Verpflichtung zum Integrationskurs trotz Vollzeitarbeit
Fragestellung
Ein Thailändischer Staatsbürger (männlich, 38 Jahre alt) wollte mit einem deutschen Mann eine Lebenspartnerschaft begründen.
Er hat alle erforderlichen Urkunden beigebracht
und besuchte monatelang eine deutsche Sprachschule in Thailand, um die geforderte Deutschprüfung A 1 beim Goethe-Institut in Bangkok abzulegen. Er bestand die Prüfung und legte das Prüfungszeugnis bei Beantragung des Einreisevisums in der Deutschen Botschaft vor.
Die Botschaft erteilte das Einreisevisum, nachdem die Ausländerbehörde Hamburg zugestimmt hatte.
Die Einreise erfolgte und die Lebenspartnerschaft wurde in Hamburg begründet.
Um mit seinem Lebenspartner in Hamburg zusammen leben zu können, gab er seinen Job in Thailand auf, da er mit Begründung der Lebenspartnerschaft einen Aufenthaltstitel mit der Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit erhalten würde.
Seine Jobsuche in Hamburg war erfolgreich und er erhielt sofort einen Arbeitsvertrag in seinem Beruf als Koch.
Bei der Ausländerbehörde wurde nun ein Aufenthaltstitel beantragt, gleichzeitig wurde der Arbeitsvertrag vorgelegt, ebenso das Zertifikat der Deutschprüfung.
Er erhielt den Aufenthaltstitel mit der Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit!
Gleichzeitig erließ die Ausländerbehörde einen Bescheid (Gem. § 44 Abs. 1 AufenthG), der ihn zu einem
600 – Stündigen Integrationskurs verpflichtet und drohte bei Nichterfüllung aufenthaltsrechtliche Konsequenzen an, da seine Deutschkenntnisse nicht ausreichend seien.
Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er gemäß § 44a Absatz 2 AufhG von der Teilnahmepflicht ausgenommen sei.
Durch die Teilnahme an einem solchen Integrationskurs wäre die bereits begonnenen Berufstätigkeit nicht mehr möglich, da seine Arbeitszeit 50 Stunden, rotierend an 5 Tagen in der Woche, beträgt.
Im § 44a AufhG Absatz 1 steht im vorletzten Satz aber: Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.
Es wurde deshalb Widerspruch gegen den Bescheid erhoben und Widerruf der Verpflichtung aus vorgenanntem Grund verlangt.
Die Ausländerbehörde teilte nun mit, dass sie in diesem Fall kein Ermessensspielraum hat, um dem Widerspruch abzuhelfen.
Welche Schritte sind nun einzuleiten?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt, beantworte:
Zum besseren Verständnis zitiere ich die wichtigsten Passagen der von Ihnen genannten Gesetzesnorm noch einmal:
§ 44a Aufenthaltsgesetz
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
"(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat
und
a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann
oder
b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
oder
2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist,
3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert
oder
4. er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.
[...]
Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.
[...]
(2) Von der Teilnahme Verpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die, die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
[...]."
Wenn Sie schreiben "Durch die Teilnahme an einem solchen Integrationskurs wäre die bereits begonnenen Berufstätigkeit
nicht mehr möglich, da seine Arbeitszeit 50 Stunden, rotierend an 5 Tagen in der Woche, beträgt."
dann ist das in der Tat ihm eher zeitlich und beruflich nicht zuzumuten und damit zu widerrufen (siehe auch unten).
Ich hätte daher an Ihrer Stelle auch das Rechtsmittel des Widerspruches angelegt.
Dem Widerspruch kann stets abgeholfen werden (vergleiche Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 72: "Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten."), wobei hier die Behörde wohl meint, sie habe in der Sache an sich keinen Ermessensspielraum, weil die Voraussetzungen der oben genannten Vorschrift vorlegen und dann zwingend so zu entscheiden sei.
Das ist zwar vom Verfahren her richtig, in der Sache aber nicht unbedingt, wenn einfache beziehungsweise ausreichende Sprachkenntnisse jetzt vorliegen.
Im Übrigen ist aber wie gesagt darauf abzustellen, ob eine Zumutbarkeit hinsichtlich eines Teilzeitkurses vorliegt.
Das wurde ja meines Erachtens noch gar nicht gemacht und wäre hilfsweise möglich.
Im Übrigen kommt es aber natürlich darauf an, welche Möglichkeiten und welche Zeiten (Uhrzeiten) hier hinsichtlich des Integrationskurses als Vollzeitkurs oder als Teilzeitkurs bestehen.
Können Sie mir dazu etwas mitteilen - dann antworte ich Ihnen ergänzend.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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die Recherchen haben ergeben, dass es keine Kursangebote gibt, die zeitlich passen würden.
Es spitzt sich also auf die Frage zu: Muß er seine sozialversicherungspflichtige Berufstätigkeit aufgeben ( 2500,-- € monatl. Einkommen)
um an einem Integrationskurs teilzunehmen ?
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Zu Ihrer Frage zu: Muß er seine sozialversicherungspflichtige Berufstätigkeit aufgeben (2500,-- € monatl. Einkommen) um an einem Integrationskurs teilzunehmen?
Nein, soweit geht das in der Tat nicht, da dieses unzumutbar wäre. Schließlich muss ja auch der Lebensunterhalt bei einem Ausländer zur Erlangung eines Aufenthaltstitels und Aufrechterhaltung von diesem gesichert sein. Vor diesem Hintergrund würde ich so argumentieren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weitergeholfen habe.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt