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Wettbewerbsrecht Online Beratung

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Online Ratgeber Wettbewerbsrecht

Alle, die Waren oder Dienstleistungen verkaufen möchten, kommen zwangsläufig mit dem Wettbewerbsrecht in Berührung. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet jede unlautere geschäftliche Handlung, die andere Marktteilnehmer*innen beeinträchtigen kann. Welche Verhaltensweisen danach verboten sind, können Fachfremde jedoch kaum abschätzen. Selbst Jurist*innen müssen sich anstrengen, die umfangreiche Rechtsprechung zu verfolgen und sich stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Unser Online Ratgeber Wettbewerbsrecht informiert über die grundlegenden Verbote im Geschäftsleben und zeigt auf, in welchen Fällen Unternehmer*innen sich anwaltliche Hilfe holen sollten.

(Lesezeit: ca. 10 Minuten)

Inhalt

  1. Was ist Wettbewerbsrecht?
  2. Wann hilft eine Online Beratung im Wettbewerbsrecht?
  3. Wettbewerbsverstöße nach dem UWG
  4. Tatbestände der §§ 4 bis 7 UWG
  5. Was sind Marktverhaltensregeln?
  6. Pflegeversicherung
  7. Unfallversicherung
  8. Arbeitslosenversicherung
  9. Arbeitslosenversicherung
  10. Sozialrecht-Themen im Überblick
    10.1 Arbeitslosengeld im Sozialversicherungsrecht
    10.2 Krankengeld im Sozialversicherungsrecht
    10.3 Krankenversicherung im Sozialversicherungsrecht
    10.4 Rentenversicherung im Sozialversicherungsrecht
    10.5 Sozialversicherung im Sozialversicherungsrecht

1. Was ist Wettbewerbsrecht?
2. Wann hilft eine Online Beratung im Wettbewerbsrecht?
3. Wettbewerbsverstöße nach dem UWG
4. Tatbestände der §§ 4 bis 7 UWG
5. Was sind Marktverhaltensregeln?
6. Ansprüche wegen eines Wettbewerbsverstoßes
7. Aktivlegitimation für wettbewerbsrechtliche Ansprüche
8. Wer ist Mitbewerber*in?
8.1 Welche Einrichtungen und Verbände dürfen Ansprüche durchsetzen?
8.2 Vorgehen gegen wettbewerbswidriges Verhalten
9. Wettbewerbsrecht-Themen im Überblick
9.1 Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht
9.2 Wettbewerb
9.3 Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

1. Was ist Wettbewerbsrecht?

Ein gesunder Konkurrenzkampf belebt die Geschäftswelt und ist im deutschen System der sozialen Marktwirtschaft erwünscht. Um aber einen freien und fairen Wettbewerb zu ermöglichen, verbietet das Wettbewerbsrecht bestimmte geschäftliche Praktiken, die Mitbewerber*innen, Verbraucher*innen oder sonstige Marktteilnehmer*innen beeinträchtigen könnten. Zum deutschen Wettbewerbsrecht gehört im engeren Sinne das sogenannte Lauterkeitsrecht, dessen gesetzliche Grundlage sich im UWG findet. Die Bestimmungen des UWG betreffen das Verhalten der Anbieter*innen von Waren und Dienstleistungen und verbieten unfaire Methoden im Kampf um die Gunst der Kundschaft. Zum Wettbewerbsrecht zählt im weiteren Sinne auch das Kartellrecht, das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) näher geregelt wurde und verhindern soll, dass einzelne Unternehmen oder Unternehmenszusammenschlüsse eine marktführende Position einnehmen und diese für Beschränkungen des Wettbewerbs ausnutzen.

2. Wann hilft eine Online Beratung im Wettbewerbsrecht?

Einen Schwerpunkt der anwaltlichen Praxis im Wettbewerbsrecht bilden Abmahnungen im Online-Handel. Eine falsche Widerrufsbelehrung, ein fehlender Datenschutzhinweis oder ein unzulässiger Haftungsausschluss kann kostspielige Konsequenzen nach sich ziehen. Um ein Verhalten als erlaubt oder wettbewerbswidrig einstufen zu können, gilt es, die sich ständig weiter entwickelnde Rechtsprechung im Blick zu behalten. Im Wettbewerbsrecht lohnt sich eine Onlineberatung in vielen Fallkonstellationen, etwa bei der Formulierung einer Abmahnung oder bei der Reaktion auf eine erhaltene Klage. Auch bei der Erstellung von Shop-Bedingungen oder der Schaltung einer Werbeanzeige kann ein professioneller Rat im Voraus verhindern, dass die Konkurrenz später mit Erfolg dagegen vorgeht. Unsere Expert*innen für Wettbewerbsrecht sind mit der Materie vertraut und verfügen über einschlägige Praxiserfahrung.

3. Wettbewerbsverstöße nach dem UWG

Nach der Generalklausel des § 3 I UWG sind alle "unlauteren geschäftlichen Handlungen" unzulässig. Geschäftlich handeln können nur Unternehmer*innen, nicht aber Privatpersonen. Damit eine Handlung geschäftlich wird, muss der*die Unternehmer*in zugunsten des eigenen oder eines fremden Betriebs tätig werden, um eine Steigerung des Umsatzes zu erreichen. Zu den geschäftlichen Handlungen gehören zum Beispiel Produktbewerbungen in jeder Form, Rabattaktionen, die Darstellung des eigenen Unternehmens auf der Firmenhomepage oder auch Boykottaufrufe gegen Konkurrenzprodukte. Unlauter sind geschäftliche Handlungen immer dann, wenn sie nicht der "unternehmerischen Sorgfalt" entsprechen und dazu geeignet sind, die Entscheidungen der Verbraucher*innen oder anderen Marktteilnehmer*innen zu beeinflussen. Die Rechtsprechung verlangt von Unternehmer*innen ein grundlegendes Empfinden für Anstand und Redlichkeit, das zusammen mit den erforderlichen Fachkenntnissen die unternehmerische Sorgfalt ausmacht.

4. Tatbestände der §§ 4 bis 7 UWG

In den §§ 4 bis 7 UWG führt das Gesetz einzelne Tatbestände eines unlauteren Wettbewerbs auf. Dazu gehören zum Beispiel aggressive Verkaufsmethoden, Irreführung der Verbraucher*innen, Bestechung, Bedrohung oder Laienwerbung mit Pyramiden- oder Schneeballsystemen. Ebenfalls unlauter ist das unrechtmäßige Führen von Titeln oder Berufsbezeichnungen, die eine nicht vorhandene Kompetenz vermuten lassen. Die Nachahmung von Produkten der Konkurrenz ist nur in engen Grenzen erlaubt; selbst wenn kein markenrechtlicher Schutz an einem Produkt besteht, kann das Wettbewerbsrecht als Auffangschutz eingreifen. Unlauter wird das Plagiieren aber erst, wenn die Wertschätzung der Kundschaft für die nachgeahmten Produkte ausgenutzt wird oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse auf unehrliche Weise beschafft wurden. Vergleichende Werbung ist immer dann unzulässig, wenn sie sachlich unwahr ist und einen unrichtigen Gesamteindruck vermittelt. Generell verboten sind Verunglimpfungen der Konkurrenz: Wettbewerber*innen dürfen weder unwahre Tatsachen über ihre Konkurrent*innen und ihre Waren verbreiten noch sie persönlich diffamieren. Unternehmer*innen können außerdem mit dem Wettbewerbsrecht in Konflikt geraten, wenn sie ihre wahre Identität verschleiern, missbräuchliche Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder ihre Produkte nicht vorschriftsmäßig mit Gesamtpreisen und enthaltener Umsatzsteuer auszeichnen.

Beispiele für unlautere Geschäftspraktiken:
• aggressive Verkaufsmethoden,
• unzumutbare Belästigung,
• Irreführung,
• Bestechung,
• unerlaubte Nachahmung von Produkten,
• Titelberühmung,
• vergleichende Werbung mit unrichtigem Inhalt,
• Diffamierung der Konkurrenz oder ihrer Produkte,
• Verbreitung falscher Tatsachen über Mitbewerber*innen oder ihr Angebot,
• Identitätsverschleierung,
• falsche Preisauszeichnung,
• fehlende Widerrufsbelehrung,
• Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen,
• Verstöße gegen sonstige Marktverhaltensregeln.

5. Was sind Marktverhaltensregeln?

Nach § 3a UWG kann ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen. Dazu gehören alle gesetzlichen Bestimmungen, die das Marktverhalten der Teilnehmer*innen regeln sollen. Besonders oft wird in der Praxis um Verstöße gegen die Impressumspflicht und die Preisangabenverordnung gestritten. Diese Bestimmungen bezwecken zwar vordringlich den Schutz der Verbraucher*innen, sind aber auch von Mitbewerber*innen oder Verbänden rügbar. Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich wichtige Markverhaltensregeln, zum Beispiel zur Informationspflicht über das Widerrufsrecht der Verbraucher*innen im Internet (§ 312d BGB) oder die Unwirksamkeit bestimmter Haftungsausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen(§ 309 Nr. 7a BGB).
Im Hinblick auf einzelne Vorschriften des Telemediengesetzes und der Datenschutzgrundverordnung entscheidet die deutsche Rechtsprechung derzeit uneinheitlich. Wenn Unternehmer*innen ihre datenschutzrechtlichen Hinweispflichten missachten oder rechtswidrig erlangte Kund*innendaten für Werbezwecke nutzen, nehmen nur manche Gerichte einen Wettbewerbsverstoß an. In zahlreichen Verfahren sind Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig, deren Ausgang abzuwarten bleibt.

6. Ansprüche wegen eines Wettbewerbsverstoßes

Wer durch eine unlautere Geschäftshandlung beeinträchtigt wurde, kann zunächst Beseitigung des unlauteren Verhaltens, also Unterlassung, verlangen. Sofern dem*der Geschädigten nachweislich Gewinn entgangen ist, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz. Wegen der schwierigen Berechnung und dem aufwendigen Nachweis des Schadens sollten die Betroffenen in diesen Fällen eine*n erfahrenen Anwält*in für Wettbewerbsrecht hinzuziehen. Bei besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen haben die Verletzten weiterhin Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens. Nach § 10 I UWG kommt zudem die Abschöpfung des erzielten Gewinns in Betracht, der im Ergebnis allerdings nicht dem*der Mitbewerber*in, sondern dem Bundeshaushalt zufließt, und den nur klagebefugte Verbände und Einrichtungen geltend machen können.

7. Aktivlegitimation für wettbewerbsrechtliche Ansprüche

Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen ist die Aktivlegitimation, das heißt, der*die Betroffene muss grundsätzlich in eigenen Rechten verletzt und zur Durchsetzung befugt sein. Im Wettbewerbsrecht werden ausdrücklich Mitbewerber*innen sowie bestimmte in § 8 III bezeichnete rechtsfähige Verbände und qualifizierte Einrichtungen als aktivlegitimiert genannt.

8. Wer ist Mitbewerber*in?

Oft ist fraglich, wer Mitbewerber*in im Sinne des Gesetzes ist: Müssen die Konkurrent*innen die gleichen Produkte oder Dienstleistungen einem identischen Verbraucher*innenkreis anbieten? § 2 I Nr. 3 UWG verlangt, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Die Rechtsprechung bejaht dies bereits, wenn das geschäftliche Verhalten den Absatz des*der anderen stören kann, da beide auf demselben räumlich, sachlich und zeitlich relevanten Markt aktiv sind. Dies ist im Einzelfall sogar möglich, wenn die Mitbewerber*innen Artikel aus unterschiedlichen Produktkategorien vertreiben. Der Bundesgerichtshof hatte in den 1970er Jahren einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kaffee-Hersteller kurz vor dem Muttertag mit dem Slogan "Statt Blumen Onko Kaffee" warb. Dagegen klagte ein Blumenhändler, der sich in seinen Absatzmöglichkeiten beeinträchtigt sah. Der Bundesgerichtshof nahm die Aktivlegitimation des Blumenhändlers an, da sich der Kaffeeproduzent mit seinem Slogan in einen direkten Wettbewerb mit dem Blumenhandel gesetzt habe. Er habe den Verbraucher*innen eine Alternative zu Blumen als Geschenk aufgezeigt und damit möglicherweise Kund*innen dazu motiviert, anstelle eines Blumenstraußes Kaffee zu kaufen.
Streitig ist häufig auch, ob beide Bewerber*innen sich auf dem räumlich und zeitlich identischen Markt betätigen, indem sie denselben Kreis potenzieller Kund*innen umwerben. Im stationären Handel ist davon auszugehen, wenn zum Beispiel zwei Kosmetiksalons in einer Kleinstadt betrieben werden. Heute verbreiten jedoch viele Unternehmen ihre Waren über das Internet in ganz Deutschland oder sogar über die Staatsgrenzen hinaus und treten damit in ein Wettbewerbsverhältnis zu ansässigen Konkurrent*innen im gesamten Absatzgebiet. Wenn etwa eine Online-Versandapotheke, die deutschlandweit Produkte verschickt, unlautere Praktiken anwendet, könnte jede*r niedergelassene Apotheker*in im Bundesgebiet dadurch einen Wettbewerbsnachteil erleiden.

8.1 Welche Einrichtungen und Verbände dürfen Ansprüche durchsetzen?

Nach § 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert sind rechtsfähige Verbände, die sich der Förderung bestimmter gewerblicher oder beruflicher Interessen verschrieben haben, satzungsrechtlich befugt und aufgrund ihrer finanziellen und personellen Ausstattung zur Rechtsverfolgung in der Lage sind und über eine größere Anzahl von Mitglieder*innen verfügen, deren Interessen sie wahrnehmen. Dazu gehören Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und ähnliche etablierte Berufsverbände mit hohen Mitglieder*innenzahlen. Auch weniger bekannte Vereine können aktivlegitimiert sein, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Das Gesetz soll jedoch verhindern, dass sich Splittergruppen zu Abmahnvereinen zusammenschließen, die vordringlich den Zweck verfolgen, ihre Konkurrent*innen auszuschalten. Viele Vereine scheitern daher an einer zu geringen Mitglieder*innenzahl oder am Fehlen der personellen und finanziellen Ausstattung. Schließlich sind bestimmte Verbraucher*innenschutzverbände aktivlegitimiert, die in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz eingetragen sind.

8.2 Vorgehen gegen wettbewerbswidriges Verhalten

Wer sich gegen wettbewerbswidriges Verhalten wehren möchte, sollte den*die Schädiger*in zuerst abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Unterlassungserklärung dient als verbindliches Schuldanerkenntnis, in dem der*die Empfänger*in sich verpflichtet, das abgemahnte Verhalten künftig zu unterlassen. Zum Inhalt einer Abmahnung gehören stets die Schilderung des Sachverhalts und die Bezeichnung des gerügten Verstoßes mit einer rechtlichen Begründung für dessen Wettbewerbswidrigkeit. Dann folgt die Aufforderung, das Verhalten in Zukunft zu unterlassen und dies in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu versichern. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart. Die Aufforderung wird mit einer Frist und der Ankündigung gerichtlicher Schritte nach Fristablauf versehen. Im Regelfall fordert der*die Rechtsanwält*in sogleich zur Erstattung der entstandenen Kosten seiner*ihrer außergerichtlichen Tätigkeit auf. Wenn der*die Aufgeforderte die Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgibt, kann der*die Geschädigte Klage erheben und in eiligen Fällen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Gericht beantragen.
Es empfiehlt sich, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen immer von einem*r versierten Rechtsanwält*in für Wettbewerbsrecht erstellen zu lassen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass das gerügte Verhalten nicht bestimmt genug bezeichnet oder die Aufforderung unvollständig ist. Bei der Verwendung von vorformulierten Vorlagen ist zu beachten, dass der*die Aufgeforderte nicht verpflichtet werden kann, genau die gewählte Vorlage zu unterzeichnen. Unsere spezialisierten Rechtsanwält*innen von yourXpert verfassen Abmahnungen, die allen rechtlichen Anforderungen genügen und individuell auf den jeweiligen Fall zugeschnitten sind.

Nachfolgend finden Sie einige zentrale Begriffe aus dem Wettbewerbsrecht mit kurzer Definition.

9. Wettbewerbsrecht-Themen im Überblick

9.1 Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht
Eine Unterlassungserklärung im Wettbewerbsrecht dient dazu, die Wiederholungsgefahr nach einem Wettbewerbsverstoß auszuschließen. Die Aufforderung zur Abgabe ist regelmäßig Bestandteil einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Wenn der*die Aufgeforderte die Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgibt, kann der*die Auffordernde Unterlassungsklage erheben. Meistens wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt, die für den Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe vorsieht.

9.2 Wettbewerb
Wettbewerb ist das Konkurrieren der Marktteilnehmer*innen um die Gunst der Kund*innen mit dem Ziel, ihre Produkte und Dienstleistungen abzusetzen. Da aus dem Wettbewerb stetig neue Produkte und technische Innovationen entstehen, ist er als wichtiges marktwirtschaftliches Element erwünscht. Um zu verhindern, dass die Akteur*innen in ihrem Streben nach Marktmacht Wettbewerbsbeschränkungen schaffen, greift der Staat gegen Monopole und Kartelle regulierend ein.

9.3 Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, ein nach dem Wettbewerbsrecht unzulässiges Verhalten abzustellen und in Zukunft zu unterlassen. Sie enthält regelmäßig die Anweisung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abzugeben. Die Unterlassungserklärung wirkt als Schuldanerkenntnis und vermeidet ein Klageverfahren.

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