Berücksichtigung Verlust § 17, Stammkapital, Bürgschaft, Zinsen
Fragestellung
Zum Sachverhalt:
Über das Vermögen einer GmbH wurde am 19.06.2012 ein Insolvenzverfahren eröffnet, welches noch nicht abgeschlossen ist – Vermögenslosigkeit zeichnet sich ab.
A ist zu 50% beteiligt und hat zusätzlich für die Gesellschaft mit 2 Darlehen gebürgt.
Als Schriftverkehr liegt die Inanspruchnahme als Bürge von den Banken mit einer Ratenzahlungsvereinbarung vor. Die Verbindlichkeit wird mit Zinszahlungen laufend beglichen.
In der Steuererklärung 2016 wurden der Verlust des Stammkapitals gem. § 17 EStG, die
Übernahme der beiden Bürgschaftsverpflichtungen und die Zahlung der Zinsen aus der Bürgschaftsverpflichtung in Zeile 43 Anlage G unter Anwendung des § 3 c Abs. 2 EStG erklärt.
Das Finanzamt merkt im Erörterungerungsverfahren an, dass, wenn der Verlust schon 2012 feststand, dass er 2012 hätte erklärt werden musste.
Der genaue Wortlaut des FA lautet:
„Ich bitte deshalb Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Auflösungsverlust erst im Jahr 2016 im Wesentlichen feststand und in diesem Jahr erst hinreichend konkretisiert war. Nur dann wäre er auch im Jahr 2016 zu berücksichtigen.
Die Refinanzierungszinsen sind keine Anschaffungskosten i.S.d. § 17 EStG. Eine laufende Berücksichtigung der Zinsen kommt nicht in Betracht, da aufgrund des Abgeltungstarifs der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine Optionsmöglichkeit nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EstG zur tariflichen Einkommensteuer besteht nicht, da hierfür Voraussetzung ist, dass Kapitalerträge aus der unternehmerischen Beteiligung grundsätzlich erzielbar sind (BStBl II 2015, S. 270ff). Dies ist im Jahre 2016 nicht gegeben.“
Frage Verlust Stammkapital/Inanspruchnahme Bürgschaften:
1) Falls keine weiteren Tatsachen zur Begründung der Verlusterklärung in 2016 vorliegen, kann die Erklärung auf eine spätere Berücksichtigung bei Abschluss des Insolvenzverfahrens geändert werden?
Fragen Refinanzierungszinsen:
1) Greift in geschilderten Fall das BHF-Urteil v. 21.10.2014 (BHF VIII-R-42/12) zur Berücksichtigung der Refinanzierungszinsen, da der Verlust nicht bei Eröffnung des Insolvenzverfahren geltend gemacht worden ist?
Vielen Dank für die Unterstützung
Mit freundlichem Gruß
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Antwort von Steuerberater FBf.IStR Marc Ehlers
Gemäß Anlage
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meinerseits bleibt noch Klärungsbedarf:
Anmerkung zur Antwort Frage 1:
Steuerbescheid Jahr der Insolvenzeröffnung 2012 ohne Vorbehalt, Festsetzungsfrist 2017 abgelaufen, daher dort keine Möglichkeit mehr.
Verstehe ich es richtig, dass es dann im laufenden Verfahren ausschließlich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verlustfeststellung ankommt, welcher vornehmlich der Insolvenzverwalter angeben kann oder der Verlust erst mit Abschluss des Insolvenzverfahren feststeht?
Anmerkung zur Antwort Frage 2:
Das angeführte Urteil bezieht sich auf die Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die dann nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 6 EstG (siehe Textziffer 18) verrechnet werden können.
Im vorgegeben Fall geht es um die Berücksichtigung nach dem angegebenen Urteil (BFH VIII-R-42/12) gem. §17 und die Optionsmöglichkeit gem. §32d Abs. 2 Nr.3 Est der Zinsen als Werbungskosten. Möglich?
Mit freundlichem Gruß
Das ist genau die Frage, die sich nur an Hand des Sachverhalts beantworten läßt: Wann stand der Verlust fest? Hierzu sollten Sie vortragen. War klar, daß es keine Quote gibt, dann spricht vieles für das Jahr der Eröffnung. War nicht klar, wann mit welcher Quote zu rechnen ist, spricht vieles für das Jahr, in dem Der Verwalter Ihnen die Information über das InSo-Verfahren mit Quotenschätzung gegeben hat. Di3es müßten Sie an Hand der Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen ermitteln.
Ich halte die genannte BFH Rechtsprechung für die richtige. In jedem Fall sollten Sie wie beschrieben entsprechende Änderungsanträge für alle offenen Veranlagungszeiträume stellen.