Steuerlicher Hinweis zur Abfindung
Fragestellung
Trifft die sogenannte Fünftelregelung in meinem Fall zu?
Situation:Beendigung des Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum
31.01.2020..Freistellung ab 01.08.2019 unter Fortzahlung der Bezüge bis 31.01.2020.Abfindung
Januar 2020 zum Monatsgehalt von 4200 Euro Brutto in Höhe von 80000 Euro.Im Jahr 2020 ist kein Bezug von Arbeitslosengeld oder eine neue
Arbeitsstelle vorgesehen.
Zusammenfassung:
Jahresgehalt 2019:ca.50000 Euro Brutto
Jahresgehalt 2020 84200 Euro (Januargehalt plus Abfindung)
Frage:Trifft die sogenannte Fünftelregelung zu ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Fünftelregelung kann bei Entlassungsentschädigungen angewendet werden, wenn die Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum zufließt und wenn sie höher als der wegfallende Arbeitslohn ist. Beides trifft bei Ihnen zu, deswegen kann die begünstigte Besteuerung in Anspruch genommen werden. Dies betrifft allerdings nur die Abfindung in Höhe von 80,000 €, das reguläre Gehalt des Januars in Höhe von 4.200 € ist normal zu besteuern.
In den meinsten Fällen wenden bereits die Arbeitgeber die Begünstigung an, falls Ihr Arbeitgeber dies nicht tut, können Sie die Begünstigung noch im Rahmen der Jahreseinkommensteuererklärung beantragen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd T.
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank!