Anwalt für Betreuungsrecht online fragen
Das Betreuungsrecht kann für alle Menschen plötzlich relevant werden: Vielleicht können Sie nach einem Unfall nicht mehr für sich allein sorgen oder Sie müssen eines Tages die rechtlichen Angelegenheiten Ihrer Eltern regeln. Ehrenamtliche Betreuer*innen müssen sich am Anfang intensiv in die Materie einlesen und sich mit vielen rechtlichen Bestimmungen vertraut machen.
Als gute Starthilfe bietet sich eine Online Beratung im Betreuungsrecht an. Aber auch im weiteren Verlauf kann anwaltlicher Rat bei allen Fragen rund um die Betreuung beiden Seiten Sicherheit vermitteln. Sowohl Betreute als auch Betreuende sollten ihre Rechte und Pflichten genau kennen. Über yourXpert können Sie rechtliche Hilfe von Rechtsanwält*innen für Betreuungsrecht per Telefon, Chat oder E-Mail erhalten.
Weitere allgemeine Informationen zum Betreuungsrecht finden Sie auch in unserem Betreuungsrecht-Online-Ratgeber.
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Online Beratung Betreuungsrecht
Bei der Auswahl eines*einer Betreuer*in folgt das Gericht stets dem Wunsch der betroffenen Person, die aber vielleicht dann nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen zu äußern. Deshalb empfiehlt es sich für alle Menschen, sich frühzeitig Gedanken über Alter und Krankheit zu machen und noch bei klarem Verstand alle wichtigen Entscheidungen zu fixieren. In einer Betreuungsverfügung kann zum Beispiel bestimmt werden, wen das Gericht bestellen soll, sofern eine Betreuung notwendig werden sollte. Wenn bereits einem*einer Angehörigen oder Freund*in eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, erübrigt sich häufig die gerichtliche Bestellung eines*einer Betreuer*in. Über diese Möglichkeiten der Vorsorge können Rechtsanwält*innen für Betreuungsrecht von yourXpert Sie eingehend beraten und die gewünschten Vollmachten für Sie ausformulieren. Auch bei allen weiteren Fragen rund um die Betreuung, ob für ehrenamtlich Betreuende oder Betroffene, kann eine kurze und kostengünstige Online Beratung im Betreuungsrecht wertvolle Hilfestellung geben.
Online Ratgeber Betreuungsrecht
In Deutschland werden heute etwa 1,3 Millionen Personen betreut, weil sie Hilfe bei Behördengängen, der Organisation ihrer häuslichen Pflege oder der Verwaltung ihrer Finanzen brauchen. Auch wenn Patient*innen nicht in der Lage sind, ihre Einwilligung zu medizinischen Eingriffen zu erklären, kann eine Betreuung notwendig werden. Nicht nur alte Menschen sind betroffen, auch in jungen Jahren kann ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung auf einen Schlag das selbstständige Leben beenden. Die Betreuungsarbeit leisten über 12.000 Berufsbetreuer*innen, Rechtsanwält*innen für Betreuungsrecht, Betreuungsvereine und unzählige Ehrenamtliche. Unser Online Ratgeber Betreuungsrecht gibt einen Überblick über Voraussetzungen, Einrichtung und Ablauf einer Betreuung.
(Lesezeit: 8 Minuten)
Inhalt
- Was ist Betreuungsrecht?
- Voraussetzungen und Einrichtung einer Betreuung
- Wer kommt als Betreuer*in infrage?
- Aufgabenkreise der Betreuung
- Auswirkung auf Rechtsgeschäfte mit Dritten
- Pflichten des*der Betreuer*in
6.1 Vermögenssorge
6.2 Gesundheitssorge
6.3 Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung - Wann sind Zwangsmaßnahmen zulässig?
- Rechenschaftspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht
- Wie kann die Betreuung wieder aufgehoben werden?
1. Was ist Betreuungsrecht?
Das Betreuungsrecht soll erwachsenen Menschen helfen, die ihre Angelegenheiten wegen Alters oder Krankheit nicht vollständig selbst regeln können. An die Stelle der früheren Entmündigung trat 1992 die rechtliche Betreuung, die den Betroffenen ein selbst bestimmtes Leben ermöglichen soll. Die wichtigsten Regelungen über die Betreuung finden sich in §§ 1896 ff. BGB und im Betreuungsgesetz. Der*die vom Gericht bestellte Betreuer*in kann die betreute Person nach außen wirksam gegenüber Dritten vertreten und die meisten Rechtsgeschäfte stellvertretend für sie vornehmen, muss sich dabei aber grundsätzlich nach ihrem Willen richten.
2. Voraussetzungen und Einrichtung einer Betreuung
Nach § 1896 I BGB setzt die Einrichtung einer Betreuung voraus, dass die volljährige Person wegen einer psychischen Erkrankung oder wegen geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung nicht fähig ist, alle ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Zu den psychischen Krankheiten zählen zum Beispiel Persönlichkeitsstörungen, Suchtkrankheiten oder Neurosen sowie psychische Folgeerscheinungen, die durch Verletzungen des Gehirns entstanden sind. Als geistige Behinderung definiert die Rechtsprechung von Geburt an bestehende oder durch Schädigungen in früher Kindheit erworbene Intelligenzdefekte. Als seelische Behinderung kommen fortdauernde psychische Beeinträchtigungen nach psychischen Erkrankungen und die Veränderung des geistigen Zustandes durch Altersabbau in Betracht. Schließlich kann eine Betreuung auch aufgrund körperlicher Behinderung erforderlich werden, wenn der*die Betroffene in seiner*ihrer Bewegungsfähigkeit auf Dauer stark eingeschränkt ist.
Meistens bestellt das Gericht eine*n Betreuer*in, weil die Person, die eine Betreuung braucht, selbst einen Antrag gestellt hat. Das Gericht muss aber auch von Amts wegen tätig werden, wenn es von Dritten Kenntnis von einem Betreuungsbedarf erhält. In jedem Fall wird die betroffene Person zunächst persönlich angehört, damit sich das Gericht einen Eindruck verschaffen kann. Oftmals befragen Betreuungsrichter*innen auch weitere Personen oder Behörden im Umfeld der Betroffenen, um Erforderlichkeit und Umfang feststellen zu können. Nur wenn die betroffene Person verstanden hat, welche rechtlichen Konsequenzen die Betreuung nach sich zieht, und aus freiem Willen zustimmt, darf die Betreuung angeordnet werden. Falls eine Person nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, kann ausnahmsweise eine Betreuung ohne Zustimmung verfügt werden. Um in diesen Belangen verlässliche Auskunft zu erhalten, stehen Ihnen bei yourXpert erfahrene Anwält*innen für Betreuungsrecht zur Verfügung.
3. Wer kommt als Betreuer*in infrage?
Häufig bestimmt das Gericht eine*n nahen Angehörige*n als ehrenamtliche*n Betreuer*in. Wenn sich jedoch aufgrund einer zu erwartenden Erbschaft ein Interessenkonflikt anbahnt oder ein unübersichtliches und umfangreiches Vermögen verwaltet werden muss, sind Berufsbetreuer*innen oder Rechtsanwält*innen für Betreuungsrecht besser geeignet. Bei der Auswahl hat das Gericht die Wünsche der betroffenen Person bestmöglich zu berücksichtigen. Wer frühzeitig eine Betreuungsverfügung aufsetzt, kann sicher sein, dass die genannte Person, sofern sie noch am Leben und geeignet ist, als Betreuer*in bestellt wird. Eine Betreuung zu übernehmen, gilt als Bürgerpflicht. Grundsätzlich muss die ausgewählte Person das Amt annehmen, wenn ihr dies zumutbar ist, sich also mit ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen vereinbaren lässt (§ 1898 I BGB).
4. Aufgabenkreise der Betreuung
Die Betreuung kann entweder auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt oder auch vollumfänglich für alle Bereiche angeordnet werden. Die praktisch wichtigsten Bereiche sind Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten. Sobald eine betreuende Person bemerkt, dass auch außerhalb ihres Tätigkeitsfeldes Bedarf besteht, muss sie das Betreuungsgericht informieren und darf nicht von sich aus auf anderen Gebieten tätig werden. Es ist auch möglich, mehrere Betreuer*innen für verschiedene Aufgabenkreise zu bestellen, zum Beispiel betreibt ein*e Berufsbetreuer*in oder Rechtsanwält*in für Betreuungsrecht die Vermögenssorge, setzt in Zivilprozessen Forderungen durch oder verwaltet Grundeigentum, während ein*e Angehörige*r den Bereich Gesundheitssorge übernimmt. Besonders sensibel sind die private Post und die Telefongespräche der betreuten Person, die ein*e Betreuer*in nur dann überwachen darf, wenn das Gericht die Kontrolle des Post- und Fernmeldeverkehrs ausdrücklich bestimmt hat.
5. Auswirkung auf Rechtsgeschäfte mit Dritten
Der*die Betreuer*in wird gesetzliche*r Vertreter*in der betreuten Person, kann diese außergerichtlich und gerichtlich vertreten und nahezu alle Rechtshandlungen in ihrem Namen vornehmen (§ 1902 BGB). So kann der*die Betreuer*in im Namen des*der Betreuten zum Beispiel Mieter*innen kündigen, Schuldner*innen im Zivilprozess auf Zahlung verklagen, im Wege der Zwangsvollstreckung Forderungen einziehen, Kaufverträge abschließen, ein Arbeitsverhältnis kündigen oder Sozialleistungen beantragen. Ausgeschlossen sind nur Insichgeschäfte und höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, wie die Teilnahme an Wahlen, eine Eheschließung oder die Testamentserrichtung. Ob die betreute Person daneben auch selbst wirksame Verträge mit Dritten abschließen kann, hängt davon ab, ob ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Ohne Einwilligungsvorbehalt kann der*die weiterhin unbeschränkt geschäftsfähige Betreute wirksame Rechtsgeschäfte vornehmen. Beim Einwilligungsvorbehalt werden die geschlossenen Verträge dagegen erst wirksam, sobald der*die Betreuer*in zugestimmt hat.
Betreuer*innen werden zu gesetzlichen Vertreter*innen und können somit nahezu alle Rechtshandlungen
eigenständig vornehmen. Deshalb ist eine gewisse Vertrauensgrundlage zwischen beiden Parteien sinnvoll.
Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie selbst, wer Ihr*e Betreuer*in wird.
6. Pflichten des*der Betreuer*in
Der*die Betreuer*in muss stets zum Wohl der betreuten Person handeln und ihre Wünsche respektieren, sofern diese dem eigenen Wohl nicht zuwiderlaufen. Je nach Tätigkeitsfeld und Aufgabenkreis ergeben sich daraus unterschiedliche Pflichten. Welche diese sind und worauf Sie noch achten müssen, darüber informiert sie ein*e Anwält*in für Betreuungsrecht.
6.1 Vermögenssorge
Im Bereich der Vermögenssorge muss der*die Betreuer*in die finanziellen Interessen der betreuten Person gegenüber Schuldnern und sonstigen Dritten gewissenhaft und effizient durchsetzen. Zunächst müssen alle bestehenden Ansprüche geltend gemacht und Außenstände eingezogen werden. Rückständiger Arbeitslohn, Rente, zu vereinnahmende Mietzinsen, Unterhaltsansprüche gegen Verwandte, Schadenersatzforderungen oder Ansprüche auf Schmerzensgeld müssen außergerichtlich und notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Bei Forderungen gegen die betreute Person muss der*die Betreuer*in sorgfältig prüfen, ob sie dem Grunde und der Höhe nach zutreffend sind, und sich anderenfalls mit zivilrechtlichen Mitteln dagegen wehren. Gewinne müssen mündelsicher angelegt werden, das heißt, die Anlageform muss so sicher sein, dass ein Wertverlust nahezu ausgeschlossen ist. Sind Grundstücke vorhanden, muss der*die Betreuer*in alle Pflichten eines*einer Eigentümer*in übernehmen. Dazu gehören die Zahlung von Grundbesitzabgaben, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht und die Instandhaltung der Gebäude und Flächen. Die vorhandenen Immobilien müssen wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden, zumeist durch Vermietung oder Verpachtung. Auch der Verkauf eines Grundstücks kann im Interesse des Mündels liegen, dafür ist jedoch grundsätzlich eine richterliche Genehmigung erforderlich (§ 1821 BGB).
6.2 Gesundheitssorge
Neben der Einwilligung in Heilbehandlungen gehört zu den wichtigen Aufgaben im Bereich der Gesundheitssorge auch die Pflicht, für bestehenden Krankenversicherungsschutz zu sorgen. Ist bei Übernahme der Betreuung nicht bekannt, ob und wo die betreute Person über eine Krankenversicherung verfügt, muss der*die Betreuer*in eigene Ermittlungen anstellen und gegebenenfalls eine neue Versicherung abschließen. Im weiteren Verlauf hat der*die Betreuer*in die gesamte Korrespondenz mit Ärzt*innen, Krankenhäusern, Krankenkassen, Versicherungen und Sozialhilfeträgern zu kontrollieren oder zu übernehmen. Folgende Verträge müssen möglicherweise abgeschlossen und überwacht werden:
- Krankenhaus- und ärztliche Behandlungsverträge,
- Pflegeverträge (mit Heim oder ambulantem Pflegedienst),
- Transportverträge,
- Verträge mit Essenslieferant*innen und ähnlichen Versorger*innen und
- Verträge mit Haushaltshilfen.
6.3 Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung
In den Aufgabenkreisen Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung muss der*die Betreuer*in dafür sorgen, dass ein bestehender Mietvertrag fortgesetzt wird oder sich ein neues Heim für das Mündel findet. Dann gehören die Kündigung, Anmietung der neuen Wohnung, die Haushaltsauflösung und der Umzug zu den Aufgaben. Für die Kündigung einer Mietwohnung ist nach § 1907 III BGB die betreuungsgerichtliche Genehmigung nötig. Häufig wird eine Betreuung gerade dann eingerichtet, wenn die betroffene Person aus der eigenen Wohnung in ein Pflegeheim umgezogen ist. Löst der*die Betreuer*in dann die Wohnung auf, kann der*die Betreute, wenn sich sein*ihr Zustand bessert, nicht wieder in das gewohnte Umfeld zurückkehren. Deshalb bemühen sich Gerichte und Betreuer*innen oft um eine vorübergehende Untervermietung, um die Wohnung ohne finanzielle Einbußen halten zu können.
7. Wann sind Zwangsmaßnahmen zulässig?
Nur in Ausnahmefällen kann und muss der*die Betreuer*in Maßnahmen gegen den Willen des Mündels ergreifen und braucht dann grundsätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts. So bedarf eine freiheitsentziehende Unterbringung gegen den Willen der*des Betreuten, die nur bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung zulässig ist, der richterlichen Genehmigung (§ 1906 BGB). Ausnahmsweise kann der*die Betreuer*in bei Gefahr in Verzug von sich aus die Unterbringung veranlassen und muss die richterliche Genehmigung unverzüglich nachholen. Die Voraussetzungen für medizinische Zwangsmaßnahmen hat der Gesetzgeber in § 1906 a BGB geregelt. Danach kann ein*e Betreuer*in nur dann in ärztliche Behandlungen gegen den Willen der betreuten Person einwilligen, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind: Der*die Betreuer*in muss zunächst versuchen, die betreute Person von der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung zu überzeugen. Wenn diese jedoch nicht fähig ist, die Erforderlichkeit einzusehen, und zur Abwendung ernster Gesundheitsgefahren keine weniger belastende Maßnahme in Betracht kommt, ist eine wirksame Einwilligung möglich. Ärztliche Zwangsbehandlungen dürfen nur stationär durchgeführt werden und bedürfen immer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Eine*e Anwält*in für Betreuungsrecht kann Vorabfragen in diesem Zusammenhang zuverlässig klären.
8. Rechenschaftspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht
Betreuer*innen haben in allen Bereichen, vor allem aber im Aufgabenkreis Vermögenssorge, umfangreiche Rechenschafts- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht zu erfüllen. Zu Beginn der vermögensrechtlichen Betreuung muss ein Vermögensverzeichnis erstellt werden (§ 1802 BGB), das alle Vermögensgegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten in einem Bestandsverzeichnis erfasst. In der Folgezeit kann das Gericht nach § 1839 BGB jederzeit Auskunft über die Betreuungssituation und die bisherigen Tätigkeiten verlangen. Einmal jährlich muss der*die Vermögenssorgeberechtigte einen aktuellen Bericht verfassen, der alle Zahlungseingänge und -ausgänge des vergangenen Jahres mit Belegen dokumentiert.
9. Wie kann die Betreuung wieder aufgehoben werden?
Wenn sich der Zustand der betreuten Person derart verbessert, dass die Betreuung nicht länger erforderlich ist, können Betreuer*innen oder Betreute durch eine Mitteilung an das Gericht die Aufhebung anregen. Dies gilt auch, wenn für bestimmte Aufgabenkreise oder für den Einwilligungsvorbehalt kein Bedarf mehr besteht. Ebenso kann das Gericht auf Anregung den*die bisherige*n Betreuer*in wechseln oder die Aufgabenkreise neu verteilen. Sollte der*die Betreute keine Betreuung mehr wünschen, das Betreuungsgericht aber seinem*ihrem Willen nicht entsprechen, können die Betroffenen oder auch ihre nahen Angehörigen jederzeit eine Beschwerde beim Landgericht einlegen. Wenn sich keine der beteiligten Personen je mit Anregungen an das Betreuungsgericht wendet, muss dieses spätestens nach sieben Jahren von sich aus überprüfen, ob Änderungen angezeigt sind.
Bildnachweis: © pixabay.com - sabinevanerp
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