Inkassoauftrags Gebühren von über 500€
Fragestellung
Hallo,
ich habe von der Firma Liquida ein Inkassoauftag bekommen. Der Rechnungsbetrag ist 5000€
aber die berechnen mir noch 537 € Gebühren und 119€ Zinsen.
Dürfen die das?
Es handelt sich um eine Zollrechnung von Fedex, die Fälligkeit war erst vor etwas über einem Monat.
Ich habe keine Vorwarnung bekommen, also keine Zahlungserinnerung oder sonnst was, sondern sofort den Inkasssoauftag.
Ist man nicht verpflichtet erst einmal eine Zahlungserinnrung zusenden oder hab ich Pech und muss die Gebühren bezahlen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Maximilian Klein
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Beachtung Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich diese gerne wie folgt:
Die Frage, ob neben der eigentlichen Forderung - dem Rechnungsbetrag in Höhe von 5.000,00 € - auch Gebühren und Zinsen geltend gemacht werden dürfen, richtet sich danach, ob Sie sich in Verzug befinden.
Der Zeitpunkt, ab dem Sie sich in Verzug befinden, bestimmt sich grundsätzlich nach § 286 BGB. Mangels anderer Angaben darf ich davon ausgehen, dass Sie als Verbraucher, also als Privatperson, tätig geworden sind und nicht als Unternehmer. Sollten Sie Unternehmer sein, bitte ich um entsprechende Nachricht, denn dann ändern sich eventuell auch die Voraussetzungen (die Voraussetzungen für den Eintritt des Verzugs bei Unternehmern sind weniger streng; Unternehmer kommen daher leichter in Verzug und die Verzugszinsen sind höher).
In § 286 Absatz 1 BGB heißt es: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
Mangels anderer Angaben gehe ich davon aus, dass ein Mahnverfahren oder eine Klage von der Gegenseite noch nicht angestrengt wurde. Maßgeblich für Sie ist also Satz 1, wonach Sie grundsätzlich durch eine Mahnung in Verzug kommen. Weiter entscheidend sind allerdings Absatz 2 und Absatz 3 des § 286 BGB, die lauten wie folgt:
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Für Sie entscheidend dürfte entweder Absatz 2 Nr. 1 sein, wonach es ausreicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt und innerhalb dieser Zeit der Rechnungsbetrag nicht bezahlt worden ist oder aber Absatz 3, wonach Sie automatisch in Verzug kommen, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bezahlen und auf die Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung darauf hingewiesen worden sind.
Sie sagen, die Fälligkeit war vor etwas über einem Monat. Wenn allerdings in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung auf das Erfordernis der rechtzeitigen Zahlung hingewiesen worden ist, dann kommen Sie nach § 286 Abs. 3 BGB schon deshalb in Verzug, da diese Zeit verstrichen ist, ohne dass Sie den fälligen Betrag bezahlt haben. Hierfür wäre dann keine Zahlungserinnerung oder weitere Mahnung erforderlich, sodass aufgrund des Verzugs weitere Gebühren und Zinsen als sogenannter Verzugsschaden gefordert werden dürfen. Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich explizit aus § 288 BGB.
Sie kämen allerdings dann nicht in Verzug, solange die Zahlung infolge eines Umstands unterbleiben würde, den Sie nicht zu vertreten haben. Hierzu müssten Sie aber entsprechende Gründe vorbringen können. Bloße Zahlungsunfähigkeit beispielsweise reicht hierfür nicht aus.
Im Ergebnis kann bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen die Forderung dem Grunde nach also durchaus gerechtfertigt sein. Ob die Höhe der Gebühren und Zinsen korrekt berechnet wurde, ist für mich aus der bloßen Sachverhaltsschilderung nicht überprüfbar, hierfür wäre die Einsicht in die Unterlagen erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen bei Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen und danke Ihnen hierfür im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian Klein
Rechtsanwalt
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