Mietausfall, Kosten + Aufwand wg. betrügerischen/unzuverl. Handwerkern
Beantwortet
Fragestellung
Nach der Zwangsräumung am 04.05.17 einer von mir vermieteten Wohnung fragte ich wegen Renoverierungsarbeiten Handwerker Nr. 1 (Dienstleister) an, der mir am 10.05.17 nach Besichtigung der Wohnung einen mündlichen Kostenvoranschlag machte, Arbeitsbeginn am 15.05.17 versprach und um einen Vorschuss für Materialeinkäufe bat. Dieser Handwerker war mir bekannt, da er bereits vor einem halben Jahr eine andere Wohnung für mich renovierte. Ich nahm sein Angebot an, überließ ihm Haus- und Wohnungsschlüssel und überwies ihm umgehend 300,00 Euro Vorschuß. Dann erfuhr ich von ihm, dass er selbst am 17.05.17 zwangsgeräumt würde und zum Ende dieser / Anfang nächster Woche mit den Arbeiten beginnen könnte.
Auf Anrufe, Nachrichten auf seiner Mailbox, SMS und Mails reagierte Handwerker Nr. 1 nicht, obwohl er weiterhin in eBay-Kleinanzeigen seine Anzeigen für Arbeitsangebote und Wohnungssuche erneuerte. Als ich ihn schließlich in der zweiten Juniwoche mit unterdrückter Rufnummer erreichte, erzählte er mir, er sei zusammengebrochen und seit 14 Tagen wegen Herzproblemen im Krankenhaus. Er würde sich am übernächsten Tag bei mir melden (was er nicht tat).
Am 14.06.17 inserierte ich die Renovierungsarbeiten in myHammer zur schnellstmöglichen Erledigung, worauf ich noch am selben Tag ein Angebot von einem Bodenleger-Fachbetrieb (Handwerker Nr. 3) erhielt, das ich in die engste Wahl nahm, weil mir der Anbieter kompetent erschien, obwohl das Angebot knapp doppelt so teuer wie das von Handwerker Nr. 1 war.
An Fronleichnam, 15.06.17, wir waren gerade zu einem Kurzurlaub im europäischen Ausland angekommen, rief mich ganz aufgeregt ein anderer Dienstleister (Handwerker Nr. 2), den ich vor einem halben Jahr ebenfalls bereits mit Reinigungs- und Gartenarbeiten beauftragt hatte und der jetzt als mein Zeuge beim Rechtsstreit mit ehemaligen Mietern geladen war, an. Er hätte gesehen, ich hätte Arbeiten inseriert, die er gerne übernehmen würde. Meine Zweifel über seine Kompetenz zerstreute er mit dem Hinweis, dass er hervorragende Fachleute (Maler, Bodenleger) in seinem Team hätte.
Er besichtigte die zu renovierende Wohnung am 20.06.17 und stieg weitgehend auf den Preis des Fachbetriebs ein. Er versprach, dass die die Arbeiten bis Ende Juni abgeschlossen seien und die Wohnung ab 01.07. vermietbar sein würde. Obwohl ich bei diesem Mann kein gutes Gefühl hatte, fühlte ich mich ihm moralisch verpflichtet (er war schließlich mein Zeuge). Also bestätigte ich ihm die Absprachen schriftlich (siehe Anhang) und traf mich am Mittwoch, den 21.06., spätnach-mittags ein weiteres Mal mit ihm in der Wohnung, um ihm die Schlüssel zu übergeben.
Am 23.06. morgens rief er mich an und forderte 200,00 Euro + MwSt. nach. Falls ich nicht bereit wäre, den Mehrpreis zu zahlen, würde er den Auftrag hinwerfen. Ich versprach, ihm einen Mehrpreis zu zahlen, wenn Handwerker Nr. 3, den ich ursprünglich beauftragen wollte und der die Wohnung nur anhand von Fotos kannte, das ebenfalls separat berechnen würde. Handwerker Nr. 3 teilte mir mit, dass er sein Angebot mit genügend Luft erstellt hätte, so dass diese Leistung (normalerweise pro Tür 12,00 Euro) im Preis enthalten sei. Also bestätigte ich Handwerker Nr. 2 seine Auftragsabbruch schriftlich und forderte die Schlüssel zurück (siehe Anhang).
Handwerker Nr. 2 wurde beleidigend, drohte mit Anwalt etc. und wollte seine Arbeitsmaterialien noch am selben Tag wieder abholen. Am Montag, dem 26.06. erhielt ich morgens per eMail eine Rechnung über 797,30 Euro für bereits geleistete Arbeiten. Sollte diese Rechnung nicht bezahlt werden, bekäme ich meine Schlüssel nicht zurück. Sein Material/Geräte hatte er noch nicht abgeholt, also wechselte ich den Schließzylinder der Wohnungstür aus und teilte ihm mit, dass er Hausverbot und keinen Zutritt mehr hätte, aber sein Eigentum selbstverständlich bei Rückgabe der Schlüssel abholen dürfte. Auf Anraten meines Anwalts zahlte ich ihm auch einen Abschlag in Höhe von 150,00 Euro bis geklärt sei, wieviel Handwerker Nr. 3, den ich nun beauftragen würde, durch die von ihm bereits geleisteten Arbeiten nachlassen würde. Diesen Nachlass wollte ich ihm 1:1 weitergeben.
Handwerker Nr. 2 wurde unverschämt, beleidigend und drohte u.a. damit, die Wohnungstür aufbrechen zu lassen. Nachdem ihm das nicht gelang, wurde für den 27.06.17 abends die Übergabe von Material und Schlüsseln verabredet. Er erschien zu dritt, einer Frau und einem Helfer, ich mit meinem Freund. Obwohl mein Freund ihm das untersagte, filmte er uns mehrfach mit dem Handy, hielt es ihm vors Gesicht und rempelte ihn an. Ganz offensichtlich, aber erfolglos, wollte er provozieren, geschlagen zu werden. Mich beschimpfte er als ‚nicht ganz richtig im Kopf‘ und ‚reif für die Klapse‘, bis ich ihn darauf hinwies, dass er das entweder zu unterlassen hätte oder ich ihn wegen Beleidigung anzeigen würde. Immerhin, der Austausch wurde umgesetzt und die Wohnung wurde sehr verschmutzt mit laienhaft ausgeführten Tapezierarbeiten zurückgelassen.
Im Anschluss setzte ich mich mit Handwerker Nr. 3 in Verbindung, der am 02.07.17 die Wohnung und die von Handwerker Nr. 2 geleisteten Arbeiten begutachtete. Gut, sein Vorgänger hätte zwar Tapeten entfernt und entsorgt und in zwei Räumen schwimmend verlegtes Laminat, in einem dritten Raum einen Teppichboden herausgerissen und einen ½ Raum tapeziert, doch die bereits geleisteten Arbeiten wären so stümperhaft ausgeführt, dass die Zeitersparnis mit dem Mehraufwand durch Korrektur des Pfuschs (Laminat entsorgen, Wände nachspachteln etc., schlecht tapezierte Rauhfaser wieder entfernen) aufhöbe. Er könnte keinen Preisnachlass geben.
Ich beauftragte nun Handwerker Nr. 3, der versprach, am 07.07. mit den Renovierungsarbeiten zu beginnen. Vorher reinigten mein Freund und ich noch die Wohnung, zogen Dübel und Nägel aus den Wänden, die Handwerker Nr. 2 nicht entfernt und einfach übertapeziert hatte. Als ich mir am 10.07.17 die Wohnung ansah, war noch kein Strich passiert. Ich versuchte Handwerker Nr. 3 mehrfach telefonisch und per Mail zu erreichen – vergeblich. Am 19.07.17 setzte ich ihn schriftlich in Verzug (siehe Anhang) und forderte ihn auf die Arbeiten spätestens am 27.07.17 zu beginnen. Daraufhin erhielt ich am 25.07.17 eine SMS von ihm:
Hallo Frau XXX ich hab ihre eMail erhalten es tut mir ja leid das es so gekommen ist. Sie können mich Ermahnen aber nicht in Verzug setzen. Den Schadensersatz Anspruch weiss ich zurück da wir keinen Fertigstellungs Termin haben. Wir können das jetzt rechtlich ausweiten ich weiß das sie schlechte Erfahrungen gemacht haben aber das liegt nicht in meiner Absicht meine Kunden zu verärgern. Tut mir leid. Ich bemühe mich die Arbeit schnellstmöglich anzufangen und zu beenden ich hab nur leider etwas pech mit anderen Baustellen ich bitte um Verständnis und etwas Geduld. Ich werde Ihnen nach Fertigstellung einen Preis Nachlass einräumen. Gruß, Handwerker Nr. 3
Inzwischen ist auch der Juli vorüber, ein Arbeitsbeginn oder gar Fertigstellungstermin ist nicht in Sicht und die Wohnung kann seit Monaten nicht neu vermietet werden. Außer Mietausfall sind mir weitere Kosten und Unannehmlichkeiten (vergebliche Inserate zur renovierten Neuvermietung ab 01.07.17, Kauf und Einbau von 2 neuen Schließzylindern wg. Handwerker 1 und 2, jede Menge Fahrerei zur Wohnung, enormer Zeitaufwand, Anwaltsberatung etc.) entstanden.
Welche rechtlichen Mittel versprechen Erfolg, wenn ich diese ich diese betrügerischen und/oder unzuverlässigen Handwerker zur Verantwortung ziehen will? Wie kann ich im Einzelfall vorgehen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
es würde sich empfehlen per Einwurfeinschreiben nicht nur eine Frist zu setzen, bis wann mit den vereinbarten Arbeiten begonnen werden soll, sondern auch zu welchem Datum diese fertig gestellt sein sollten - Z. B. dem 13.8.2017 oder spätere Daten bei späterem Versand der Einwurfeinschreiben.
Gegenüber Handwerker Nr. 3 sind dann Schadensersatzansprüche möglich.
Gegenüber Handwerker Nr. 2 wird es wohl eher nichts, weil dem Handwerker der Zugang zur Wohnung nicht mehr ermöglicht wurde. Anders kann man dies nur sehen, wenn der Sachverhalt anhand von Beweisen durch Fotos etc. ernsthafte Zweifel an der Lesitungsfähigkeit des Handwerkers erbringt, wobei der Zustand der Wohnung wohl eher auf dem Versuch nachzuverhandeln beruhen dürfte. Außer es ist so, dass Handwerker 3 mit seinem Attest der vollkommenen Nutzlosigkeit der Vorarbeiten auch objektiv richtig liegt.
Bei Handwerker Nr. 1 sehe ich auch keine Fristsetzungen oder Terminzusagen. Nur eine Zusage, wann er die Arbeiten beginnen wollte.
Fazit: bei Fristsetzung sind Schadensersatzansprüche gegen Handwerker Nr. 3 durchsetzbar für den Zeitraum, in dem er sich im Verzug nach § 286 BGB befindet. Je nach Sachverhalt, sind auch Ansprüche gegen Handwerker Nr. 2 möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- RA -
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Handwerker Nr. 1: Wie bekomme ich meine Schlüssel und den überwiesenen Vorschuss zurück? Soll ich ihn wegen Betrug bei der Polizei anzeigen, muss ich die Angelegenheit einem Anwalt übergeben oder empfehlen Sie zunächst ein Mahnantrag?
Handwerker Nr. 2: Wie ist die Rechtslage nachdem dieser den Auftrag nach seinem gescheiterten Erpressungsversuch am übernächsten Tag nach Schlüsselübergabe beendet hat? Danach, seinem unverschämten Veralten und der miserablen Qualität seiner Arbeit kann doch nicht ernthaft erwaret werden, dass er noch einmal Zugang zur Wohnung bekommt??? Waren meine Schreiben an ihn (siehe Anhang) im Großen und Ganzen korrekt? Hätte ich ihm überhaupt den Abschlag zahlen müssen? Schulde ich ihm noch etwas (und sei es auch nur die Information nach Abschluss der Arbeiten, dass er nichts mehr von mir bekommt? Wenn ja, wie sollte diese am besten lauten? Falls er klagen würde, könnte ich seinen Forderungen dann meinen finanziellen und zeitlichen Aufwand, die Auskunft des Fachbetriebs sowie genügend Fotos über mangelhafte abgelieferte Leistung Arbeit und den Mietausfall gegenüberstellen?
Handwerker Nr. 3: Er wurde von mir bereits mit Fristsetzung schriftlich abgemahnt (haben Sie den Anhang überhaupt gelesen?) und hat trotzdem nicht mit den Arbeiten begonnen. Es war zwar kein Einschreiben, doch mit seiner SMS bestätigte er den Eingang. Er müsste sich also schon längst gemäß § 286 BGB im Verzug befinden, sofern mein Schreiben der Inverzugsetzung an ihn keine gravierenden Formfehler enthielt.
Im übrigen galt für Handwerker 2 und 3 nachweislich Fertigstellungstermin 'schnellstmöglich' wie in myHammer ausgeschrieben.
Im voraus besten Dank für die detailierte Beantwortung meiner Fragen und eventueller Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise.
die Antwort orientiert sich an der Rechtslage. Diese hat nichts mit einer umfassenden Sachverhaltsschilderung zu tun, sondern nur mit der Subsumtion.
1) Sollte Handwerker 1 noch den Schlüssel haben ( was im Übrigen nicht klar aus dem Sachverhalt hervorging, "wegen Handwerker 2" ), dann besteht nach § 985 BGB natürlich ein Herausgabeanspruch. Abholen müsste man ihn aber selber, da der Herausgabeanspruch keine Bringschuld ist.
Bezüglich des Vorschusses setzt man zudem natürlich auch eine Zahlungsfrist - z.B. bis zum 16.8.2017.
Ein Mahnantrag ist erst nach beweisbarer Fristsetzung möglich. Insofern muss man wiederum erst einmal eine Frist per Einwurfeinschreiben setzen.
Der Herausgabeanspruch kann zudem nicht im Mahnverfahren verfolgt werden, weil er nicht auf eine Zahlung gerichtet ist.
2) Sicherlich ist ein Rücktritt nach § 323 Nr. 3 Abs. 2 Nr. 3 BGB vertretbar, wenn der Beweis der Beleidigungen geführt werden kann. Wie gesagt können insofern Handwerker 2 und 3 durchaus gesamtschuldnerisch für den Schaden haften.
Im Gegenzug muss man seine vermeintlichen Schäden dann nicht begleichen.
3) Ich habe Ihren Anhang gelesen. Trotzdem empfiehlt es sich per Einwurfeinschreiben gegenüber Handwerker 3 abzusichern und eine Frist zur Fertigstellung und nicht zum Beginn der Aufnahme der Arbeiten zu setzen. Nur mit einem Fertigstellungstermin kann jemand wirksam in Verzug gesetzt werden!
Am besten setzen Sie wie beschrieben alle in Verzug und begeben sich dann zum Anwalt vor Ort.
MfG
D. Saeger
- RA -