Mahnbescheid wg. Mietnachzahlung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe gestern vom Amtsgericht Wedding einen Mahnbescheid bekommen. Ich soll etwas über 1300 Euro Miete für die Wohnung meiner Tochter und ihres Mannes bezahlen. Ihr Mann ist Ausländer. Die beiden haben fast ein Jahr lang gesucht und haben dann eine Wohnung gefunden. Schön war die nicht, Erdgeschoss, Seitenflügel, nur wenige Meter von den Fenstern standen die Mülleimer im Innenhof. Dafür war sie ganz schön teuer, fast 700 Euro mit Nebenkosten. Die beiden haben die Wohnung dann genommen. Ich hab‘ den Vertrag auch unterschrieben, dass wollte der Vermieter so, meine Tochter und ihr Mann haben nur ganz wenig Geld. Das ist im Juli 2015 gewesen. Meine Tochter ist dann später noch beim Mieterverein gewesen. Die haben gesagt: Da gilt die Mietpreisbremse. Die Miete sei um 137,89 Euro überhöht. Wir haben dann dem Vermieter so einen Brief geschrieben, wo das drin stand. Aber der hat sich geweigert, die Miete zu senken. Eigentlich wollten wir dann ja klagen, das hatte der Mieterverein uns geraten. Das haben wir dann aber doch nicht gemacht. Jetzt im Juli haben meine Tochter und ihr Mann eine neue Wohnung gefunden. Die ist billiger und schöner. Der Vermieter hat gesagt: Wenn mit der Wohnung alles in Ordnung ist und es Nachmieter gibt, dann könne man sich bestimmt über einen vorzeitigen Auszug einigen. Wenn am Ende noch etwas dauert, bis die neuen Mieter einziehen, könnten wir den Mietausfall mit der Kaution verrechnen. Wir haben dann die Wohnung renoviert und nach Nachmietern gesucht. Wir haben auch sieben gefunden und alle an den Vermieter geschickt und um einen Termin für die Wohnungsübergabe gebeten. Der war aber nicht zu erreichen. Jetzt am 15. September hat er sich endlich gemeldet. Das hieß es aber auf einmal: Erst mal müssten wir die Miete für diesen und vergangenen Monat zahlen. Ein paar Tage später kam dann der Mahnbescheid. Was soll ich denn jetzt tun? Müssen wir die Miete tatsächlich noch bezahlen, obwohl die Wohnung doch schon längst wieder hätte vermietet sein können?
Mit freundlichen Grüßen,
A. K.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Sie sind durch die Unterzeichnung des Mietvertrages Mithaftende für die laufende Mietzahlung.
2. Die Zahlung der Miete ist bis zum Ablauf bzw. Beendigung des Mietvertrages zu zahlen. Maßgebend ist dabei der Kündigungstermin.
3. Folglich kann der Vermieter, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, die Miete von Ihnen einfordern, wenn sich die Mietvertragsparteien in Verzug mit der Zahlung befinden.
4. Eine Zahlung der vereinbarten Miete wird dann nicht geschuldet, wenn Sie mit dem Vermieter eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Hiernach hat der Vermieter sich bereit erklärt das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn ein Nachmieter gefunden wird. Zwar ist der Vermieter nicht verpflichtet einen Nachmieter zu akzeptieren.
Jedoch kann von dem Vermieter erwartet werden, dass dieser die Nachmieter zumindestens dahingehend prüft, ob diese für ein Mietverhältnis in Betracht kommt. Reagiert der Vermieter nicht auf die Vorschläge macht er sich jedenfalls schadensersatzpflichtig.
5. Für einen solchen Schadensersatzanspruch der dem Anspruch auf Mietzahlung gegenübersteht, müssen Sie beweisen,
- dass eine solche Vereinbarung hinsichtlich der Findnung eines Nachmieters getroffen wurde und
- dass Sie konkrete Nachmieter hatten, die Sie dem Vermieter vorgstellt hatten.
6. Im Ergebnis können Sie der Forderung der Vermieters entgegentreten, wenn Sie die Vereinbarung und das Vorhandensein der Nachmieter nachweisen können. Im Zuge dessen ist auch eine Erstattung der überhöhten Miete einzufordern.
Hierzu ist es erforderlich, dass Sie gegen den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides rechtzeitig Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Mahnbescheides bei dem Mahngericht eingehend einzulegen.
Der Vermieter muss dann seinen Anspruch in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Schriftsatz begründen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Vielen Dank für Ihre Anfrage. Könnten Sie die Deadline auf heute Abend 24.00 Uhr verlängern?
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt