Anteil an Erbengemeinschaft kaufen
Fragestellung
Ich möchte 2 x jeweils 1/6 Anteil an einer Erbengemeinschaft kaufen.
Erblasser war meine Tante und die Anteilsverkäufer sind je 1/6 Erben Neffen, also meine Cousins (Söhne des verstorbenen Bruder meines Vaters, der noch lebt und ⅓ Anteil an der Erbengemeinschaft besitzt.)
Anschließend möchte ich auch den ⅓ Anteil meines Vaters kaufen!
Wie verhält es sich mit der Erbschaftssteuer die in diesem Erbfall anfällt. Wann muss diese bezahlt werden? Von meine Cousins oder von mir wenn ich diese 2 x ⅓ Anteile gekauft habe?
Mein Vater möchte mir dann auch seinen ⅓ Anteil so günstig wie möglich verkaufen. Wie ist der Bewertungsspielraum?
Das Erbe umfasst ca. ⅔ Bargeld und ⅓ Immobilien nach Einheitswert gerechnet.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Erbschaftsteuer fällt nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt an. Dieser ist bei einem Erwerb von Todes wegen (wie hier) der Todestag des Erblassers (Tante). Zu diesem Zeitpunkt ging das jeweilige Vermögen auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft über (§ 2032 Abs. 1 BGB). In Höhe der entsprechenden Erbquoten liegt ein Erwerb von Todes wegen bei den einzelnen Miterben vor.
Die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft sind jeweils Steuerschuldner (§ 20 ErbStG). Die Erbschaftsteuer wird aufgrund eines Steuerbescheids nach vorheriger Steuererklärung festgesetzt. Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Die Erben sind dazu verpflichtet innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses (d.h. Tod der Tante) den Erbfall dem zuständigen Finanzamt gegenüber anzuzeigen (vgl. § 30 ErbStG).
Gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG besteht bei dem Erwerb von zu Wohnzwecken genutzten Immobilien ein gebundener Stundungsanspruch, soweit die Steuer nur durch Veräußerung des Grundbesitzes aufgebracht werden kann. Die maximale Stundungsdauer beträgt zehn Jahre, wobei hier für das erste Jahr keine Zinsen anfallen. Durch die Stundung soll eine zwangsweise Veräußerung aus wohnungsmarktpolitischen Gründen vermieden werden.
Nach § 28 Abs. 1 ErbStG ist bei dem Erwerb von Todes wegen die auf (nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes) Betriebsvermögen entfallende Steuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Dem Erwerber steht ein gebundener Stundungsanspruch zu. Für das erste Stundungsjahr fallen keine Zinsen an.
Die Erbschaftsteuer kann auch nach § 222 AO gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Dabei steht die Entscheidung im Ermessen des Finanzamts. Der gestundete Betrag ist mit 6 % p. a. zu verzinsen.
Die Erbschaftsteuer wäre von den Cousins zu begleichen.
Der Verkauf der Anteile dürfte bezüglich der Immobilien kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellen, da in der Regel die Anteile an den Immobilien unentgeltlich erworben worden sind und die Tante die Immobilien vor mehr als zehn Jahren erworben hatte (?). Etwas anderes würde nur gelten, wenn innerhalb der Erbengemeinschaft die Anteile teilweise übertragen worden sind (durch Ausgleichszahlungen). Dann könnte ggf. eine der Neffen durch den Verkauf an Sie ein privates Veräußerungsgeschäft tätigen.
Die Übertragung zwischen Ihrem Vater und Ihnen wäre dann eine sogen. unentgeltliche Übertragung, wenn die Gegenleistung unter dem Wert der Immobilien/sonstigen Werte liegt. Die Immobilien können in einem typisierten Verfahren bewertet werden, wobei je nach Nutzung der Immobilien z.B. die jährlichen Mieteinnahmen und das Alter der Objekte berücksichtigt werden. Die bisherigen Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer können nicht herangezogen werden.
Bei einer ggf. unentgeltlichen Übertragung kann ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro für Erbschaften und Schenkungen vom Vater innerhalb von zehn Jahren genutzt werden. Dadurch würde bei einer Schenkung keine Schenkungsteuer anfallen.
Im Verhältnis zwischen der tatsächlichen Gegenleistung (Kaufpreis für Immobilien) und dem ermittelten Wert der Immobilien würde nur dann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen, wenn Ihr Vater entweder von den Neffen Anteile per Ausgleichszahlung erworben hätte, oder die Tante die Immobilien vor weniger als zehn Jahren angeschafft hatte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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ich wünsche Ihnen zunächst ein frohes neues Jahr!
Die Erbschaftsteuer fällt bei den Erben an. D.h. denjenigen, an die der Nachlass übertragen worden ist. Dies ist die gesamte Erbengemeinschaft. Denn hierfür ist der Todestag maßgeblich. Erst danach kann es zu der (hier: entgeltlichen) Übertragung an Sie kommen.
Schuldner der Erbschaftsteuer sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft. Denn diese Steuer fällt für den unentgeltlichen Erwerb von Vermögen an. Daher fällt die Steuer bei jedem einzelnen Erben an. Es ist lediglich so, dass die Haftung für die Steuerschuld dann übertragen werden kann, wenn die Erbmasse unentgeltlich übertragen wird. Bei der Vereinbarung einer tatsächlichen Ausgleichszahlung wäre diese Voraussetzung nicht gegeben.
Der Freibetrag gilt für den Erwerb von derselben Person. Folglich verfügt jeder Neffe über insgesamt 20.000 € Freibetrag, da die Erbschaft seitens der Tante übertragen worden ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff