Abmahnung und Gegendarstellung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
ich arbeite als Automobilverkäufer seit 15 Jahren in einem Mercedes-Benz Autohaus. In dieser Funktion habe ich eine Abmahnung erhalten. Ich habe dazu eine Gegendarstellung formuliert und möchte Sie bitten diese auf Form und Inhalt zu überprüfen. Die in der Abmahnung formulierten Vorwürfe sind, bis auf das von mir geführte Telefonat, unzutreffend und frei erfunden. Ich denke, man wollte der Abmahnung eine besondere Schärfe verleihen. Spricht aus Ihrer Sicht etwas dagegen eine Gegendarstellung einzureichen? Risiken?
Zum Hintergrund: Das Verhältnis zwischen mir und Herrn Pecic unserem Verkaufsleiter ist angespannt.
Ich befürchte, es soll auf diesem Wege Munition für eine Kündigung gesammelt werden und eine Abfindung vermieden werden.
Zur Situation bzgl. der Kunden die angeblich im Laden und von Herrn Pecic bedient wurden, habe ich einen an diesem Tag anwesenden Kollegen befragt. Er hat meine Meinung bestätigt.
Vielen Dank im Vorraus.
Mit freundlichen Grüßen
H. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihren Auftrag. Ich habe die Abmahnung und Ihre Gegendarstellung hierzu geprüft.
Vorab ist anzumerken, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte hat, wenn die dort aufgestellten Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen. Daher empfehle ich, hier zunächst auf eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hinzuwirken. Nur wenn der Arbeitgeber sich weigern sollte, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, würde ich ihn dann erst in einem nächsten Schritt auffordern, Ihre Stellungnahme zu der Abmahnung zur Personalakte zu nehmen. Ziel sollte in erster Linie eine Entfernung aus der Personalakte sein.
Zu der verfassten Gegendarstellung ist im Einzelnen Folgendes anzumerken:
1.
Ich empfehle, vor dem oben genannten Hintergrund hier von "Stelllungnahme zur Abmahnung vom 04.12.2018" zu sprechen, da vorrangiges Ziel die Entfernung aus der Personalakte ist.
2.
Sie sprechen in der Stellungnahme von der Frühstückspause. Ist diese vertraglich geregelt oder ergibt sich diese aus den betrieblichen Regelungen? Dann könnte man hierauf noch verweisen (z.B. "...habe ich in meiner vertraglich/betrieblich vorgesehenen Frühstückspause geführt."). Sonst könnte man Ihnen u.U. auch vorhalten, dass Sie hier (unberechtigterweise) eine Frühstückspause gemacht haben bzw. diese zur Unzeit genommen haben. Wenn diese aber vertraglich oder betrieblich geregelt ist, ist dies kein Angriffspunkt.
3.
Im weiteren Text würde ich noch die folgenden Änderungen vornehmen:
".....und versichere Ihnen, dass nach meiner Kenntnis zum besagten Zeitpunkt 9.20-9.35 Uhr keine 4 Interessenten im Verkaufsraum zugegen waren, die angeblich auf eine Beratung durch einen Verkäufer warteten und von mir angeblich ignoriert worden sein sollen. Es wurde auch keiner dieser 4 angeblichen Kunden, die angeblich einen Verkäufer suchten, nach der Kontaktaufnahme durch Herrn Pecic mir oder dem ebenso diensthabenden Kollegen Andre Jahnke zur Verkaufsberatung zugeführt.
Daher ist der Vorwurf, dass ich gegen meine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe, unzutreffend. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, die Abmahnung vom 04.12.2018 aus meiner Personalakte zu entfernen und mich über die erfolgte Entfernung zu informieren."
Der letzte Satz mit den Gesprächsangebot ist sehr gut und solte daher auch so stehen bleiben.
Nur für den Fall, dass sich der Arbeitgeber weigern sollte, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, würde ich ihn dann in einem nächsten Schritt bitten bzw. auffordern, Ihre Stellungnahme zu der Abmahnung zur Personalakte zu nehmen.
Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Anfrage.
Noch einmal zu der Frühstückspause.
Besagtes Telefonat fand an einem Samstag statt.
Arbeitszeit 09:00-16:00 Uhr.
Es gibt keine festen Pausenzeiten. Alle Verkäufer sind durchgängig im Verkaufsraum und gegessen, oder Luft geholt wird sofern es die Kundenfrequenz erlaubt.
Das war schon immer so und wird auch sicherlich so erwartet.
Die Zeiten mit der höchsten Kundenfrequenz sind zwischen 10:00-14:00 Uhr. Deshalb gibt es in dieser Zeit dann auch einen dritten Verkäufer.
Ich habe aber bei dieser Arbeitszeit einen Anspruch auf eine Pause, oder?
Kann, oder sollte ich das schreiben unserem Geschäftsführer direkt geben, oder muss ich es unserem Personalleiter übergeben, der mir die Abmahnung übergeben hat?
Vielen Dank
H. G.
einen Anspruch auf eine Pause haben Sie nach den gesetzlichen Regelungen erst nach einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Wenn es aber eine betriebliche Regelung oder Übung gibt, aufgrund derer die Mitarbeiter eine Frühstückspause nehmen können, spricht nichts gegen diesen Satz.
Wenn Sie einen direkten und guten Kontakt zu dem Geschäftsführer haben, würde ich ihm die Stellungnahme ruhig direkt aushändigen. Dann bietet sich vielleicht auch gleich die Gelegenheit, einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Falls man an den GF schwer herankommt, würde ich das Schreiben der Personalleitung aushändigen. Sie wird es dann ohnehin weiterleiten (müssen).
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
vielen Dank für die schnelle Beantwortung der Frage.
Da die Arbeitszeit am Samstag 7 Stunden betrug, kann ich wohl davon ausgehen Anspruch auf eine Pause zu haben.
Ich habe heute sowieso noch einen Termin mit unserem GF/Inhaber und werde ihm dann meine Stellungnahme übergeben.
Drücken Sie mir die Daumen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
H. G.
Dann würde ich ihm das Schreiben direkt aushändigen und gleich um ein Gespräch hierzu bitten.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
Melden Sie sich jederzeit gern, wenn nochmals Fragen auftauchen. Ich hoffe, dass sich alles im Guten klärt und die Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt wird.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann