Sicherungsübereignung
Fragestellung
Guten Abend,
eine GbR bestehend aus 2 Privatpersonen betreiben ein Blockheizkraftwerk ( BHKW ) in einem Mehrfamilienhaus. Dazu gibt es mit der WEG einen Nutzungsvertrag der Bezug von Strom und Wärme regelt. Die Bewohner leisten Zahlungen an die "GbR".
Nun ist einer der beiden Personen gestorben, die Witwe hat das Erbe ausgeschlagen. Aus einem Mietverhältnis wird mir Geld geschuldet. Zur Sicherung meiner Ansprüche wurde schriftlich vereinbart:
1. Schuldanerkenntnis
2.Sicherungsübereignung des BHKW
Beides für ich bei.
Nachdem sich der verbliebene Gesellschafter nicht mehr meldet, habe ich die Hausverwaltung über die Sicherungsübereignung informiert.
Aufgrund dieses Umstandes erhielt ich das beiliegende Anwaltsschreiben. Bemerkenswert ist dabei, dass er die beiliegenden Verträge zu 1. und 2. nicht kennt.
Meine Frage:
1. wie ist die Rechtslage? stimmen alle Ausführungen des RA
2. welche Möglichkeiten habe ich- auch gegenüber der WEG?
3. wie kann ich dem Schreiben in "harter" aber rechtssicherer Art entgegentreten?
4. Kann ich die Zahlungen der Bewohner mit einem Zahlungsverbot belegen?
5. wie lautet Ihre Empfehlung zur schrittweisen Vorgehensweise
Mfg T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt RA Michael Grübnau
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich gerne wie folgt:
1. wie ist die Rechtslage? stimmen alle Ausführungen des RA
Diese stimmen teilweise, denn das BHKW gehört der GbR und der Gesellschafter Schendera kann als solcher nicht allein über das BHKW verfügen, denn das Gesellschaftsvermögen ist nach § 718 BGB Gemeinschaftsvermögen. Das Gesellschaftsvermögen ist gesamthänderisch gebunden nach § 719 BGB. Daher wird das Gesellschaftsvermögen auch Gesamthandsvermögen genannt.
Der einzelne Gesellschafter kann nicht alleine verfügen
- über Anteile am Gesellschaftsvermögen und
- über die einzelnen Gegenstände
Wenn ein Gesellschafter tatsächlich gestorben ist wird die Gesellschaft nach § 727 BGB aufgelöst.
Soweit ältere Forderungen bestehen, sind diese nicht zwingend vorrangig. Nur dann wenn ältere Sicherungsrechte bestehen oder die Forderung tituliert ist und geltend gemacht worden ist.
Allerdings wird bei einer Auflösung eine Teilung vorgenommen nach § 752 BGB. Ein BHKW ist aber wohl nicht teilbar.
Zudem müsste man den Gesellschaftsvertrag kennen, ob die Gesellschaft mit einem Erben des Verstorbenen fortgesetzt werden kann.
Im Endergebnis gehe ich davon aus, dass das Eigentum auf Sie nicht übertragen worden ist.
2. welche Möglichkeiten habe ich- auch gegenüber der WEG?
Die WEG ist nicht Schuldner und daher bestehen diesbezüglich keine Ansprüche.
Da keine wirksame Sicherungsübereignung vorliegt, haben Sie keine Herausgabeansprüche an der Anlage.
3. wie kann ich dem Schreiben in "harter" aber rechtssicherer Art entgegentreten?
Nach den vorstehenden Ausführungen leider gar nicht.
4. Kann ich die Zahlungen der Bewohner mit einem Zahlungsverbot belegen?
Sie benötigen erst einen Titel gegen Ihren Schuldner. Sie haben zwar ein Schuldanerkenntnis aber das ist nicht notariell mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Wenn Sie einen Titel haben, können Sie die Zahlungen der WEG an Ihren Schuldner pfänden lassen. Die WEG oder der Mitglieder sind dann Drittschuldner.
5. wie lautet Ihre Empfehlung zur schrittweisen Vorgehensweise
-
- Titel beschaffen.
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beschaffen
- Zahlungen der WEG/Mitglieder an Ihren Schuldner pfänden lassen.
Sollte es eine Fortsetzungsklausel in dem GbR Vertrag geben, wonach das Gesellschaftsvermögen auf den verbliebene Gesellschafter alleine übergeht, dann konnte der Schuldner einen entsprechenden Sicherungsvertrag schließen. Ggf. haben Sie hierzu weitere Informationen.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch, wenn jeder Gesellschafter alleinvertretungsbefugt gewesen ist und damit Gesellschaftsschulden und Verbindlichkeiten begründen konnte.
Sollten noch etwas offen oder unklar sein, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der kostenfreien Nachfrage zur Verfügung.
Frohe Festtage!
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
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mir ist bekannt, dass der Verstorbene noch einige Sachwertgegenstände hatte ( z.B. Golfausrüstung..). Die Witwe hat das Erbe ausgeschlagen. Was passiert nun mit diesen "Werten" ?
Kann ich auf diese aufgrund des Schuldanerkenntnisses zugreifen, wenn ja wie. Oder kann /muss ich einen Titel beantragen?
Danke
Die Witwe hat ausgeschlagen, weil ein Privates Darlehen wohl besteht und Sie Angst vor anderen Überraschungen hat. Beim Finanzamt könnte noch etwas an Steuern sein. Hat der Staat immer erstes Recht oder muss teilen wenn Dritte einen Ttielt hätten?
Kann ich einen Mahnbescheid noch beantragen, Titel wird ja wohl erteilt, weil niemand Einspruch einlegen kann. Wo müsste ich mit dem Titel hin?