Anfrage zu Unterhalt bei Renteneintritt
Fragestellung
Sehr geehrter Herr RA Joachim,
ich bin seit dem 16.12.2010 rechtskräftigper Beschluss des Amtsgerichts WOB geschieden. Darin sind Rentenanwartschaft und meine Betriebsrente auch geregelt.
Am 24.03.2011 habe ich ein Schuldanerkenntnis zur Verpflichtung des nachehelichen Unterhalts in Höhe von 1101,- € Elementarunterhalt und203,- € Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt unterschrieben. Die diese gilt bis zum Auszug aus unserer damaligen ETW, die ich ihr aber etwas später überschrieben habe, so dass sie nur das Hausgeld, Grundsteuer, Stom und Heizung selbst finanzieren muss.
Da ich in zwei Jahren in Altersteilzeit gehe und meine Ex im August 2020 in die abschlagsfreie Rente geht möchte ich wissen, wie der Unterhalt ab diesem Zeitraum geregelt wird? Muss ich diese Summe weiterhin zahlen (sie bekommt dann Rente und ich weniger Gehalt), oder muss dieses neu verhandelt werden? Wenn ja, wird dann jede Gehaltserhöhung und Sonderzahlung von VW mit ein- und gegengerechnet, oder bleibt es bei der Grundlage von 2010? Sie hat seit der Scheidung aus gesundheitlichn Gründen auch nicht gearbeitet, wie schon Jahre vor der Scheidung.
Des Weiteren habe ich die Befürchtung, dass ich auf Grund der aktuellen angespannten Lage beim Automobilbau noch vor dem Erreichen des Jahres 2021 „freigestellt“ werde. Wie wäre in diesem Falle die Situation in Sachen Unterhalt?
Kann ich die Unterhaltszahlungen eigentlich steuerlich geltend machen, obwohl meien Ex sich weigert, in dieser Sache irgendetwas für das Finanzamt zu unterschreiben?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ich darf diese summarisch wie folgt beantworten:
Sie schreiben zunächst, dass das Schuldanerkenntnis lediglich bis zum Auszug aus der damaligen Eigentumswohnung galt. Hier wäre zu hinterfragen, ob die Unterhaltspflicht weiterhin gilt, da Sie schreiben, dass sie die ETW überschrieben haben und Sie dann wohl auch ausgezogen sind.
Vorausgesetzt, dass immer noch, sowie Sie weiter darstellen, eine Unterhaltspflicht besteht und Zahlungen erfolgen, wäre natürlich zunächst zu überlegen, in welchem Umfang ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Dadurch, dass Sie in der Eigentumswohnung ohne Kosten wohnt, ergibt sich zunächst auch eine Veränderung ihres Einkommens, da ihre ehemalige Frau dann auch diesen Wohnwert angerechnet werden muss, da sie bezüglich dessen auch keine Kosten hat.
Hier könnten dann natürlich die Betriebskosten abgezogen werden. Dann wäre zu hinterfragen, welches Einkommen Sie letztlich jetzt hat und wie hoch gegebenenfalls die Rente ihrer Exfrau ist.
Daneben wäre zu eruieren, wie hoch der Einkommensunterschied bei Ihnen aufgrund des Rentenbezugs wäre.
Aus diesen Werten wäre dann gegebenenfalls eine neue Unterhaltszahlung und Höhe herauszurechnen, wenn ein Unterhaltsanspruch bestehen würde. Dieser Unterhaltsanspruch orientiert sich zunächst an dem Grund des Schuldanerkenntnisses und der Bedürftigkeit bzw. möglichen Bedürftigkeit ihrer ehemaligen Ehefrau. Wird zum Beispiel die Rente höher sein als dass derzeitige Einkommen der Ehefrau, wäre eine komplett neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Das Schuldanerkenntnis dürfte dann allerdings entweder nur einvernehmlich oder durch ein Gerichtsverfahren abänderbar sein. Hier müsste dann aber zunächst eine konkrete Berechnung anhand der dann dargestellten Werte vorgenommen werden.
Insofern müsste bei unterschiedlichen Werten eine neue Berechnung oder Verhandlung vorgenommen werden.
Grundlage dieser Berechnung wäre dann das zum Zeitpunkt der Berechnung erhaltene Einkommen ihrerseits. Sonderzahlungen können hier mit hineinfallen, wenn Sie regelmäßig vorgenommen werden oder sie müssten auf mehrere Jahre erstreckt werden. Hier kommt es dann wieder auf die Art der Sonderzahlung an.
Insofern bleibt es dann bei veränderten Werten nicht bei der Grundlage von 2010. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Sie ein entsprechendes Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB abgegeben haben, wonach dann eine gerichtliche Änderung vorgenommen werden müsste, wenn keine anderweitige einvernehmliche Vereinbarung möglich ist.
Auch bei einer Freistellung und einer entsprechenden Änderung des Unterhaltes wäre eine grundsätzliche Abänderung möglich. Hier wäre allerdings zu schauen, inwiefern Sie anderweitig die Möglichkeit haben das gleiche Gehalt zu erhalten oder ob dadurch gegebenenfalls überhaupt ihre Einkommensgrenzen verschoben werden. Auch ist zu berücksichtigen, ob Sie gegebenenfalls Abfindungen erhalten, die als Einkommensersatz dienen.
Bei entsprechenden Einkommensveränderungen kann es sogar so sein, dass Unterhalt überhaupt mehr gezahlt werden muss.
Die steuerliche Geltendmachung von nachehelichem Ehegattenunterhalt kann auf zwei Wegen erfolgen. Entweder Sie machen diese als Sonderausgaben geltend, dann können Sie insgesamt einen Jahresbetrag in Höhe von 13.805 Euro eintragen, wobei sich hierzu allerdings die Zustimmung der ehemaligen Ehefrau benötigen, da diese den Unterhalt als Einnahme ebenfalls versteuern muss.
Grundsätzlich wäre dies für Sie die günstigere Regelung. Die Rechtsprechung geht auch davon aus, dass für den Unterhaltsschuldner ein Anspruch gegen den Unterhaltsgläubiger auf Zustimmung zu diesem Realsplitting besteht.
Die andere Variante wäre den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, hier haben Sie einen Betrag in Höhe von 9000 Euro. Hier brauchen Sie keine Zustimmung.
Das Finanzamt muss allerdings wissen, welches Einkommen die Empfängerin hat. Daraus können sich entsprechende Kürzungen ergeben, wodurch hier nicht zu viele Steuern gespart werden können, wie im ersten Fall.
Ich hoffe, dass ich ihre Fragen zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine andere anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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