Frage zu Aufenthaltsrecht / Familiennachzug / Ausländerrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass
Die Situation ist wie folgt:
Ich, 27 jährig, Schweizer, wohnhaft in der Schweiz, viel in Asien unterwegs, bin seit 2 Jahren mit einer 28 jährigen Philipina (wohnhaft in den Philippinen) zusammen. Sie ist seit 7 Jahren mit einem Deutschen Piloten (wohnhaft in Hong Kong, 48 jährig) verheiratet (Heirat ist in HK eingetragen). Sie leben allerdings seit beinahe 4 Jahren getrennt. Aus dieser Ehe gibt es einen gemeinsamen Sohn (7 Jahre alt), welcher mit meiner Freundin und ihren Eltern in den Philippinen wohnt und dort die Primarschule besucht. Dieser Sohn besitzt seit Geburt nur die Deutsche Staatsbürgerschaft. Da bisher keine Scheidung stattgefunden hat (da der Deutsche Ehemann sich unkooperativ verhält und der Philippinischen Ehefrau dazu das nötige Wissen und Kleingeld fehlt), gibt es keine Regelung bezüglich dem Sorgerecht oder Unterhaltszahlungen. Der Ehemann zahlt allerdings in der Regel 200-300 Euro jeden Monat. Er zeigt allerdings überhaupt kein Interesse an seinem Sohn und hat ihn seit ca. 3 Jahren nicht mehr gesehen.
Unser Plan resp. unsere Idee:
Nun, ich würde meine Freundin gerne in die Schweiz holen, dies wäre allerdings wohl nur mit einer Scheidung meiner Freundin mit ihrem Deutschen Ehemann und danach mit einer Heirat mit mir möglich; oder gibt es hier eine einfachere Variante?
Nun, ich habe mir folgendes überlegt: Der 7 jährige Sohn ist ja Deutscher, also könnte er ohne Probleme nach Deutschland kommen. Ich könnte für meine Freundin eine Wohnung in Deutschland (grenznah zur Schweiz) mieten, meine Freundin würde mit einem Touristenvisum gemeinsam mit ihrem Sohn in Deutschland einreisen. Sobald sie da ist, würden wir den Sohn an einer Deutschen Schule anmelden. Und sie würde dann ein Gesuch zum Familiennachzug resp. eine Aufenthaltsgenehmigung für sich selber beantragen. Da der Sohn erst 7 jährig ist, kann er unmöglich auf sich selbst aufpassen, weshalb seine Mutter als Bezugsperson notwendig wäre. Allerdings spricht meine Freundin leider kein Deutsch, sie ist ausserdem finanziell von mir resp. von ihrem Noch-Ehemann abhängig.
Nun, ich habe leider nicht Recht studiert, und mit Deutschem Recht kenne ich mich noch weniger aus als mit jenem aus der Schweiz. Ist meine Idee realistisch? Was muss ich beachten? Was geschieht, wenn der Deutsche Noch-Ehemann davon erfährt und das ganze verhindern will? Welchen Aufenthaltsstatus könnte meine Freundin erlangen, und dürfte sie auch arbeiten? Hätte sie das Recht (oder die Pflicht?) auf subventionierte Deutschkurse? Wenn meine Freundin eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland hätte, könnte sie dann auch in die Schweiz umziehen (schliesslich gibt es die Personenfreizügigkeit)?
Ich hoffe, ich habe alle relevanten Details angegeben, damit meine Fragen beantwortet werden können.
Vielen Dank und Freundliche Grüsse
D. B.
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
für einen Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes mit deutscher Staatsbürgerschaft besteht Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, da dieser zur Ausübung der Personensorge, also der tatsächlichen Betreuung, Versorgung und Erziehung, notwendig ist. Dies ergibt sich aus § 28 Aufenthaltsgesetz. Eine Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Deutsche, also das deutsche Kind, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Da dies nicht der Fall ist, ist Ihre - ansonsten gut durchdachte Idee - nicht umsetzbar.
Voraussetzung für den Zuzug Ihrer Freundin zu ihrem deutschen Kind müsste nämlich sein, dass das deutsche Kind zunächst nach Deutschland zieht, hier also seinen Aufenthalt begründet und die Kindesmutter nachreist. Aufgrund des Umstandes, dass das Kind jedoch minderjährig ist, würde sich ein „Vorausgehen“ des Kindes nicht realisieren lassen.
Erschwerend kommt noch hinzu, dass nach den deutschen Gegebenheiten die miteinander verheirateten Eltern eines Kindes auch die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. Dies bedeutet, dass beide Eltern damit einverstanden sein müssen, dass das Kind zukünftig in Deutschland, z.B. in einem Internat oder zusammen mit dem Vater oder der Mutter lebt.
Obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, möchte ich trotzdem auf Ihre weiteren Fragen eingehen. Für einen Nachzug zum deutschen Kind ist der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse nicht erforderlich. Ein entsprechender Intergrationskurs wird nach Zuzug angeboten. Auch ergibt sich aus § 28 Aufenthaltsgesetz, dass der Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zwingend ist, um zu einem späteren Zeitpunkt eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine der Regelvoraussetzungen die Sicherung des Lebensunterhaltes ist. Zwar macht der Gesetzgeber Ausnahmen für den Familienzuzug zu einem deutschen Staatsangehörigen, da davon auszugehen ist, dass die Familienzusammenführung nicht in einem anderen Staat erfolgen kann. Da in Ihrem Fall Kind und Mutter jedoch bereits im Ausland leben würde die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung von der Sicherung der Lebensverhältnisse abhängig gemacht werden.
Gesetz dem Fall, die Frau würde einen Aufenthalt wegen Familiennachzug erhalten, würde sie auch in der Lage sein, arbeiten gehen zu dürfen. Dies sollte allerdings auf Grund fehlender Deutschkenntnisse nur sehr schwierig umsetzbar sein.
Darüber hinaus könnte die Frau, selbst wenn sie zunächst einen Aufenthalt bekommen sollte, nicht ohne weiteres in die Schweiz reisen und sich dort aufhalten. Das Freizügigkeitsgesetz/EU käme im Falle Ihrer Bekannten nicht zur Anwendung. Von der Freizügigkeit könnte Ihre Bekannte nur dann Gebrauch machen, wenn auch der Ehemann sich in einem Mitgliedsstaat aufhalten würde. Nur dann würde die Ehefrau als Familienangehörige von diesem die Freizügigkeit ableiten. Ein Aufenthalt in der Schweiz wäre somit allenfalls dann möglich, wenn die Frau nach frühestens drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis bekommt.
Ich hoffe, Ihnen die Rechtslage ausführlich verständlich geschildert zu haben. Gern können Sie Kontakt aufnehmen falls Rückfragen bestehen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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