Schuldanerkenntnis
Fragestellung
Guten Tag,
folgender Sachverhalt:
Person A und B sind beide Gesellschafter und GF einer GmbH. Person A hat sich privat bei Person C ein Darlehen geben lassen. Ein Darlehen für geschäftliche Zwecke. Diesen Vertag hat nur Person A und dessen Ehepartner unterzeichnet. Die Zahlung erfolgte auf deren Privatkonto. Person A hat dann dieses Geld an die GmbH überwiesen.
Das Geld konnte nicht rechtzeitig zurückgezahlt werden, sodass Ratenzahlung vereinbart wurde. Dem folgte aber Person C nur, weil Person A und B ein abstraktes Schuldanerkenntnis beim Notar unterzeichnet haben- das war Auflage con Person C. Person B hatte dies aus moralischer Verpflichtung it unterzeichnet. Nun ist Person A verstorben- die Witwe hat das Erbe ausgeschlagen.
Sie weigert sich nun, Ihre Anteil aus restlichen Darlehen an Person C zu zahlen. Sie begründet das damit, dass es sich um einen Geschäftskredit handelte und Sie nicht im Geschäft involviert war. Dadurch würde es zu einer rt Bürgschaft welche dann wiederum unwirksam wäre.
Nun fordert C sein Geld bei Person A ein- mit Verweis auf die Notarurkunde. Dort heist es im Text:
A&P anerkennen unter Verzicht auf Einreden bekannter und unbekannter Art hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld... dieses Anerkenntnis die Verpflichtung zur Zahlung selbständig begründet ( BGB§780).
Frage 1:
ist die Witwe wirklich aus der Verpflichtung?
Frage 2:
muss Person A haften obwohl selbst nie den Kredit unterzeichnet und auch PersonB mit Witwe und der GmbH kein Kreditvertrag bestand?
Frage 3:
Notarurkunde anfechtbar oder unwirksam ?
Frage 4:
auch Person A hat für B von seinem Privatkonot Ratenzahlungen geleistet- wurde damit eine Anerkenntnis wirksam ?
Mfg T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte/r Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage und die Verlängerung der Bearbeitungszeit. Nachfolgend übersende ich Ihnen meine Ausführungen:
Frage 1:
ist die Witwe wirklich aus der Verpflichtung?
Wenn es sich um die Witwe von A handelt, ist diese aus der Verpflichtung nicht entlassen. Durch die erfolgten Ratenzahlungen dürfte eine Verjährung des Rückzahlungsanspruches ausscheiden. Da die Witwe den Darlehensvertrag selbst unterzeichnet hat, hilft Ihr die Ausschlagung der Erbschaft nicht weiter. Die Einrede einer finanziellen Überforderung dürfte aus meiner Sicht nicht greifen, da der Kredit an A privat gewährt wurde. Das dieser den Kredit an die GmbH weitergereicht hat, führt nicht zwingend zu einer finanziellen Überforderung der Witwe sowie zu einem Geschäftskredit.
macht Frage 2:
muss Person A (ist A nicht versroben?) haften obwohl selbst nie den Kredit unterzeichnet und auch PersonB mit Witwe und der GmbH kein Kreditvertrag bestand?
B haftet für den Kredit aus dem notariellen Schuldanerkenntnis. Auf die fehlende Unterzeichnung des Darlehensvertrages kommt es dabei nicht an.
Frage 3:
Notarurkunde anfechtbar oder unwirksam ?
Aufgrund der notariellen Beurkundung ist die Begründung einer Anfechtung oder Unwirksamkeit kaum möglich. Die Anfechtungsfrist gemäß § 121 BGB dürfte zudem verstrichen sein.
Frage 4:
auch Person A hat für B von seinem Privatkonot Ratenzahlungen geleistet- wurde damit eine Anerkenntnis wirksam ? (Hat die Zahlungen nicht B für A geleistet?)
B kann durchaus Zahlungen auf das Darlehen vorgenommen haben ohne eine eigene Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag zu begründen. Es bleibt die Verpflichtung aus dem Schuldanerkenntnis. Soweit B nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses Zahlungen an C geleistet hat, reduzieren diese Zahlungen aber seine Verpflichtung aus dem Schuldanerkenntnis in Höhe der gezahlten beträge.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Könnten Sie die Bearbeitungszeit auf Morgen Abend verlängern? Die Anfrage ist recht komplex, so dass ich noch etwas recherchieren möchte.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
eine Haftung unter keinem rechtlichen Anknüpfungspunkt in Betracht. Dies liegt zum einen daran, dass das Erbe ausgeschlagen wurde und es nunmehr die Erben sind, die die Nachlassverbindlichkeiten von A zu tragen haben. Zum anderen ist die vertraglich vorgesehene Ausfallhaftung rechtsunwirksam. Es findet hier die Rechtsprechung des BGH zur sog. Ehegattenbürgschaft Anwendung. Im Falle einer krassen finanziellen Überforderung sind Haftungsgebilde, wie sie Person A vorliegend offenbar konstruieren wollte, gegenüber dem anderen Ehegatten wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits die Zinsen das pfändbare Einkommen des betroffenen Ehegatten übersteigen. Wie Ihnen vermutlich bekannt ist, wäre die Witwe von Person A nie in der Lage gewesen, aus ihrem geringen Einkommen als Kosmetikerin auch nur annähernd einen Zinssatz von 8% auf die Summe zu bedienen. Vielmehr ist sie bereits seit Jahren auf andere finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der alltäglichen Lebensführungskosten angewiesen.
Ist diese Argumentation nachhaltlig und richtig?
Lag Ihnen die Antwort der Bevollmächtigten der Witwe A bei Erstellung der Fragstellung schon vor oder handelt es sich um eine Reaktion auf meine Ausführungen?
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Anküpfungspunkt für die Haftung der Witwe ist die Unterzeichnung des Darlehensvertrages. Damit hat die Witwe eine eigene Verbindlichkeit begründet und haftet gesamtschuldnerisch mit den Erben. Die Ausschlagung der Erbschaft läst eine Haftung als Erbin entfallen, nicht aber eine Haftung aus dem Darlehensvertrag.
Die BGH Rechtsprechnung bezieht sich auf die sog. Ehegattenbürgschaft als Sicherheit für ein unternehmerisches Darlehen.
Zum einen liegt hier keine Bürgschaft vor, so dass die Gegenseite näher begründen muss, warum die BGH Rechtsprechnung hier Anwendung finden soll.
Im weiteren liegt hier eine eigene Verpflichtung aus einem privaten Darlehensvertrag zugrunde. Das Darlehen wurde den Darlehensgeber zur Verfügung gestellt. Aus den Ausführungen ist nicht erkennbar, dass mit dem Darlehensvertrag eine bestimmte Zweckbindung vorgesehen war, so dass das Darlehen A und der Witwe zur Verfügung stand.
Das A den Darlehensbetrag dann in eine GmbH eingebracht hat, kann ohne weiteres dem C nicht entgegengehalten werden.
Insoweit sehe ich auf Grundlage des bisherigen Angaben keinen Raum für die Anwendung der BGH Rechtsprechnung zur Ehegattenbürgschaft. Zudem ist zu berücksichtigten, dass die Erben von A durch die damalige Überweisung an die GmbH möglicherweise einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der GmbH haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Der Kreditvertrag zwischen Kreditgeber und Person A und seiner Witwe sind so geschlossen dass zwar beide Kreditnehmer sind aber in jedem Falle bei Ausfall von Person A z.B. durch Krankheit, Tode etc automatisch die Witwe die Verbindlichkeiten übernimmt bzw. in die Schuld vollumfänglich eintritt. Wie ich gerade noch erfahren habe, war das Darlehen textlich im Vertrag zweckgebunden für ein Projekt. Dieses Projekt hatte die GmbH dann umgesetzt.
Ändert dies etwas an Ihrer rechtlichen Einschätzung?
Der Kreditgeber möchte selbst nicht vorgehen, weil für Ihn das Schuldanerkenntnis der einfache Weg ist. Möchte aber Person B helfen. Kann der Kreditvertrag an B übertragen/verkauft werden damit dieser Ansprüche daraus geltend macht? Ein Abtretungsverbot sieht der Kreditvertrag nicht vor.
Kreditgeber schlägt vor, dass mit Einlassung des Schuldanerkenntnisses etwaige Ansprüche aus dem Kredit bereits dann an B abgetreten bzw. verkauft wurden.
Ich sehe hier nicht alle Voraussetzung für die Anwendung der Rechtsprechnung zur Ehegattenbürgschaft als erfüllt an. Insoweit kann sich die Witwe nicht alleine auf die Sittenwidrigkeit und die Ausschlagung der Erbschaft berufen, sondern muss weitere Argumente vortragen und auch belegen:
Die BGH Rechtsprechnung umfasst folgende Voraussetzungen:
- der Bürge muss mit der Übernahme seiner Verpflichtung finanziell stark überfordert sein,
- der Bürge muss diese Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen haben und
- der Kreditgeber muss dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt haben.
Zudem handelt es sich um die Rechtsprechnung zu einer Bürgschaft zugunsten eines Kreditinstitutes. Ich habe große Zweifel, ob dies auch auf einen privaten Kredit, den die Witwe mit unterzeichnet Anwendung findet.
Eine Abtretung der Ansprüche erachte ich als möglich, jedoch wird dann auch eine Titelumschreibung für das Schuldanerkenntnis erforderlich werden, wenn dies von der Witwe A mitunterzeichnet wurde.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt