Anwalt für IT-Recht online fragen
Bei den gängigen Streitigkeiten aus dem IT-Recht liegen die zur Aufklärung des Sachverhalts benötigten Unterlagen zumeist komplett in elektronischer Form vor. Dateien oder Screenshots lassen sich schnell und einfach per E-Mail an unsere Expert*innen einsenden. Auch wenn es um die rechtssichere Gestaltung von Websites und Online-Shops geht, können unsere Rechtsanwält*innen für IT-Recht mit nur einigen individuellen Informationen sofort tätig werden und Formulierungen ausarbeiten, die alle von der Rechtsprechung geforderten Kriterien erfüllen.
Eine Online-Beratung im IT-Recht spart viel Zeit und bietet sich auch für Vielbeschäftigte an, die tagsüber keine persönlichen Gesprächstermine einrichten können. Sie können uns Ihre Eingaben und Fragen übermitteln, wann immer Sie die Gelegenheit dazu finden, und sich auf eine zeitnahe und kompetente Rückmeldung verlassen.
Weitere allgemeine Informationen zum IT-Recht finden Sie auch in unserem IT-Recht-Online-Ratgeber.
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IT-Recht Online Beratung
Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder brauchen Sie Hilfe bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Online-Shops? Vielleicht sind Sie Opfer eines Datenmissbrauchs geworden oder Sie haben Ihre urheberrechtlich geschützten Werke auf einer fremden Website gefunden. Diese und alle anderen Probleme aus dem IT-Recht können unsere Rechtsanwält*innen von yourXpert für Sie lösen. Eine IT-Recht Online Beratung klärt Sie schnell und unkompliziert über die Rechtslage auf und hilft Ihnen dabei, sich bei allen Ihren Aktivitäten im Internet auf der sicheren Seite zu bewegen.
Online Ratgeber IT-Recht
Das IT-Recht ist ein kaum überschaubares Gebiet, das sich durch alle Rechtsdisziplinen zieht. Es behandelt sämtliche Fragen, die aus der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung resultieren. Inzwischen ist eine umfangreiche EU-Gesetzgebung zum Schutz der Verbraucher*innen entstanden, die allen Websitebetreiber*innen und speziell Anbieter*innen von Waren und Dienstleistungen eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt. Alle, die im Internet aktiv werden und eine Website, einen Blog oder einen Online-Shop betreiben, müssen sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut machen. Unser Online Ratgeber IT-Recht gibt einen ersten Einblick und nennt die wichtigsten Vorschriften, die Privatpersonen und Geschäftstreibende bei ihren Auftritten im Internet beachten müssen.
(Lesezeit: ca. 10 Minuten)
Inhalt
- Was ist IT-Recht?
- Was müssen Websitebetreiber*innen beachten?
- Wer braucht ein Impressum?
- Pflichtangaben der Anbieterkennzeichnung
- Was gehört in die Datenschutzerklärung?
- Verwendung von Cookies
- Rechtliche Hinweise im Online-Shop
- Häufige Fehler beim Shop-Betrieb
- IT-Recht-Themen im Überblick
9.1 Datenspeicherung
9.2 Internet
9.3 Software
9.4 Umgang mit Daten
9.5 Verletzung des Urheberrechts
9.6 Webseite
1. Was ist IT-Recht?
Das IT-Recht, Abkürzung für Informationstechnologierecht, früher Computerrecht genannt, versucht alle Rechtsprobleme zu lösen, die durch die Verbreitung des Internet und dessen flächendeckende Nutzung für die Informationsübermittlung und Vertragsabschlüsse aller Art aufgetreten sind. Das fächerübergreifende Gebiet bildet einen Querschnitt durch alle Materien und reicht vom Wettbewerbsrecht bis zum Jugendschutz im Internet. Interessante Teilgebiete, mit denen sich ein*e Anwält*in für IT-Recht häufig befasst, sind zum Beispiel das Datenschutzrecht, Urheberrecht, Werberecht, Äußerungsrecht, Domainrecht, Marken- und Namensrecht, Recht der Kommunikationsdienste und das e-Commerce-Recht, in dem ein Schwerpunkt auf der abmahnsicheren Formulierung von Shop-Bedingungen liegt. Berührungspunkte mit dem Öffentlichen Recht ergeben sich zum Beispiel beim e-Government, und das Strafrecht wird relevant, wenn Betrügereien, Diebstahl geistigen Eigentums, Datenspionage oder Verbreitung kinderpornographischer Schriften via Internet stattfinden. Schließlich bereiten die internationalen Bezüge der Streitfälle nicht nur im materiellen Recht, sondern auch im Prozessrecht Schwierigkeiten: Wo und nach welchem Recht eine gerichtliche Auseinandersetzung zu führen ist, muss in jedem Fall geprüft werden.
2. Was müssen Websitebetreiber*innen beachten?
Der Betrieb einer Website kann in vielfacher Hinsicht die Rechte Dritter verletzen und nicht nur kostenintensive Abmahnungen und Unterlassungsklagen, sondern eventuell auch Bußgelder nach sich ziehen. Zunächst muss jede*r Betreiber*in den Domain-Namen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass keine fremden Markenrechte beeinträchtigt werden. Jede Website muss über eine Datenschutzerklärung und fast jede über ein Impressum verfügen, das den gesetzlichen Vorgaben genügt. Wer irreführende Werbung schaltet oder fremde Dateien ohne Einwilligung des*der Urheber*in hochlädt, kommt mit dem Wettbewerbs- und Urheberrecht in Konflikt. Weiterhin kann sorgloses Kommentieren oder das Abbilden anderer Menschen deren Persönlichkeitsrechte verletzen.
3. Wer braucht ein Impressum?
Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) benötigt jede Website, die geschäftsmäßig Online-Dienste anbietet, eine Anbieterkennzeichnung. Als geschäftsmäßig gilt nicht nur der Vertrieb von Waren, sondern auch das Einblenden von Werbung, sofern damit Geld verdient wird, unabhängig von der Höhe der Einnahmen. Für die Veröffentlichung redaktioneller Inhalte oder journalistischer Beiträge schreibt § 55 II des Rundfunkstaatsvertrags ein Impressum vor. Eine genaue Definition der journalistisch-redaktionellen Tätigkeit durch die Rechtsprechung steht noch aus, es kommt dabei aber weder auf eine journalistische Ausbildung noch die Größe des erreichten Leserkreises an. Alle, die planvoll und mit einer gewissen Regelmäßigkeit Beiträge veröffentlichen, um über aktuelle Ereignisse zu informieren oder Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung zu nehmen, müssen danach grundsätzlich eine*n für das Angebot Verantwortliche*n benennen. Im Ergebnis sind demnach nur private Seiten, die allein für Freund*innen und Familie erstellt werden, von der Impressumspflicht befreit.
4. Pflichtangaben der Anbieterkennzeichnung
Die Pflichtangaben für das Impressum einer Website finden sich in § 5 TMG. Zunächst müssen Name und ladungsfähige Anschrift des*der Betreiber*in genannt werden. Außerdem sind Wege der schnellen und unkomplizierten Kontaktaufnahme anzugeben, dazu gehören Telefon- und gegebenenfalls Faxnummer sowie eine E-Mail-Adresse. Wer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, muss diese ebenfalls nennen. Ist der*die Betreiber*in eine juristische Person, sind Angaben zur Rechtsform, zu den Vertretungsberechtigten und gegebenenfalls zum Grund- und Stammkapital vorgeschrieben. Bei Registereintragungen in Handelsregister, Vereinsregister oder Partnerschaftsregister gehören die zuständige Stelle und die Registernummer dazu. Weitere Pflichten gelten für Diensteanbieter*innen, die einer behördlichen Zulassung bedürfen oder einer Berufsaufsicht unterliegen, so müssen etwa Rechtsanwält*innen als Aufsichtsbehörde die zuständige Anwaltskammer und Ärzt*innen die Ärztekammer mit Anschrift und Verlinkung nennen.
Pflichtangaben im Impressum:
- Vorname und Name
- Anschrift
- Telefon-Nummer
- E-Mail-Adresse
- Fax-Nummer, wenn vorhanden
zusätzlich für Unternehmen:
- Rechtsform
- Vertretungsberechtigte
- gegebenenfalls Register und Registernummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- eventuell besondere Angaben für bestimmte Berufsgruppen
Für im Handelsregister eingetragene Unternehmen besteht darüber hinaus die Pflicht, alle für das Impressum erforderlichen Angaben auch in der Signatur jeder geschäftlichen E-Mail aufzuführen.
5. Was gehört in die Datenschutzerklärung?
Alle Verbraucher*innen sollen wissen können, ob und in welchem Umfang ihre personenbezogenen Daten gesammelt und wofür sie verwendet werden, bevor sie sich entscheiden, ein Online-Angebot zu nutzen. Zu den personenbezogenen Daten gehören nicht nur Name, Anschrift und Kontaktdaten einer Person, sondern auch deren IP-Adresse und die Information darüber, wann und wie lange die Person auf welchen Websites unterwegs war. Da praktisch jede Website diese Daten der Besucher*innen erhebt, braucht jeder Internetauftritt nach § 13 TMG eine Datenschutzerklärung. Darin müssen die erhobenen Daten, nämlich IP-Adresse, Zeitpunkt des Aufrufs und Verweildauer, genau bezeichnet werden. Weitere Informationspflichten ergeben sich aus der Nutzung von Analysetools und Plug-ins. Wer etwa herausfinden möchte, welche Unterseiten seines Angebots bei Nutzer*innen mit welchen Endgeräten besonders beliebt sind, kann ein Analysetool einsetzen. Dann muss er oder sie in der Datenschutzerklärung das Tool bezeichnen und konkret ausführen, welche Daten nach Angaben des Herstellers gesammelt werden. Ebenso ist bei der Einbindung von Plug-ins, zum Beispiel Like-Buttons von Facebook, Twitter oder anderen sozialen Netzwerken, ein spezieller Hinweis erforderlich. In die Datenschutzerklärung gehören weiterhin Informationen über den Umgang mit Kontaktdaten, die bei der Nutzung übermittelt werden können, etwa weil die Kommentarfunktion in Anspruch genommen wird oder ein*e Nutzer*in sich per E-Mail an den*die Betreiber*in wendet. Schließlich müssen die Verbraucher*innen über ihre Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aufgeklärt werden, dazu gehören das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung sowie ein Widerspruchsrecht (Art. 15 ff. DSGVO).
6. Verwendung von Cookies
Nahezu jede Website benutzt Cookies, um eine*n Nutzer*in beim nächsten Besuch der Seite wiederzuerkennen und es ihm*ihr zu erleichtern, Zugangsdaten und ähnliche Informationen nicht immer wieder erneut eingeben zu müssen. Cookies können aber auch für Werbezwecke eingesetzt werden, indem sie das Surfverhalten aufzeichnen und auswerten, damit Nutzer*innen künftig auf ihre Interessen zugeschnittene Werbung erhalten können. Nach der sogenannten EU-Cookie-Richtlinie müssen Nutzer*innen vor dem Einsatz von Cookies ausdrücklich zustimmen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese jedoch noch nicht umgesetzt, nach § 15 III TMG reicht es aus, wenn Seitenbetreiber*innen die Besucher*innen informieren und auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Vorsichtshalber sollten Betreiber*innen den sicheren Weg wählen die europarechtlichen Vorgaben erfüllen. Am besten erscheint der Hinweistext direkt auf der Startseite und bietet die Möglichkeit, durch aktives Klicken eines Buttons die Zustimmung zu erteilen. Außerdem muss ein erklärender Text die Nutzer*innen darüber informieren, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden und welche namentlich benannten weiteren Unternehmen oder anderen Stellen Zugriff darauf erhalten. Diese Erläuterungen können in die Datenschutzerklärung aufgenommen werden, wenn ein gut sichtbarer Link vom ersten Hinweis auf der Startseite dorthin führt.
7. Rechtliche Hinweise im Online-Shop
Wer mit dem eigenen Blog oder mit der Website nicht nur Werbeeinnahmen erzielen, sondern auch Produkte vertreiben möchte, muss sich noch weitere Gedanken zum Thema Rechtssicherheit machen. Wie jede Website braucht ein Online-Shop ein Impressum mit allen über das Unternehmen relevanten Angaben und eine Datenschutzerklärung. Falls personenbezogene Daten von Kund*innen an Lieferant*innen und andere in den Liefervorgang integrierte Personen weitergegeben werden, genügt ein entsprechender Hinweis. Die Datenweitergabe an sonstige Personen bedarf einer gesonderten Einwilligung.
Shop-Betreiber*innen sollten außerdem Hinweistexte zu folgenden Themen aufnehmen:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen,
- Widerrufsbelehrung,
- Zahlungsmöglichkeiten,
- Lieferzeiten und
- Versandkosten.
Die Gesetzgebung entwickelt sich in diesen Bereichen stetig weiter, und die Rechtsprechung muss sich auf die neuen Vorschriften einstellen. Bei der Erstellung der Shop-Bedingungen, die eine große wirtschaftliche Bedeutung für die Betreiber*innen haben, ist deshalb der Rat eine*r Rechtsanwält*in für IT-Recht gefragt. Unsere Expert*innen können die Texte für Sie erstellen oder aber Ihren Entwurf überprüfen. Auch langfristig sollten die Textbausteine regelmäßig kontrolliert und an die aktuelle Rechtslage angepasst werden.
8. Häufige Fehler beim Shop-Betrieb
- Rechtliche Probleme beim Betrieb eines Online-Shops kann der sogenannte "Jetzt-Kaufen-Button" verursachen. Denn Käufer*innen müssen beim Vertragsschluss eindeutig erkennen können, dass sie nun eine verbindliche Bestellung aufgeben und sich zur Zahlung verpflichten. Die Beschriftung des Buttons mit "Bestellung abschließen" reicht nach der Rechtsprechung nicht für den wirksamen Abschluss eines Kaufvertrages aus. Deutlicher sind die Formulierungen "zahlungspflichtig bestellen" oder "kostenpflichtig bestellen".
- Bei der Anmeldung zu einem Newsletter gilt das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren. Um sicherzustellen, dass ein*e Nutzer*in sich selbst registriert hat, darf die Anmeldung erst nach dem Klick auf einen Link abgeschlossen werden, der an die angegebene E-Mail-Adresse verschickt wurde.
- Die Versandkosten müssen für Verbraucher*innen leicht ermittelbar sein, zumindest ist ein Link zu einer verständlichen Übersicht nötig, aus der sich die anfallenden Kosten ablesen lassen.
- Schließlich müssen Shop-Betreiber*innen darauf achten, bei der Abbildung von Produktbildern keine Urheber- oder Markenrechte zu verletzen, sondern nur frei verfügbare oder solche Fotos zu verwenden, für die sie eine Lizenz erworben haben.
9. IT-Recht-Themen im Überblick
Im Folgenden werden einige Grundbegriffe aus dem IT-Recht kurz erklärt.
9.1 Datenspeicherung
Eine Datenspeicherung ist jeder Vorgang, durch den Daten auf einem Datenträger abgelegt werden, zum Beispiel auf Festplatte, Bandlaufwerk, Diskette, DVD, CD oder USB-Stick. Personenbezogene Daten anderer dürfen nur nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und den Datenschutzgesetzen der Länder erhoben und gespeichert werden.
9.2 Internet
Das Internet ist ein weltweites Computernetzwerk, in dem sich jeder Rechner mit jedem anderen verbinden und über Netzwerkprotokolle Daten austauschen kann. Zu den bekanntesten Internet-Diensten gehören E-Mail, World Wide Web, FTP und IRC. Bei seiner Gründung 1969 bestand das Internet aus vier Rechnern, heute hat es über 3,5 Milliarden Nutzer*innen.
9.3 Software
Software ist die Summe von Programmen mit dazugehöriger Dokumentation, die bestimmen, ob und wie ein Computer arbeitet. Das Gegenstück ist die physische Komponente Hardware, die die Software ausführt. Im Rechtssinn umfasst die Definition von Software häufig noch weitere Bestandteile, im Urheberrecht genießt zum Beispiel auch der Quellcode als Entwurfsmaterial Schutz.
9.4 Umgang mit Daten
Personenbezogene Daten dürfen nach europäischem Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen erhoben und verarbeitet werden. Einzelheiten zum Umgang regelt die Datenschutzgrundverordnung. Nach Art. 6 DSGVO ist eine Datenerhebung nur rechtmäßig, wenn der*die Betroffene eingewilligt hat oder sie einem der dort genannten Zwecke dient. Zum richtigen Umgang gehört, dass die Daten zweckgebunden, sachlich richtig und rechtmäßig verarbeitet werden.
9.5 Verletzung des Urheberrechts
Eine Verletzung des Urheberrechts ist ein Verstoß gegen Verwertungsrechte, die das deutsche Urheberrechtsgesetz allein dem*der Schöpfer*in zubilligt. Eine Verletzung ist zum Beispiel das Ausgeben eines fremden Werkes als eigenes. Im IT-Recht relevant ist das illegale Kopieren und Verbreiten von geschützten elektronischen Medien, zum Beispiel von Software, Büchern, Musikstücken und Filmen.
9.6 Webseite
Eine Website ist der Internetauftritt einer Person oder eines Unternehmens, der über eine Domain erreichbar ist. Der Begriff setzt sich zusammen aus World Wide Web und Site für Standort. Viele Websites bestehen aus zahlreichen Unterseiten, die sich über eine Navigation ansteuern lassen. Die erste Website stellte der Wissenschaftler Tim Berners-Lee am 13.11.1990 ins Netz.
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