Arbeitsrecht: Kündigung nach Elternzeit, Abfindung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Droese,
ich trat am 23.09.2010 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in ein britisches Bekleidungsunternehmen (Sitz in London) in der Münchener Filiale ein. Dieses Unternehmen betreibt in Düsseldorf die Zentrale für die Filialen in Deutschland.
Seit 22.11.2013 befinde ich mich in Elternzeit, die am 21.11.2015 nach zwei Jahren endet.
Von einer befreundeten Kollegin erfuhr ich, dass die Münchner Filiale (mittlerweile auch die einzige Filiale in Deutschland) zum 28.02.2015 geschlossen wird. Alle Kollegen haben bereits zum 28.01.2015 ihre Kündigung erhalten. Auf dem Kündigungsschreiben ist die Zusicherung der gesetzlichen Abfindung vermerkt (pro Jahr der Betriebszugehörigkeit: 0,5 Monatsgehälter).
Offiziell erfuhr ich bisher noch nichts von der geplanten Schliessung und auch erhielt ich keine Kündigung bis jetzt. Auch wenn man während der Elternzeit nicht gekündigt werden darf, stellt sich nun mir die Frage, was mit meinem Arbeitsvertrag passiert, wenn ich am 21.11.2015 aus der Elternzeit trete und wieder in die Arbeit gehen möchte.
Nun meine Fragen:
1) Wenn ich erst nach Beendigung meiner Elternzeit gekündigt werden kann, muss ich dann noch für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist weiter beschäftigt werden und mein Gehalt solange weiter bezahlt werden? Dies ist in Anbetracht dessen, dass es auch keine Zentrale mehr in Düsseldorf geben wird und sich das gesamte Deutschland-Team auflösen wird, sehr unsicher und ungewiss. Muss ich auf eine fristgerechte Kündigung bestehen?
2) Steht mir, wie den anderen Kollegen (die nicht in Elternzeit waren) ebenfalls eine gesetzliche Abfindungszahlung zu? Steht mir dann nur eine Abfindungszahlung für die Jahre, die ich aktiv gearbeitet habe, zu (abzüglich zwei Jahre Elternzeit)? Wie mache ich ggf. diesen Anspruch geltend?
Herzlichen Dank schonmal für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen,
Jiani Wu
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Antwort von Rechtsanwalt Tim Droese, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende, vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne beantworte ich Ihnen Ihre Fragen. Zunächst ist festzustellen, dass auch in der Elternzeit seitens des Arbeitgebers gekündigt werden kann. Dies ergibt sich aus § 18 II BEEG. Voraussetzung für hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes und ein Antrag bei der zuständigen obersten Landesbehörde Ihres Bundeslandes. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn die schützenswerten Interessen der Arbeitnehmerin hinter die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zurücktreten müssen. Anerkannte wichtige Gründe sind insbesondere Betriebsschließung und Insolvenz des Arbeitgebers. Über den Antrag hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden. Die Behörde kann nach Prüfung der Sachlage dann die Erlaubnis zur Erklärung der Kündigung erteilen. Vor der Entscheidung über den Ausspruch der Zulässigkeit der Kündigung muss die Behörde Ihnen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Wird dem Antrag entsprochen, dann darf der Arbeitgeber gemäß der arbeitsrechtlich bzw. tarifvertraglichen Fristen die Kündigung erklären. Wichtig ist, dass - wenn Sie eine Kündigung erhalten – gegen diese innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage bei Arbeitsgericht erheben müssen. Ansonsten wird die Kündigung – unabhängig davon, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht – wirksam. Dies ergibt sich aus § 4,7 Kündigungsschutzgesetz. Es ist also Vorsicht geboten, wenn Sie eine Kündigung erhalten sollten und die zuständige Behörde nicht zugestimmt hat. Denn trotz Kündigungsverbot aus dem BEEG wird die Kündigung ohne Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen wirksam. Ferner ist festzustellen, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung grundsätzlich nicht besteht. Eine Abfindung wird regelmäßig vom Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses angeboten, damit der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz für Geld „verkaufen“ kann. Die Abfindung dient also grundsätzlich nur dazu, den Kündigungsschutzprozess einvernehmlich zu beenden. Aufgrund dieser Praxis hat der Gesetzgeber den einzigen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung in § 1a des Kündigungsschutzgesetzes geschaffen. Demzufolge hat der Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Abfindung, wenn der Arbeitgeber diesen in der Kündigung anbietet und im Gegenzug darauf seitens des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet wird. Bietet der Arbeitgeber also keine Abfindung in der Kündigung an, dann kann für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Abfindung entstehen. Eine Abfindung wird dann wiederum nur im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder durch Aufhebungsvertrag zu erreichen sein. Das ob der Abfindung und die Höhe bestimmen sich dann anhand der Erfolgsaussichten einer Klage. Je höher die Erfolgsaussichten, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit auf Zahlung einer Abfindung. Dies vorausgeschickt bedeutet das für Ihre Fragen: 1) Wenn ich erst nach Beendigung meiner Elternzeit gekündigt werden kann, muss ich dann noch für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist weiter beschäftigt werden und mein Gehalt solange weiter bezahlt werden? Sie können unter bestimmten Voraussetzungen wirksam gekündigt werden. Dies hängt von der Zustimmung der zuständigen Behörde ab. Diese Kündigung müssten Sie mit der Kündigungsschutzklage angreifen, je nach Erfolgsaussichten kann eine Abfindung gezahlt werden. Sie können aber auch ohne Zustimmung gekündigt werden, dann müssen Sie die ungerechtfertigte Kündigung mittels der Kündigungsschutzklage angreifen (den Prozess gewinnen Sie – bzw. wegen der schlechten Erfolgsaussichten, können Sie gegebenenfalls eine sehr hohe Abfindung heraus verhandeln. Aber wegen der Folgen für das Elterngeld bitte ausschließlich unter Begleitung eines im Arbeitsrecht tätigen Anwalts – gilt für beide Varianten der Kündigung) Der Arbeitgeber muss Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beschäftigen. Kann er dies nicht, weil keine Arbeit mehr vorhanden ist, dann befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug. Aus diesem rechtlichen Grund, schuldet er Ihnen dann auch bis zum Ende der Kündigungsfrist Ihr Gehalt. Dies ist in Anbetracht dessen, dass es auch keine Zentrale mehr in Düsseldorf geben wird und sich das gesamte Deutschland-Team auflösen wird, sehr unsicher und ungewiss. Muss ich auf eine fristgerechte Kündigung bestehen? Ja, Sie sollten auf eine fristgerechte Kündigung bestehen. Die Folgen einer nicht fristgerechten Kündigung sind/können für Sie bezogen auf Arbeitslosengeld, Krankenkasse etc. sehr einschneidend sein. Ferner, wieso sollten Sie zu Gunsten des Arbeitgebers auf Ihre Rechte verzichten. Auch, wenn der nicht mehr in Deutschland als Vertretung vorhanden ist, haben Sie Ansprüche gegen diesen. Die Durchsetzbarkeit ist freilich eine andere Frage und unter Umständen schwierig. Sofern Ihnen zur Vorzeitigen Auflösung ein Aufhebungsvertrag angeboten werden sollte, dann müssen Sie die Modalitäten unbedingt mit der für Sie zuständigen Arbeitsagentur und einen Anwalt absprechen. Die Arbeitsagentur wird nämlich, wenn die richtigen Voraussetzungen eines Aufhebungsvertrages nicht vorliegen, eine Sperrzeit von 3 Monaten für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängen. 2) Steht mir, wie den anderen Kollegen (die nicht in Elternzeit waren) ebenfalls eine gesetzliche Abfindungszahlung zu? Steht mir dann nur eine Abfindungszahlung für die Jahre, die ich aktiv gearbeitet habe, zu (abzüglich zwei Jahre Elternzeit)? Wie mache ich ggf. diesen Anspruch geltend? Nein, wie oben erwähnt steht Ihnen grundsätzlich keine Abfindung zu. Nur, wenn diese in der Kündigung angeboten wird und Sie keine Klage erheben, entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung (0,5 Bruttomonatsgehälter für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses) zu. Ansonsten können Sie nur durch Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung einen Anspruch erwirken. Gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin erhalten Sie dann im Wege des Vergleichs eine Abfindung. Die Höhe hängt von den jeweiligen Erfolgsaussichten der Klage ab. Ferner können Sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung erreichen. Die Höhe ist dann Verhandlungssache. Darf aber wegen der sozialrechtlichen Folgen eine bestimmte Höhe nicht unterschreiten bzw. überschreiten und muss als Beendigunsdatum dem Datum einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung entsprechen. Beachten Sie auch, dass im Falle der Beschäftigungslosigkeit nach der Elternzeit, das Elterngeld als Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen werden kann. Der Auszahlungsbetrag ist dann sehr gering. Eine eingehende persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (tätig im Arbeitsrecht und am besten auch im Sozialrecht) ist in Ihrem Fall anzuraten, denn es sind sehr viele Dinge und Fristen zu beachten, die bei Nicht-Beachtung erhebliche nachteilige Folgen haben können. Ich hoffe ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Rückfragen können Sie gerne an mich richten. Mit freundlichen Grüßen Tim Droese Rechtsanwalt
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herzlichen Dank für Ihre ausführliche Erläuterungen.
Trotzdem sind mir noch einige Sachverhalte etwas unklar...
Mein Ziel ist es, dass ich gekündigt werde. Da das Geschäft sowieso schliesst, bleibt mir nichts anderes übrig, als mit dem Thema abzuschliessen. Mit einer Kündigung kann ich mich beim Arbeitsamt als arbeitslos melden bzw. mich für einen anderen Job bewerben. Wie bereits erwähnt, schliesst die (noch einzige) Filiale in Deutschland zum 28.02.15 und meine Elternzeit endet erst am 21.11.15. Bis dahin wird sich in der Zentrale in London doch keiner mehr für meine Kündigung nach deutschem Recht interessieren (z.B.: nach der Kündigung müsste ich noch für die 2-monatige Kündigungsfrist weiter bezahlt werden). Ist es möglich, eine vorzeitige Kündigung zu erbitten...optimalerweise in Verbindung mit einer Abfindung? Mit dieser Kündigung in der Tasche könnte ich dann zum Arbeitsamt oder eben auf neue Jobsuche gehen. Desweiteren möchte ich fragen, ob es rechtens ist, dass ich von der bereits fest beschlossenen Betriebsstilllegung noch nichts offiziell erfahren habe?
Ich würde Ihnen gerne ein Foto / Scan von dem Kündigungsschreiben meiner befreundeten Kollegin zukommen lassen (Kündigungsgrund, Abfindung, etc.).
Gerne würde ich in dieser Sache auch noch weiteren professionellen Rat von Ihnen in Anspruch nehmen. Muss ich Ihnen hierzu eine neue Anfrage über "YourExpert.de" schicken (wie beim ersten Kontakt) oder können wir auch ausserhalb dieser Platform in Verbindung treten?
Besten Dank schonmal für Antwort!
Mit freundlichen Grüßen,
Jiani Wu
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin heute terminlich leider sehr eingespannt, so dass ich nicht umfangreich auf Ihre Nachfrage eingehen kann.
Ich werde mich morgen, Samstag, wieder bei Ihnen melden.
Ich hoffe Sie haben dafür Verständnis und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Tim Droese
Gerne komme ich auf Ihre Fragen zurück:
Ist es möglich, eine vorzeitige Kündigung zu erbitten...optimalerweise in Verbindung mit einer Abfindung?
Vom Gesetz steht Ihnen grundsätzlich nichts entgegen, den Arbeitgeber um eine Kündigung zu bitten.
Die Frage ist nur, ob sich der Arbeitgeber darauf einlässt.
Zu beachten ist nämlich, dass Sie nicht auf das Kündigungsverbot während der Elternzeit wirksam verzichten können. Kündigt Ihnen der Arbeitgeber aufgrund Ihrer Bitte, dann setzt er sich immer dem Risiko einer Kündigungsschutzklage aus. Diese Klage wird der Arbeitgeber auch wegen der mangelnden Zustimmung der Aufsichtsbehörde verlieren bzw. wird er eine sehr hohe Abfindung im Wege eines Vergleichs zahlen müssen.
Es gibt also keinen vernünftigen Grund für den Arbeitgeber einer Bitte nach Kündigung in der Elternzeit nachzukommen.
Vielmehr wird der Arbeitgeber, wenn überhaupt, einen Aufhebungsvertrag abschließen wollen. Dieser sollte (neben einigen anderen Voraussetzungen) zu Ihren Gunsten natürlich erst zum Ende der Elternzeit wirksam werden, ansonsten verlieren Sie Ihren Anspruch auf Zahlung des Elterngeldes (es sei denn, Sie wollen sofort wieder arbeiten, wollen auf den Elterngeldanspruch verzichten und finden eine entsprechende Stelle, dann kann auch eine kürzere Frist vereinbart werden). Die Zahlung des Elterngeldes erfolgt durch den Staat, ist also unabhängig vom Bestehen der Filiale in Deutschland. Beachten Sie hier aber bitte die komplizierten Voraussetzungen eines Aufhebungsvertrages in Bezug auf Arbeitslosengeld.
Alternativ können Sie auch selbsttätig eine neue Stelle für die Zeit nach der Elternzeit suchen. Hierzu müssen Sie noch nicht gekündigt worden sein. Finden Sie eine neue Stelle, dann können Sie auch zum Ende der Elternzeit die Kündigung selbst erklären. Wichtig ist nur, dass Sie dann eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten müssen.
Die Frage der Abfindung ist schwer zu bewerten. Sofern der Arbeitgeber seinen Betrieb still schließt, ist dies regelmäßig ein Grund, der eine ordentliche Betriebsbedingte Kündigung rechtfertigt. Insofern ist das Angebot zur Zahlung einer Abfindung gegen Verzicht auf die Kündigungsschutzklage ein Instrument des Arbeitgebers, um das Risiko von Kündigungsschutzklagen klein zu halten. Notwendig wäre dies wegen der überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit des Obsiegens in einem Kündigungsschutzprozess nicht. Insofern sollten Sie zunächst nicht davon ausgehen, eine Abfindung zu bekommen.
Eine Abfindung bekommen Sie auch im Falle eines Aufhebungsvertrages nicht unbedingt bzw. nur in geringem Umfang, wenn Sie Ihre Position gegenüber dem Arbeitgeber schwächen. Wenn Sie ihm also zeigen, dass Sie unbedingt aus dem Vertrag entlassen werden wollen, wird die Abfindung kleiner. So würde ich das jedenfalls als Vertreter des Arbeitgebers handhaben.
In Ihrem Fall ist ferner zu überlegen, ob Ihnen die Kündigung mit Angebot einer Abfindung noch nicht erklärt wurde, weil die Aufsichtsbehörde noch nicht zugestimmt hat. Wenn die Unternehmerische Entscheidung zur Betriebsstilllegung erst vor kurzer Zeit getroffen wurde, dann sind die Anträge des Arbeitgebers auf Zustimmung möglicherweise noch nicht bearbeitet worden. Liegt die Zustimmung dann vor, wird Ihnen möglicherweise auf dieselbe Art wie Ihren Kolleginnen gekündigt – also mit Abfindung.
Einen Schritt weiter kommen Sie, wenn Sie aktiv bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen. Erkundigen Sie sich und kündigen Sie an, dass Sie ab dem 22.11. wieder an Ihre Arbeit zurückkehren wollen. Der Arbeitgeber wird Ihnen dann schon Rede und Antwort stehen bzw. Sie haben weitere Informationen. Ferner ist es auch schon vorgekommen, dass der Arbeitgeber Sie im Rahmen der Betreibstilllegung vergessen hat. Sie beziehen Elterngeld und kein Gehalt. Wurde nur Auftrag gegeben, dass alle Arbeitnehmer, die Gehalt beziehen zu kündigen sind, dann wurden die Bezieher von Transferleistungen schlicht vergessen. Dies ist also auch eine Möglichkeit, weshalb Sie nicht gekündigt worden sind.
Desweiteren möchte ich fragen, ob es rechtens ist, dass ich von der bereits fest beschlossenen Betriebsstilllegung noch nichts offiziell erfahren habe?
Das hängt vom Einzelfall ab. Aber grundsätzlich gibt es hier keine Fristen. Eine Betriebsstillegung kann auch über Nacht beschlossen werden und innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt werden bzw. umgesetzt werden.
Gerne würde ich in dieser Sache auch noch weiteren professionellen Rat von Ihnen in Anspruch nehmen. Muss ich Ihnen hierzu eine neue Anfrage über "YourExpert.de" schicken (wie beim ersten Kontakt) oder können wir auch ausserhalb dieser Platform in Verbindung treten?
Sie sind frei, meine Kontaktdaten im Internet zu suchen :-). Nennen darf ich sie Ihnen nicht, weil dies einen Verstoß gegen die AGB des Betreibers bedeutet.
Ich muss Sie aber darauf hinweisen, dass ich in Koblenz sitze. Nicht alle Rechtsangelegenheiten sind geeignet über Telefon und E-Mail abgewickelt zu werden. Ferner entstehen bei etwaigen Terminen in München – Ihr Wohnsitz? und Sitz des Arbeitgebers – erhebliche Fahrtkosten. Die Kostenregelung im Arbeitsrecht besagt zudem, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber Ihre Kosten für Vertretung und Verteidigung selbst zu tragen haben. Mitunter können die Kosten auch über dem wirtschaftlichen Interesse liegen, welches Sie haben.
Dennoch stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Beratung zur Verfügung und bedanke mich für das Vertrauen.
Das Kündigungsschreiben Ihrer Kollegin können Sie bei YourXpert hochladen.
Zunächst empfehle ich Ihnen aber Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber aufzunehmen um weitere Informationen zu erhalten. Dann können Sie leichter entscheiden, welches der nächste Schritt ist/sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Droese
Rechtsanwalt