Sozialregress- Schenkung-Nießbrauch o.Wohnrecht
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Fritsch!
Im Zusammenhang mit unserer Anfrage aus Januar 2018 ergeben sich nun folg. Fragen:
Worin unterscheidet sich eine Schenkung mit Einräumung eines Nießbrauchsrechts (es gibt weder Mieteinnahmen noch Pacht; die Wohnung ist selbstgenutzt) für meine Eltern und eine Schenkung ohne bzw. mit und ohne Einräumung eines Wohnrechts ?
Wird ein Nießbrauchsrecht wie ein finanzielles Vermögen gesehen (Anrechnung als ortsübliche Miete)? Müssten wir dann diesen Betrag an das Sozialamt abführen?
Was passiert, wenn kein Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht eingetragen wird und wir als direkte Erben (mein Bruder, mein Ehemann und ich) würden vor meinen Eltern versterben ? Wie kann man sicherstellen, dass hier nicht ein Zugriff von Verwandten erfolgt, die im Zuge der Erbschaft die Wohnung verkaufen könnten und meine Eltern wohnungslos würden ? Kann man das lebenslange Wohnrecht für meine Eltern auch anders regeln bzw. sicherstellen ?
Und die letzte Frage hierzu: Wozu würden Sie uns raten ? Das Sozialamt hat doch die Möglichkeit, innerhalb der letzten 10 Jahre nach Schenkung auf das Vermögen zurückzugreifen ?
Meine Anfrage aus Januar 2018 habe ich als Dokument angehangen.
Vielen Dank !
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte Mandanten,
aus technischen Gründen melde ich mich kurz über das Antwortfeld bei Ihnen zurück. Da ich von Ihnen nichts Gegenteiliges gehört habe, gehe ich davon aus, dass Sie mit meinem Wunsch nach einer Verlängerung der Bearbeitungszeit bis einschließlich morgen einverstanden sind.
Da ich aus technischen Gründen nicht mehr auf die Beratung zurückkommen kann, wenn die Bearbeitungszeit abläuft, ich aber noch auf dem benannten Außentermin unterwegs bin, melde ich mich auf diesem Wege "zwischen".
Meine ausführliche Bearbeitung erhalten Sie - wie zugesagt - bis einschließlich morgen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch Rechtsanwältin
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Bewertung des Kunden
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vielen Dank für Ihr erneutes Vertrauen. Sehr gerne nehme ich mich Ihrer Angelegenheit an. Zugleich bitte ich aber darum, die gesetzte Bearbeitungszeit um einen Tag zu verlängern. Hintergrund dieser Bitte ist der Umstand, dass ich morgen einen auswärtigen Termin wahrnehmen muss und nicht weiß, wann ich ins Büro zurückkehre. Ein wenig mehr zeitlicher Puffer wäre daher vorteilhaft.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
eine spätere Bearbeitung/Verlängerung stellt keinerlei Problem dar!
Wir freuen uns auf Ihre Antwort!
ich bedanke mich nochmals ausdrücklich für Ihr Verständnis und die entgegengebrachte Geduld. Gerne möchte ich Ihre Fragen folgendermaßen beantworten:
1.
In der vorliegenden Konstellation gibt es genau genommen keinen "Background" für einen Nießbrauch. Ein solcher setzt ja gerade voraus, dass das rechtliche Eigentum (beispielsweise bei Ihnen) und die wirtschaftlichen Vorteile (beispielsweise durch Mieteinnahmen bei Ihren Eltern) auseinanderfallen. Da die Wohnung aber selbst genutzt wird und dies auch so bleiben soll, kann nur über eine Schenkung samt Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts nachgedacht werden.
2.
Solange Ihre Eltern in der Wohnung verbleiben, findet keine Anrechnung auf das einzusetzende Vermögen statt. Allerdings kann es im Fall eines Umzugs in ein Pflegeheim durchaus dazu kommen, dass das Sozialamt Sie dazu auffordert, das dann nicht mehr ausnutzbare Wohnrecht "zu versilbern". Dann müsste in der Tat eine Vermietung stattfinden und der Verdienst zur Deckung der Pflegeheimkosten aufgewendet werden (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. August 2016 – L 8 SO 343/15 –, juris).
3.
Wenn Sie das lebenslange Wohnrecht zu Gunsten Ihrer Eltern zweifelsfrei sicherstellen wollen, so geht dies in der Tat nur über eine Eintragung im Grundbuch. Eben diese würde ich Ihnen auch anraten.
Je nach Interessenlage für Sie und Ihre Eltern, gibt es zwei denkbare Alternativen nach dem Gesetz hierzu:
a)
Sie können das einzutragende Recht auf Ihre Eltern persönlich beschränken. In diesem Fall kann daran gedacht werden, zusätzlich die Möglichkeit einzuräumen, dass der Berechtigte, also Ihre Eltern, freiwillig auf das Wohnrecht verzichten, falls sie es dauerhaft nicht mehr ausüben können (Stichwort: Umzug ins Pflegeheim).
b)
Die zweite Alternative wäre eine Eintragung eines modifizierten Wohnrechts, das auch für Familienangehörige oder Pflegepersonal gilt. In diesem Fall könnte das Wohnrecht auf entsprechende Personen übertragen und den Eltern eine Pflege zuhause ermöglicht werden.
4.
Richtig ist, dass das Sozialamt bis zu 10 Jahre nach einer Schenkung eine Anfechtung geltend machen kann. Aus diesem Grunde sollte auch möglichst schnell gehandelt werden.
Wissen sollten Sie noch, dass das Anfechtungsrecht pro Jahr um 10 % "abschmilzt".
Wird also ein Haus mit einem Wert von 100.000 € verschenkt, kann das Sozialamt ein Jahr nach der Schenkung nur noch 90%, fünf Jahre danach noch 50 % und nach mehr als zehn Jahren nichts mehr des Wertes geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin