Sportwetten Gewinne
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Fragestellung
Müssen außer der Wettsteuer von 5% auch noch hohe Sportwetten Gewinne (z.B. Gewinne in Millionenhöhe) versteuert werden?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
es kommt darauf an, wie Sie diese Gewinne erzielen ( entsprechend hohe Einsätze und Glück oder mathematisches, computergestütztes berufsähnliches Vorgehen? ) Zudem kommt es darauf an, ob man andere Einnahmequellen hat, die die Ergebnisse aus dem Spiel z.B. überwiegen.
In der Vergangenheit sind Pokerspieler durchaus zur Zahlung der Umsatz- und Einkommenssteuer herangezogen worden:
FG Münster, Urt. v. 15.7.2014 – 15 K 798/11 U, Rev. eingelegt, Az. BFH: XI R 37/14:
"[2]Streitig ist, ob die vom Kläger (Kl.) in den Streitjahren 2006 und 2007 bei Pokerturnieren sowie bei Cash-Games und bei Internetveranstaltungen erzielten Gewinne umsatzsteuerpflichtige Entgelte darstellen.
[3]Der verheiratete Kl. war im Streitjahr 2006 wie in den Vorjahren nichtselbständig tätig und erklärte bis einschließlich für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2005 in seinen Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG, oder aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG, bzw. sonstige Einkünfte, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG, erklärte er nicht. Seine Ehefrau erklärte … wie für die Vor- so auch für die Streitjahre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Weder für die Vorjahre noch für die Streitjahre reichte der Kl. Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen ein.
[4]Am 6.6.2005 traf der Kl. mit seinem damaligen Arbeitgeber, der N AG, eine Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 12.9.2001 über die Gewährung unbezahlten Urlaubs für den Zeitraum vom 1.8.2005 bis 31.1.2007. Laut Ziffer 5 der Vereinbarung, auf die Bezug genommen wird, hatte der Kl. während der Laufzeit der Vereinbarung für seine soziale Absicherung zu sorgen und eventuell erzielte Einkünfte zu versteuern. Nach Ablauf dieser Vereinbarung gab der Kl. seine Tätigkeit bei der N AG auf und war seitdem u. a. in den Streitjahren nicht mehr nichtselbständig tätig.
[5]Am xx.xx.2008 gab der Kl. T I ein mit „…“ betiteltes, unter www. … .de ins Internet eingestelltes Interview, das wie folgt eingeleitet wurde: „…“ Das Interview, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, lautet auszugsweise: „T I : Erzähle uns doch mal, wie du zum Pokern gekommen bist. … K W: … Ich komme vom Bridge und habe jahrelang viele Kartenspiele gespielt. Zum Pokern bin ich vor ca. 5 Jahren gekommen durch einen Bekannten aus der Bridge Szene. Zu Beginn habe ich dann mit kleinen Limits im Seven Card Stud begonnen, wo ich mich allerdings auch die höheren Tische getraut habe. T I : Erzähl doch mal, wie du zu deinem … - Vertrag gekommen bist. Ruft dich da morgens einer an und sagt du bis jetzt … Pro? K W : Das war sogar noch unpersönlicher, ich bekam nur eine E Mail. Der Hintergrund war, dass sich … das Ziel gesetzt hatte, deutlich stärker am deutschen Markt auf zu treten. Deren Marketingkonzept ist ja so, dass sie bekannte Pokerspieler vorspannen und diese als … Pros auftreten. Sie wollten die Zahl von xx auf xx aufstocken. Da schaute man, wer ist auf … erfolgreich, schon bekannt und hat einen guten Ruf. Bei diesem Auswahlverfahren war halt auch ich dabei. .. Ja und auf diesem Weg bin ich auf die Liste der xx Spieler gekommen. T I : … , hattest du in der Vergangenheit andere nennenswerte Erfolge? K W : Dadurch dass ich sehr viel Cash Game spiele, habe ich ja kaum an Turnieren teilgenommen. Ich habe xxxx das Main Event gespielt und bin auch gleich ins Geld gekommen. Einmal habe ich das Main Event in C gewonnen, was auch gut € 30.000 brachte. Aber ansonsten bin ich kaum bei Events angetreten und meine Erfolge kamen mehr im Cash-Game zusammen. T I : Durch diesen großen Erfolg kommt ja nun zwangsläufig die Frage – Bist du Hobby Spieler oder Profi? K W : Ich habe zurzeit eine Pause vom Beruf genommen. Vor ungefähr vier Jahren hatte ich eine ziemlich heftige Krankheit, die fast mein Schicksal besiegelt hätte und dadurch hat sich meine Einstellung zum Leben völlig verändert. Ich hatte einfach entschieden, eine Pause zu machen und mich ganz meiner Freizeit zu widmen, was natürlich auch stark das Pokerspiel mit einbezieht. Das ist momentan der Stand der Dinge. T I : Deine Frau … ist auch gerade hier, was mich zu der Frage bringt, ob sie das Pokerspiel unterstützt. .. Wie ist das bei euch? K W : Da kann ich nur glücklich sein, denn sie steht da voll hinter mir. Sie sieht natürlich auch, wie gut das gelaufen ist und das es für mich auch sehr wichtig ist.“
[6]Nach Eingang von Kontrollmaterial beim beklagten FA, wonach der Kl. spätestens ab 2004 an Pokerturnieren teilgenommen hatte, begann beim Kl. in 2008 eine Außenprüfung (Ap) für die VZ 2004 bis 2006. Im Ap-Bericht vom 18.2.2009 traf der Prüfer folgende Feststellungen: Der Kl. sei Berufspokerspieler und habe mit dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 EStG bezogen. Die Gewinne habe er nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt (Tz. 2.1). Die Spieleinnahmen habe der Kl. durch die Teilnahme an verschiedenen Pokerturnieren und an Cash-Games bzw. Ring-Games erzielt. Zu Prüfungsbeginn habe der Kl. eine Aufstellung über seine Teilnahme an Pokerturnieren mit Angaben zu Gewinnen und Verlusten und Aufwendungen vorgelegt. Die aufgelisteten Beträge habe der Kl. laut seiner Aussage aus dem Gedächtnis rekonstruieren können. Unterlagen über die Teilnahme an Veranstaltungen, Reisekosten, etc. habe der Kl. nicht beigebracht. Im Wege der Schätzung seien der auf steuerfreie Spielbankengewinne entfallene Gewinnanteil und die Betriebsausgaben ermittelt worden. Laut seiner Auskunft habe der Kl. an Pokerspieler für Unterbeteiligungen im jeweiligen Spielverlauf Geldbeträge gezahlt. Diese Art der Zuwendung sei bei Pokerturnieren üblich und erhöhe den Spielerfolg und den Ertrag des Spielers. Angaben zu den Zahlungsempfängern und zur Höhe seiner Zahlungen an diese Personen habe er nicht gemacht.
701
FG Münster: Umsatzsteuerpflicht eines Pokerspielers(MwStR 2014, 700)
Als Pokerspieler habe er nachhaltig Einnahmen erzielt und sei im Prüfungszeitraum als Unternehmer i. S. des § 2 UStG tätig gewesen. Für die VZ 2004 und 2005 ermittelte der Prüfer umsatzsteuerpflichtige Einnahmen von 7.143,17 € bzw. 79.925,92 € und steuerpflichtige Gewinne von 6.786,06 € bzw. 75.628,14 € und für den VZ 2006 steuerpflichtige Einnahmen von 26.460,34 € und steuerpflichtige Gewinne von 30.694 € gemäß der Berechnung: Einkünfte bei Turnieren laut der Aufstellung des Kl ./. 8.806 €, Bareinzahlungen auf das Konto des Kl. 44.500 €, geschätzte steuerfreie Gewinne aus Roulette und Black Jack 5.000 € (Tz. 2.2).
[7]Berichtsgemäß erließ das FA am 8.12.2009 erstmalig einen USt-Bescheid für 2006 und unter Anlehnung an die Feststellungen im Ap-Bericht erstmalig einen USt-Bescheid für 2007. Für 2006 setzte es Umsätze von 26.460 € und für 2007 von 61.000 € an. Gegen beide Bescheide sowie gegen die berichtsgemäß ergangenen USt-Bescheide für 2004 und 2005 legte der Kl. Einspruch mit der Begründung ein, mit der Teilnahme an Pokerturnieren, usw. keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ausgeführt zu haben. Die Spielgewinne seien dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen. Durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 4.2.2011 wies das FA den Einspruch gegen die USt-Bescheide für 2004 bis 2007 als unbegründet zurück: Mit seiner Teilnahme an Pokerturnieren und Cash-Games, für die er zum Teil auch Antrittsgelder bezogen habe, sowie mit der Teilnahme an Veranstaltungen im Internet sei der Kl. unternehmerisch tätig geworden, in dem er bei allen Veranstaltungen um einen Geldgewinn gespielt und dabei auch Verluste in Kauf genommen habe. Gegen die Annahme einer nichtunternehmerischen Freizeitbeschäftigung spreche die Höhe der erzielten Gewinne. Der Kl. sei ein Berufsspieler, der mit seiner Spieltätigkeit wie ein Unternehmer am Markt agiert habe. Beleg dafür sei auch der Umstand, dass er nach dem Ablauf der Vereinbarung mit seinem damaligen Arbeitgeber über die Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs mit Wirkung vom 1.1.2007 seine Arbeitsstelle aufgegeben und danach „hauptberuflich“ die Tätigkeit eines Pokerspielers ausgeübt habe. Durch die regelmäßige Teilnahme an renommierten nationalen und internationalen Turnieren, wie auch durch seine Selbstdarstellung in die Medien habe er sich einen überregionalen Bekanntheitsgrad erarbeitet, was für einen Berufsspieler wichtig sei. Auf seiner Website habe er sich als eine Person vorgestellt, die aufgrund ihres Könnens und harter Arbeit im Jahr xxxx Gewinne von xxx $ erzielt habe.
[8]Gegen die für die noch anhängigen Streitjahre wie auch gegen die für die VZ 2004 und 2005 ergangenen USt-Bescheide und gegen die EE vom 4.2.2011 erhob der Kl. am 9.3.2011 - fristgerecht - die vorliegende Klage. Unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG hob das FA mit Bescheiden vom 22.6.2012 die USt-Bescheide für 2004 und 2005 vom 8.12.2009 auf. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit wegen der USt für 2004 und 2005 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, worauf der Senat das Verfahren wegen der USt 2004 und 2005 durch Beschluss vom 10.7.2012 unter dem Aktenzeichen 15 K 2321/12 U vom hiesigen Verfahren abtrennte und durch Kostenbeschluss vom 10.7.2012 beendete.
[9]Als Klagebegründung trägt der Kl. vor: Er sei nicht als Berufsspieler und somit nur nichtunternehmerisch tätig gewesen. Seine Spielgewinne seien keine umsatzsteuerpflichtigen Entgelte, weil er diese ausschließlich im Privatbereich erzielt habe. Die vom FA in Bezug genommene Website sei von dem Veranstalter … Poker, zu dem er keine vertragliche Beziehungen unterhalte bzw. unterhalten habe, gestaltet und veröffentlicht worden. Die Inhalte dieser Website seien nicht mit ihm abgesprochen worden. Erstmalig im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren habe er sich mit dem Inhalt der Website befasst. In den Streitjahren habe er weder Werbegagen noch Antrittsgelder für die Teilnahme an Turnieren bezogen. Beim sog. Preisgeldranking würden Einsätze und Startgelder nicht berücksichtigt. Wer häufig spiele, habe bessere Chancen, im Ranking vorne zu stehen. Ein Spieler könne vorne im Ranking stehen, obwohl er insgesamt Verluste erzielt habe. Die Liste werde fortgeschrieben, so dass ein Spieler z. B. in 2010 noch vorne stehen könne, wenn er z. B. in 2001 einen hohen Gewinn erzielt und in den Jahren 2002 bis 2010 nicht gespielt habe. Die Rankinglisten besäßen keinen offiziellen Charakter und besagten deshalb nichts dazu, ob tatsächlich Gewinne erzielt worden seien. Die Vereinbarung mit dem damaligen Arbeitgeber über die Gewährung unbezahlten Urlaubs beruhe darauf, dass er im Sommer 2004 sich einer schweren Operation … habe unterziehen müssen … . Nach dem Auslaufen der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber sei seine Frau schwer erkrankt, so dass er sich bis heute schwerpunktmäßig um seine Frau habe kümmern müssen. Die Vereinbarung über den unbezahlten Urlaub und die Aufgabe seiner bisherigen Arbeitsstelle habe nichts mit dem Pokerspiel zu tun. Nach Aufgabe seiner Tätigkeit bei der N AG habe er zeitweilig selbständig gearbeitet, diese Tätigkeit aber aufgegeben, um seine Frau pflegen zu können. Richtig sei, dass er auch zwischen 2008 bis 2013 an Pokerturnieren sowie Cash-Games und Black-Jack-Veranstaltungen teilgenommen habe. Ausweislich der Anlagen zu seinen ESt-Erklärungen für 2008 und 2009 habe er für jedes dieser Jahre per Saldo einen Verlust erwirtschaftet. Die Bescheide seien mindestens der Höhe nach unrichtig, weil das FA die als Besteuerungsmerkmal herangezogenen Bareinzahlungen auf sein Bankkonto, die zum größten Teil aus Gewinnen bei Pokerturnieren stammten, zum Zwecke der Besteuerung ohne jedwede Grundlage verdoppelt habe. Das FA vertrete wohl die inhaltlich unzutreffende Auffassung, dass er nur die Gewinne aus Cash-Games, aber nicht auch die Gewinne aus Pokerturnieren in bar auf sein Bankkonto eingezahlt habe.
[10]Der Kl. beantragt
[11]die USt-Bescheide für 2006 und 2007 vom 8.12.2009
[12]und die EE vom 4.2.2011 aufzuheben,
[13]hilfsweise, die Revision zuzulassen.
[14]Das FA beantragt,
[15]die Klage abzuweisen.
[16]- [18]…
"
Zu gleichen Ergebnissen wird man bei professionellen Wetten gelangen.
Mit freundliche Grüßen
Daniel Saeger
- RA -
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ob denn Sportwetten Gewinne versteuert werden müssen.
Ich bin professioneller Sportwetter.
Zwischen Wettern und Pokerspielern kann aber m. E. kein Unterschied gemacht werden, wenn nicht mehr der Zufall entscheidet, sondern der Spieler methodisch vorgeht,
indem er wie ein Kapitalanleger planmäßig anhand von Wahrscheinlichkeiten vorgeht.
Für ein berufsmäßiges zu versteuerndes Wetten können indiziell auch Gegenwetten zur Absicherung zählen.
ABER, das Gericht urteilt wie folgt:
"Kl. führte als Pokerspieler sonstige Leistungen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG aus
[21]Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG unterliegen der USt die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
[22]Der Kl. führte in 2006 und 2007 sonstige Leistungen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG aus. Er nahm in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, an Veranstaltungen wie Pokerturniere, Cash-Games und über das Internet durchgeführten Spielen, bei denen Geldgewinne für den Sieger und die Platzierten ausgelobt waren, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln teil und spielte bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines Wagnisses - Verlust seines Geldeinsatzes - gegen andere Teilnehmer. Ob die Tätigkeiten des Kl. zivilrechtlich betrachtet rechtswirksam bzw. als möglicherweise nicht durchsetzbare Naturalobligation unwirksam waren, ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich (vgl. BFH v. 26.8.1993, V R 20/91, BFHE 172, 227, BStBl II 1994, 54, BeckRS 1993, 22010815).
702
FG Münster: Umsatzsteuerpflicht eines Pokerspielers(MwStR 2014, 700)
Pokerspiel stellt wirtschaftliche Tätigkeit dar
[23]Seine Tätigkeit als Kartenspieler übte der Kl. als Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG im Rahmen eines Unternehmens aus.
[24]Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen.
[25]§ 2 UStG ist richtlinenkonform auszulegen, d. h. es muss eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 MwStSystRL ausgeübt werden (vgl. dazu BFH v. 13.2.2014, V R 5/13, BeckRS 2014 - betreffend die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand -; v. 26.4.2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, BeckRS 2012, 95032; v. 27.1.2011, V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, BeckRS 2011, 95029; v. 8.12.2008, V R 80/07, BFHE 225, 163, BStBl 2011, 292, BeckRS 2008, 24003610, m. w. N.; v. 25.4.2013, XI B 123/12, BeckRS 2013, 95240). Wie Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG, so definiert auch Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL den Betriff des Steuerpflichtigen unter Bezugnahme auf den der „wirtschaftlichen Tätigkeit“. Gerade dass eine solche Tätigkeit vorliegt, rechtfertigt die Einstufung als Steuerpflichtiger. Art. 9 MwStSystRL definiert den Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ dahin, dass er alle Tätigkeiten und insbesondere die Umsätze, die durch die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen gekennzeichnet sind, eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe umfasst."
Insofern würde das Finanzamt Ihr Spielverhalten intensiv untersuchen.
Fazit: Profis sind nicht steuerfrei. Neben der Wettsteuer müssen Sie Umsatz- und Einkommenssteuer zahlen.
MfG
D. Saeger
- RA -
Der maximale Satz der Einkommensteuer ist 45 %.
MfG
D. Saeger
- RA -
würden sie mir raten das Geld dann lieber doch nicht auf ein Bankkonto einzuzahlen sondern es lieber zu Hause behalten, damit ich keine Steuern zahlen muss?
Aber Millionengewinne werden im Zweifel durch Finanzrichter versteuert werden, wenn Sie von Ihnen erfahren, solange sie nicht durch "reinen Zufall", sondern "berufsmäßig" gemacht worden sind.
Sicher ist jedenfalls, dass bei der Aufdeckung einer 10 Jahre verfolgbaren Steuerhinterziehung auch der Rest "weg" sein dürfte durch die zu erwartenden Strafen.
MfG
D. Saeger
- RA -
da es gesetzlich nicht geregelt ist,
ob denn Sportwetten Gewinne versteuert werden müssen.
Ob vorsätzlich oder fahrlässig. Da kann man sich streiten.
Wenn Sie Glück haben, wird nur nachversteuert mit den immens hohen Verzugszinsen.
Theoretisch wäre das denkbar. Eher nicht.
MfG
D. Saeger
- RA -
wo die Sportwetten Gewinne versteuert wurden?
soll ich es beim Finanzamt angeben?
Aber Kommando hinsichtlich der Mehrwertsteuer zurück:
UStG § 4 Nr. 9 (Fortsetzung) Leipold Sölch/Ringleb
79. EL März 2017 Rn. 70-72:
"Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG unterliegen Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten (Pferdewetten, Rz 61) besteuert werden, der Steuer; die entsprechenden Umsätze sind nach § 4 Nr. 9 Buchst. b umsatzsteuerfrei. Sportwetten sind Wetten auf den Ausgang eines Sportereignisses oder von Abschnitten eines Sportereignisses oder von Kombinationen daraus. Sie erfassen auch Halbzweitwetten oder Ereigniswetten (z. B. „Wer schießt ein Tor und wann“). Zu den Sportwetten gehören seit dem SportWettBestG v. 29.6.2012 (Rz 50) auch die Oddset-Wetten auf Sportereignisse, die bisher der Lotteriesteuer unterlagen (BFH v. 22.3.2005 II B 14/04, BFH/NV 05, 1379); die Vorschriften über Pferdewetten wurden im Hinblick auf ihre traditionelle Bedeutung mit Ausnahme des Steuersatzes unverändert gelassen (s. BR-Drucks. 761/11).
71 Sportwetten unterliegen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG der Sportwettsteuer, wenn sie im Inland veranstaltet wird oder der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat oder, wenn er keine natürliche Person ist,
September 2015 EL 75
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EL 75 September 2015
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bei Abschluss des Wettvertrages seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Das gilt nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrages außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes aufhält und die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.
72 Damit unterliegt nunmehr auch der Abschluss von Sportwetten mit ausländischen Wettanbietern der Besteuerung nach dem RennwLottG; ohne Bedeutung ist es, ob die Sportwette ortsgebunden oder durch ein anderes Medium, insb. über das Internet erfolgt. Ust-rechtlich werden die Leistungen der ausländischen Wettveranstalter nach § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 3 in der ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung (auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen) am Sitz der Leistungsempfänger (Spieler) erbracht und sind daher im Inland steuerbar (s. § 3a Rz 320 ff.)."
MfG
RA Saeger
Wenn Sie das Risiko aber nicht scheuen, warten Sie ab. Es ist letztlich Ihre Entscheidung.
MfG
D. Saeger
- RA -
Also muss doch keine Umsatzsteuer bei Sportwetten gezahlt werden?
was die dazu sagen
oder entscheidet jedes Finanzamt unterschiedlich?
Zum einen müssen Sie aber damit rechnen, dass Sie sich bei dieser Frage eher verdächtig machen.
Zum anderen beachten Sie bitte § 89 AO:
eine verbindliche Auskunft wird das Finanzamt in Rechnung stellen und nicht umsonst geben.
( "(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.
(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.
(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.
(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird." )
MfG
D. Saeger
- RA -
wenn ich das Geld regelmäßig auf das Bankkonto einzahle, der Bank einen Beweis der Herkunft des Geldes zeige und das Finanzamt sich bei mir nie meldet?
Bei Millionenbeträgen wird das Finanzamt es merken. Seien Sie sich sicher. Vielleicht nicht früher, aber sicher später.
MfG
D. Saeger
- RA -
Das entbindet einen aber nicht, selber seine Steuerpflichten zu erfüllen.
MfG
D. Saeger
- RA -
MfG
D. Saeger
- RA -
Es gibt nämlich eben auch Leute, die weniger riskieren und trotzdem professionell agieren.
Aber das ist nur meine Einschätzung. Finanzämter können durchaus auch strengere Maßstäbe anlegen.
Weitere Ideen zu Ihrem Sachverhalt habe ich rechtlich weiter nicht.
MfG
D. Saeger
- RA -
Wenn man ohne System und nur nach Zufall spielt durchaus. Durch Zufall kann man aber keinen Millionen gewinnen. Außer vielleicht beim Lotto.
Beachten Sie bitte, dass bei einer xmail bis zu 2 kostenlose Nachfragen nach dieser Seite stellen können.
Dieses Limit haben wir schon längere Zeit hinter uns gelassen.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass also die Beratung nunmehr abgeschlossen ist und ich keine weitere Frage beantworten werde.
Fazit: professionelle Spieler, die sich z.B. mit Gegenwetten absichern oder Computerprogramme zur Berechnung von Wahrscheinlichkeiten benutzen, müssen basierend auf der Parallelentscheidung zu Pokerspielern Einkommenssteuer zahlen.
MfG
D. Saeger