Strafbarkeit der Teilnahme an Online-​Glücksspielen

Die Teilnahme an Online-​Glücksspielen hat sich zu einem Massenphänomen entwickelt. Zwischen 500.000 und drei Millionen Deutsche spielen diversen Umfragen und Studien zufolge regelmäßig bei ausländischen Online-​Kasinos um Geld. Der Umsatz mit Online-​Glücksspielen in der EU soll im Jahr 2012 bei mehr als 12 Milliarden Euro gelegen haben. Wenngleich die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel strafbar ist (§ 285 StGB), herrscht offenbar kaum ein Unrechtsbewusstsein. Dies mag damit zusammenhängen, dass zum einen die Rechtslage undurchsichtig erscheint. Darüber hinaus werden diese Taten von den Staatsanwaltschaften kaum verfolgt. Die Glücksspielveranstalter haben ihren Sitz regelmäßig im Ausland. Im Folgenden soll ein Überblick über die aktuelle Rechtslage zur Frage der Strafbarkeit der Teilnahme an Online-​Glücksspielen gegeben werden.
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Welche öffentlichen Glücksspiele verboten sind, sagt § 284 StGB: Es sind solche „ohne behördliche Erlaubnis“. Fehlt eine behördliche Erlaubnis und hat der Spieleveranstalter seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, so entstehen hinsichtlich der Strafbarkeit in der Regel keine Probleme. Schwieriger ist die Rechtslage, wenn der Glücksspielveranstalter seinen Sitz im Ausland hat.
Die gegenwärtige rechtliche Situation zur Frage der Strafbarkeit bei der Teilnahme an Online-​Glücksspielen wird (selbst) in Fachkreisen als „juristisches Chaos“ beschrieben. Nach wie vor ist vor allem aufgrund der Divergenz zwischen deutschen und europarechtlichen Vorgaben die Situation nach wie vor unübersichtlich und alles andere als befriedigend. Offene Rechtsfragen benötigen lange Jahre, ehe sie durch die Instanzen in kleinen Schritten einer Klärung nähergebracht werden. Nach wie vor ist ungeklärt, ob die aktuelle staatliche Glücksspielregelung in öffentlich-​rechtlicher Hinsicht mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist.
Die strafgerichtliche Praxis ist nur sehr wenig mit Fällen der Teilnahme an Online-​Glücksspielen befasst. Rechtsunsicherheit und fehlende Strafverfolgung sind die Gründe dafür. Soweit ersichtlich erfolgte erst in einem Fall eine Verurteilung wegen der Teilnahme an einem Online-​Glücksspiel, wobei dieses Urteil (AG München, Urteil vom 26.09.2014 - 1115 Cs 254 Js 176411/13) nicht kritiklos blieb. Mangels anderweitiger Anzeichen steht nicht zu erwarten, dass sich in absehbarer Zeit an dem gegenwärtigen Zustand etwas ändern wird. Dennoch kann allein dieses Wissen dem ratsuchenden Mandanten in der anwaltlichen Beratungspraxis von Nutzen sein.

Klaus Spitz, M.A.

Rechtsanwalt