Nießbrauch, Autokredit und Grundschuld
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe drei „Probleme“, die jedoch nicht unabhängig voneinder betrachtet werden können.
Es geht um ein Haus, dass meiner Frau überschrieben wurde. Hier hat ihre Mutter das Nießbrauchrecht.
Im ersten Stock dieses Hauses lebt der Stallpfleger, der sich um den angeschlossenen Stall kümmert. Die Miete behält die Mutter.
Auf dem Grundstück des Hauses stehen noch drei Pferdeboxen. Die Boxenmiete behält die Mutter.
An dem Haus werden keinerlei kleine Instandhaltungen (Fassade streichen o.Ä.) durchgeführt. Der Garten wird von der Mutter umgegraben wie sie möchte.
Hierzu meine ersten Fragen:
- Um was muss sich meine Schwiegermutter in Bezug auf die Instandhaltung kümmern?
- Kann die Miete vom Pfleger und von den drei Pferdeboxen von uns beansprucht werden?
- Wie weit hat meine Schwiegermutter freie Hand im Garten?
Nachdem das Haus meiner Frau überschrieben wurde, wurde eine Grundschuld von 60.000€ eingetragen. Das Geld erhielt die Mutter, um ausstehende Forderungen zu begleichen.
- Wie erhalten wir Einsicht in die monatlichen Zahlungen und Höhe der noch vorhandenen Grundschuld?
- Kann gefördert werden, dass die Grundschulden vor Anschaffung von „Luxusgütern“ vorrangig getilgt werden müssen?
Meine Schwiegermutter hat vor ca. 3 Jahren einen Mini angefangen zu finanzieren. Im Vertrag mit der BMW- Bank steht meine Frau. Die Zahlungen werden vom Konto der Schwiegermutter abgebucht. Zudem ist sie die Fahrzeughalterin.
Meine Fragen hierzu:
- Wer ist Eigentümer des Fahrzeuges?
- Können wir entscheiden, was mit dem Fahrzeug passiert?
- Muss die Schwiegermutter einem vorzeitigen Verkauf zustimmen?
Letztlich möchte ich, dass die Schulden durch meine Schwiegermutter vorrangig vor, nicht notwendigen, Anschaffungen getilgt werden. Zuletzt wurde ein neues Pferd für 8000€ gekauft. Geld muss also irgendwie vorhanden sein.
Der Verkaufserlös zweier Fahrzeuge wurde in ein Wohnmobil gesteckt und nicht in die Tilgung der Schulden.
Da wir frisch Eltern geworden sind, möchte ich keine finanziellen Probleme bekommen und Schulden, die uns nicht nutzen, los werden.
Ich hoffe, ich konnte mein „Problem“ halbwegs veranschaulichen.
Grüße,
Florian Roith
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1.
- Um was muss sich meine Schwiegermutter in Bezug auf die Instandhaltung kümmern?
- Kann die Miete vom Pfleger und von den drei Pferdeboxen von uns beansprucht werden?
- Wie weit hat meine Schwiegermutter freie Hand im Garten?
Größere Instandsetzungsmaßnahmen obliegen dem Eigentümer, also Ihrer Frau, wenn in der Gewährung des Nießbrauchrechtes keine andere Regelung getroffen wurde. Der Nießbrauchsberechtigte ist nach § 1041 BGB nur verpflichtet, den Grundbesitz zu erhalten. Dies umfasst die gewöhnliche Unterhaltung in Form von Ausbesserungen und Erneuerungen von Verschleißteilen. Soweit die gesetzliche Lastenverteilung vertraglich nicht anders geregelt ist, muss Ihre Schwiegermutter den Grundbesitz erhalten. Instandsetzungsmaßnahmen obliegen Ihrer Frau. Die Schwiegermutter ist danach auch berechtigt die Miete von dem Pfleger einzuziehen. Der Garten ist im Bestand zu erhalten, Veränderungen im Bestand sind mit dem Eigentümer abzustimmen.
2.
Nachdem das Haus meiner Frau überschrieben wurde, wurde eine Grundschuld von 60.000€ eingetragen. Das Geld erhielt die Mutter, um ausstehende Forderungen zu begleichen.
- Wie erhalten wir Einsicht in die monatlichen Zahlungen und Höhe der noch vorhandenen Grundschuld?
- Kann gefördert werden, dass die Grundschulden vor Anschaffung von „Luxusgütern“ vorrangig getilgt werden müssen?
Wenn die EUR 60.000,- für die Mutter finanziert wurden, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung, wenn es sich nicht um eine Schenkung handelt. Der Nachweis der Verwendung der Mittel muss vertraglich geregelt sein. Ohne eine solche Regelungen können Sie keinen Nachweis über die Verwendung noch die Art der Verwendung Insoweit können Sie hier nur Einfluss nehmen, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung besteht.
3.
Meine Schwiegermutter hat vor ca. 3 Jahren einen Mini angefangen zu finanzieren. Im Vertrag mit der BMW- Bank steht meine Frau. Die Zahlungen werden vom Konto der Schwiegermutter abgebucht. Zudem ist sie die Fahrzeughalterin.
Meine Fragen hierzu:
- Wer ist Eigentümer des Fahrzeuges?
- Können wir entscheiden, was mit dem Fahrzeug passiert?
- Muss die Schwiegermutter einem vorzeitigen Verkauf zustimmen?
Sicherungseigentümer dürfte aktuell die finanzierende Bank sein. Berechtigter Eigentümer nach Ablösung des Darlehens ist derjenige, der den Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen hat und aus diesem Kaufvertrag das Fahrzeug übereignet bekommen hat. Hat Ihre Frau das Fahrzeug erworben und übereignet bekommen, dass sie auch über den Verbleib des Fahrzeuges entscheiden ohne dass die Schwiegermutter hierzu zustimmen muss.
Im Ergebnis können Sie allenfalls auch das Fahrzeug Einfluss nehmen. Hinsichtlich der Grundschuld besteht nur eine Möglichkeit den Betrag zurückzufordern, wenn eine entsprechende Darlehensvereinbarung getroffen wurde.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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