Darlehensvertrag nachträglich ins Grundbuch eintragen lassen?
Fragestellung
Guten Tag,
Ich habe folgende Frage:
Ich habe vor einigen Jahren meiner Tochter und dem Schwiegersohn ein Darlehen für deren Immobilienerwerb (selbstgenutztes EFH) gegeben. Für beide Darlehensnehmer wurde ein eigener Darlehensbetrag und -text entsprechend ihrem Hauseigentumsanteil festgelegt. Aus „Rücksicht“ wurde der Darlehensvertrag zwar beim Notar von beiden unterschrieben (notarielle Umterschrifts-beglaubigung), die Darlehenssumme jedoch nicht im Grundbuch abgesichert. Die Darlehensrückzahlung geschieht durch monatliche Raten.
Inzwischen entpuppt sich die Beziehung leider als recht unsicher, Scheidung nicht ausgeschlossen.
Deshalb meine Überlegung:
1) Ist es möglich, auch jetzt noch (nachträglich) mein Darlehen ins Grundbuch eintragen zu lassen, oder geht das nur nach einem Einverständnis der beiden Grundbesitzer (Tochter/Schwiegersohn ?)
2) Ist das überhaupt anzuraten, oder lässt sich die Forderung aus einem notariell beglaubigten Darlehensvertrag auch ohne Grundbuchabsicherung unkompliziert und mit Aussicht auf Erfolg einklagen? Welche Schritte müsste ich dann einleiten?
Mit freundlichem Gruß
J.Thelen
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Die Besicherung eines Darlehens durch ein Grundpfandrecht ist jederzeit möglich. Hierfür müssen die Darlehensnehmer und Eigentümer eine Grundschuld eintragen und an Sie abtreten. Die Besicherung ist mit Kosten verbunden, da ein ein Notar die Eintragung der Grundschuld veranlassen muss. Insoweit fallen Notar- und Grundbuchkosten an.
2. Eine andere Möglichkeit der Besicherung ist die Abgabe eines notariellen Schuldnanerkenntnisses in Höhe des Darlehensbetrages. Mit einem solchen Schuldanerkenntnis, welches durch einen Notar beglaubigt wird, können Sie jederzeit die Zwangsvollstreckung betreiben ohne dass es einer gerichtlichen Durchsetzung bedarf. Mit einem solchen notariellen Schuldanerkenntnis können Sie auch in das Grundbuch vollstrecken und eine Sicherungshypothek eintragen lassen.
3. Soweit möglich wäre die Sicherung durch eine Grundschuld zu bevorzugen, da Sie hierdurch sich den Rang im Grundbuch sichern, was durch ein notarielles Schuldanerkenntnis nicht erfolgt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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hiermit verzichte ich auf die zunächst von mir ausgefüllte Bitte um Erstattung bei meiner Rechtsschutzversicherung.
Bitte behandeln Sie nunmehr meine Frage ohne die Einreichung einer Kostendeckungsanfrage bei der Versicherung.
Mit freundlichem Gruß
FJ.Thelen
Sie sprechen in Punkt 2) Ihrer Antwort von von einem notariellen Schuldanerkenntnis.
Ich habe eine notarielle Urkunde mit einer Urkundenrollennummer vorliegen, die den Darlehensvertragstext enthält und die notarielle
Unterschrifts-Beglaubigungserklärung des Notars.
Ist dies das, was Sie mit einem "notariellem Schuldanerkenntnis" unter 2) meinen?
Falls ja: Hat dies zur Folge, dass ich auch jetzt noch eine Sicherungshypothek über die Darlehenssumme in das Grundbuch eintragen lassen könnte? Oder gilt dies nur für den Zeitpunkt, wenn die Darlehensnehmer ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Eine Vollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde bedarf einer ausdrücklichen Regelung. D.h. in dem betreffenden Darlehensvertrag müßte sich eine Regelung befinden, dass die Darlehensnehmer sich aus der Darlehensurkunde der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Ist dies der Fall könnten Sie im Falle einer Darlehenskündigung aus dieser Urkunde die Vollstreckung vornehmen.
Fehlt es an einer solchen Regelung müßte eine solche Vollstreckungsunterwerfung entweder nachträglich noch in einer Zusatzurkunde aufgenommen werden oder aber ein notarielles Schuldanerekenntnis (mit Vollstreckungsunterwerfung ) abgenommen werden.
Die Eintragung einer Sicherungshypothek kann ohne Mitwirkung der Darlehensnehmer nur im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erfolgen, was voraussetzt, da diese Ihren vertraglichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachkommen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt