Frage zum KG - Gesellschaftsrecht
Fragestellung
Guten Abend, ich habe folgende Frage. Vorgeschichte: Ich bin 70 Jahre alt, männlich und wohne in einem großen 1-Fam-Anwesen Nähe Stuttgart. Ich habe 2 Kinder im Alter von 16 und 15 Jahre. Die Kinder leben bei der Mutter in Spanien. Wir sind nicht verheiratet. Wir haben ein gutes persönliches Verhältnis. Auf Empfehlung meines Notars habe ich das 1-Fam.-Haus vor 10 Jahren in eine KG eingebracht bei der die Kinder Kommanditist sind. Ich bin Komplementär und persönlich haftender Gesellschafter. Der Grund war dass nach meinem Tode die KG und damit das Haus auf die Kinder übergeht ohne dass erhebliche Erbschaftssteuer entsteht. Das Haus gehört somit der KG. Das ist alles ok und das soll alles so bleiben. Als Sicherheit dass ich ihm Haus wohnen bleiben kann habe ich ein lebenslängliches Wohnrecht in Form eines Nießbrauches im Grundbuch eingetragen. Da ich eine neue Lebenspartnerin habe, die bei mir wohnt, überlege ich ob ich das Nießbrauchrecht auch für die Lebenspartnerin ausdehne so dass auch sie bis zu ihrem Tod im Haus leben kann und das Haus erst danach, also nicht nur nach meinem Tod, sondern auch erst nach dem Tod der neuen Partnerin von den Kindern genutzt, vermietet oder verkauft werden kann. Meine FRAGE: Kann ich als Komplementär das Nießbrauchrecht im Grundbuch auf die Partnerin ERWEITERN oder brauche ich dazu die Zustimmung der Kommanditisten. Vermutlich werden diese zustimmen! Ich will von Ihnen nur VORAB die Rechtslage erfahren. Damit ich meine Verhandlungsposition kenne. Vielen Dank und Grüße aus Stuttgart.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Zur Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft ist der Komplementär befugt. Nach § 164 HGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Es besteht seitens der Kommanditisten allenfalls ein Widerspruchsrecht, wenn die vorzunehmende Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht.
2. Näheres regelt der Gesellschaftsvertrag, der dieses Widerspruchsrecht dann näher ausgestalten kann. In den mir bekannten Gesellschaftsverträgen sind Geschäfte, die ein Grundstück betreffen, regelmäßig Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen und ein Widerspruchsrecht der Kommanditischen vorsehen.
3. Hierauf wird der Notar hinweisen, wenn Sie in Abt. II des Grundbuches ein Nießbrauchsrecht eintragen wollen. Da Ihr Notar im Zweifel den Gesellschaftsvertrag kennt, wird er Ihnen verbindlich mitteilen können, ob die Eintragung ohne Mitwirkung der Kommanditisten möglich ist oder ob diese zu ihrem Widerspruch anzuhören sind.
4. Ein Indiz könnte die Eintragung des Wohnrechtes zu Ihren Gunsten sein. Erfolgte dies nach Übertragung des Grundbesitzes in die KG ist nicht von einem Widerspruchsrecht auszugehen.
Im Ergebnis ist der Gesellschaftsvertrag der KG maßgebend. Enthält dieser keine Regelung zum Widerspruchsrecht der Kommanditisten, können Sie ohne Mitwirkung ein Nießbrauchsrecht in das Grundbuch des Grundbesitzes der KG eintragen lassen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen und Ihre Frage beantworten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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