie bitten, mich in dieser Angelegenheit rechtlich zu vertreten, eine eventuelle Vollmacht kann ich morgen einscannen und Ihnen zumailen, da bin ich in Köln und habe die entsprechende Hardware zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
E. W.
offensichtlich wlill Herr Schäffer nun doch einlenken. Ich bitte Sie abzuwarten, bis ich mich wieder melde.
Im übrigen bedanke ich mich für die detaillierten Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen
E. W.
vielen Dank für die Info. Ich drücke Ihnen die Daumen, das eine rasche Klärung des Ärgernisses möglich ist. Anderenfalls können Sie jederzeit und gerne auf mich zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin