Sorgerechtsverfügung und Sorgerechtsvollmacht erstellen lassen
Ratgeber Sorgerechtsverfügung / Sorgerechtsvollmacht
(Lesezeit ca. 13 Minuten)
Als Eltern denkt man zu Lebzeiten nicht gerne darüber nach, welche Folgen es für die zurückbleibenden minderjährigen Kinder hat, wenn die Eltern versterben oder schwer erkranken. Dies sollten Eltern aber dringend tun und Vorsorge für ihr minderjähriges Kind beziehungsweise minderjährigen Kinder treffen, denn die Statistiken zeigen, dass mehrere hundert Kinder im Jahr zu Vollwaisen werden.
Wenn nur ein Elternteil stirbt, das Sorgerecht vorher aber beiden Elternteilen gemeinsam zustand, steht gemäß § 1680 Abs. 1 BGB "die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu". Somit geht in diesem Fall das Sorgerecht per Gesetz auf das andere Elternteil über, wenn die Eltern des Kindes zu Lebzeiten sorgeberechtigt waren und das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt haben. Auch wenn ein alleinerziehendes Elternteil mit alleinigem Sorgerecht verstirbt, überträgt das Gericht gemäß § 1680 Abs. 2 BGB das Sorgerecht im Normalfall dem überlebenden Elternteil, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Wenn aber beide Elternteile sterben oder schwer erkranken, dann geht das Sorgerecht nicht automatisch auf nahe Verwandte wie Geschwister, Großeltern, Tante und Onkel oder auf die Taufpaten über. Die Taufpaten haben heute, im Gegensatz zu früher, eine rein kirchliche und keine rechtliche Funktion mehr inne. Auch auf die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten beziehungsweise die Stiefmutter oder den Stiefvater geht das Sorgerecht nicht automatisch über.
Um zu verhindern, dass das Sorgerecht dann vom Staat festgelegt wird, haben Eltern zu Lebzeiten die Möglichkeit, eine sogenannte Sorgerechtsverfügung beziehungsweise eine sogenannte Sorgerechtsvollmacht zu erstellen.
Das Wichtigste in Kürze
- Mit der Sorgerechtsverfügung können Eltern bestimmen, auf wen das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder übertragen werden soll, wenn beide Elternteile versterben.
- Nahe Verwandte wie Geschwister, Großeltern, Tante, Onkel oder die Taufpaten erhalten dies nicht automatisch. Genauso wenig die/der Lebensgefährtin/Lebensgefährte oder die/der Stiefmutter/Stiefvater.
- Bei Vorliegen einer Sorgerechtsverfügung, hält sich das Gericht grundsätzlich an diese, sofern das Wohl des Kindes nicht gefährdet ist.
- Die Sorgerechtsverfügung ist nur wirksam, sofern sie die Formvorschriften wie bei einem Testament erfüllt.
- Mit der Sorgerechtsvollmacht können Eltern bestimmen, auf wen das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder übertragen werden soll, wenn beide Eltern aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, das Sorgerecht auszuüben.
- Auch in diesem Fall geht das Sorgerecht nicht automatisch auf die Verwandten, Taufpaten, bzw. Lebensgefährten oder Stiefeltern über.
- Wie auch bei der Sorgerechtsverfügung hält sich das Gericht grundsätzlich an die Sorgerechtsvollmacht, sofern das Wohl des Kindes nicht gefährdet ist.
- Obwohl die Sorgerechtsvollmacht nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, ist es sinnvoll auch hier die Formvorschriften eines Testaments einzuhalten.
- Es ist zu empfehlen, beide Vorsorgedokumente - Sorgerechtsverfügung und Sorgerechtsvollmacht - zusammen zu erstellen und als ein Dokument zusammenzufassen.
- Die Sorgerechtsverfügung und die Sorgerechtsvollmacht sollten in regelmäßigen Abständen geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.
- Für eine umfassende Vorsorge sollte auch eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung erstellt werden.
Schritt für Schritt zur Sorgerechtsverfügung / Sorgerechtsvollmacht
1. Person als Vormund auswählen/Ersatzperson auswählen
Als Erstes sollten Eltern sich Gedanken darüber machen, welche Person bzw. Personen (bei Verteilung der Aufgaben in Personensorge und Vermögenssorge) für ihr minderjähriges Kind beziehungsweise ihre minderjährigen Kinder als Vormund am besten in Betracht kommt. Bei der Auswahl sollte nicht nur auf das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses geachtet werden, sondern auch das Alter des Vormundes, dessen persönliche Lebenssituation, sowie dessen Wohnort berücksichtigt werden. Ebenso sollte für den Fall, dass der gewünschte Vormund ausfällt, eine Ersatzperson gewählt werden.
2. Person als Vormund ausschließen
Ebenso sollten Eltern in der Sorgerechtsverfügung benennen, wen sie explizit als Vormund ausschließen möchten. Dies ist vor allem bei Alleinerziehenden mit alleinigem Sorgerecht von Bedeutung, wenn verhindert werden soll, dass der andere Elternteil das Sorgerecht erhält.
3. Entscheidung Vormund mitteilen
Die Entscheidung sollte dann dem gewünschten Vormund mitgeteilt, mit ihm besprochen und um dessen Zustimmung gebeten werden.
4. Form beachten
Die Sorgerechtsverfügung und die Sorgerechtsvollmacht müssen handschriftlich erstellt, mit Ort, Datum und mit Vor- und Nachnamen versehen werden. Zusätzlich sollte die Sorgerechtsvollmacht einen Hinweis enthalten, dass sie jederzeit widerrufen werden kann.
5. Aufbewahrung und Hinterlegung der Sorgerechtsverfügung / Sorgerechtsvollmacht
Die Dokumente beziehungsweise das Dokument (wenn Sorgerechtsverfügung und Sorgerechtsvollmacht in einem Dokument erstellt wurden) sollten/sollte in mindestens zweifacher Ausführung, bei Benennung einer Ersatzperson in dreifacher Ausführung erstellt werden. Eine Ausführung erhält der gewünschte Vormund, die zweite der Ersatzvormund und die dritte behalten die Eltern selbst. Das Dokument sollte an einem sicheren Ort und frei zugänglich aufbewahrt werden (z. B. zu Hause in der Schreibtischschublade). Auch ist es möglich, das Dokument gegen eine Gebühr beim Notar, beim Nachlassgericht oder im Zentralen Vorsorgeregister zu hinterlegen .
Inhaltsverzeichnis
- Sorgerechtsverfügung
- Sorgerechtsvollmacht
- Allgemeines zum Umgang mit der Sorgerechtsverfügung und der Sorgerechtsvollmacht
- Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Sorgerechtsverfügung
Wie ist die Rechtslage ohne Sorgerechtsverfügung?
Für den Fall, dass keine Sorgerechtsverfügung vorhanden ist, kann auf die gesetzliche Regelung des § 1680 BGB zurückgegriffen werden. Nach § 1680 Abs. 1 BGB "steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu", wenn diese vorher den Eltern gemeinsam zustand und ein Elternteil gestorben ist. Das bedeutet, dass das Sorgerecht somit von Gesetzes wegen auf das überlebende Elternteil übergeht.
Verstirbt ein Elternteil, welches das alleinige Sorgerecht hatte, regelt § 1680 Abs. 2 BGB, dass das Familiengericht das Sorgerecht dem überlebenden Ehegatten zu übertragen hat, "wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht". Somit hängt die Übertragung des Sorgerechts zunächst nur davon ab, ob die Eltern vorher das gemeinsame Sorgerecht hatten oder - falls dies nicht der Fall war - ob die Übertragung dem Wohl des Kindes widerspricht.
Versterben jedoch beide Elternteile und liegt keine Sorgerechtsverfügung vor, so muss das Familiengericht – in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt - einen sogenannten Vormund für das minderjährige Kind, beziehungsweise die minderjährigen Kinder bestimmen.
Zwar steht hierbei immer das Wohl des Kindes im Mittelpunkt und ein Richter wird stets versuchen, die beste Lösung für ein Kind zu finden. Dennoch ist es häufig schwer herauszufinden, zu welchen Verwandten oder Personen das minderjährige Kind die beste Beziehung hat, beziehungsweise zu wem es kein besonderes Verhältnis oder Vertrauen hat. Auch kann der Richter nicht wissen, welche Person die Eltern bevorzugen beziehungsweise ausschließen würden. Dieser trifft seine Entscheidung rein nach Aktenlage und Einholung von Gutachten. Außerdem kann es sein, dass die nächsten Angehörigen, wie beispielsweise die Großeltern, aufgrund ihres Alters oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr für eine Vormundschaft in Frage kommen.
In Fällen, in denen keine geeigneten Angehörigen gefunden werden, kann durch das Familiengericht nach § 1791 b Abs. 1 BGB das Jugendamt als Vormund bestellt werden. Dies bedeutet, dass im ungünstigsten Falle eine fremde und von den Eltern unerwünschte Person das Sorgerecht ausübt. Minderjährige Kinder haben zudem erst ab einem Alter von 14 Jahren ein Mitspracherecht bei der Bestimmung des Vormundes und daher vorher auch keine Möglichkeit, sich vor Gericht gegen einen Vormund auszusprechen.
Wenn Eltern daher sicher gehen wollen, dass ihre minderjährigen Kinder nach ihrem Tode optimal und in ihrem Sinne versorgt sind, ist es sinnvoll, dass sie zu Lebzeiten regeln, wer das Sorgerecht für die Kinder bekommen soll.
Was passiert mit einer Sorgerechtsverfügung?
Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern genau festlegen, wer das Sorgerecht beim Tode beider Elternteile für ihr minderjähriges Kind, beziehungsweise minderjährigen Kinder, ausüben soll. Das heißt im Klartext, wer sich um ihre Kinder kümmern und diese rechtlich vertreten soll.
Denn liegt eine Sorgerechtsverfügung vor, halten sich die Familiengerichte in der Regel an diese, außer das Wohl des Kindes ist durch die Entscheidung gefährdet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der ausgesuchte Vormund zwischenzeitlich gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist das Sorgerecht auszuüben oder mittlerweile einen ungünstigen Lebenswandel pflegt, der eine Vormundschaft ausschließt.
Zudem kann sich das Kind, wenn es das 14. Lebensjahr erreicht hat, gegen den von den Eltern ausgewählten Vormund entscheiden, was dann von dem Familiengericht berücksichtigt wird.
Was wird in einer Sorgerechtsverfügung geregelt und wie wird sie aufgesetzt?
Auswahl einer geeigneten Person als Vormund
Zunächst müssen Eltern eine Person auswählen, die das Sorgerecht im Falle ihres Todes bekommen soll. Hierbei sind die Eltern sehr frei. Voraussetzung ist lediglich, dass der gewünschte Vormund volljährig und zur Übernahme fähig ist (§§ 1780f. BGB). Das bedeutet, dass Minderjährige, geschäftsunfähige Personen, als auch Personen, die selbst unter Betreuung stehen, nicht als Vormund in Betracht kommen.
Berücksichtigt werden sollte neben dem Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnis, das Alter des Vormundes, dessen persönliche Lebenssituation, sowie dessen Wohnort.
Zudem ist bei mehreren minderjährigen Kindern darauf zu achten, dass diese nach dem Verlust der Eltern nicht getrennt werden, sondern zusammen bleiben können.
In der Regel wählen Eltern nahe Verwandte, wie die Großeltern oder Onkel und Tante der minderjährigen Kinder. Manchmal kann es aber auch sein, dass eine Person außerhalb der Familie gewünscht ist. Gerade in solchen Fällen ist es wichtig, dass dies in Form einer Sorgerechtsverfügung geregelt ist.
Wichtig ist, dass die Eltern gemeinsam mit dem gewünschten Vormund besprechen, ob er sich dieser Aufgabe gewachsen fühlt und ob er bereit ist, die Vormundschaft zu übernehmen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der benannte Vormund vor Gericht eventuell ablehnt.
Können auch mehrere Personen als Vormund ausgewählt werden?
Grundsätzlich ist es auch möglich, mehrere, bzw. zwei Personen als Vormund auszuwählen. In der Sorgerechtsverfügung können dann einzelne Rollen definiert werden. Es kann zum Beispiel durchaus sinnvoll sein, eine Person auszuwählen, die sich um die Erziehung des Kindes (Personensorge) kümmert und eine andere, die das Vermögen (Vermögenssorge) verwaltet (§§ 1631, 1638 BGB).
Ist es sinnvoll Ersatzpersonen zu wählen?
Sinnvoll ist es auch, Ersatzpersonen zu wählen. Denn sollte die ursprünglich ausgewählte Person als Vormund ausfallen, beispielsweise weil sie erkrankt ist, sich ihre Lebenssituation geändert hat oder sie aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage die Vormundschaft auszuüben, entscheidet das Familiengericht mit Hilfe des Jugendamtes, wer dann als Vormund bestellt wird. Wurde von den Eltern jedoch eine Ersatzperson benannt, wird diese dann als Vormund berücksichtigt.
Können auch Personen in der Sorgerechtsverfügung als Vormund ausgeschlossen werden?
Mit der Sorgerechtsverfügung können nicht nur Personen als Vormund ausgewählt werden, sondern Personen auch explizit ausgeschlossen werden, die auf keinen Fall das Sorgerecht erhalten sollen. Dies kann zum Beispiel ein naher unliebsamer Verwandter, ein ehemaliger Partner oder bei Alleinerziehenden der verbliebene Elternteil sein.
Die Entscheidung gegen einen Vormund sollte immer gut begründet sein, damit das Gericht sie nachvollziehen kann. Gerade beim Ausschluss des anderen Elternteils durch einen alleinerziehenden Elternteil mit alleinigem Sorgerecht, müssen trifftige Gründe vorliegen (beispielsweise das Kind kennt den Partner gar nicht, der Partner hat sich nie um das Kind gekümmert, es gibt eine/mehrere Personen, die als Vormund besser geeignet sind etc.).
Welche Form sollte die Sorgerechtsverfügung haben?
Der Vormund wird gemäß § 1777 Abs. 3 BGB durch letztwillige Verfügung, also entweder durch ein Testament (§ 1937 BGB) oder durch einen Erbvertrag (§ 1941 BGB) benannt. Wenn der Vormund durch ein Testament benannt wird, muss dieses (und damit die Sorgerechtsverfügung) vollständig handschriftlich verfasst werden und mit der Unterschrift, dem Ort und dem Datum der Testamentserrichtung versehen sein. Eine Alternative stellt zudem ein notariell beurkundetes Testament dar. Falls der Vormund durch einen Erbvertrag benannt wird, muss dieser Erbvertrag gemäß § 2274 BGB persönlich geschlossen werden.
Wird die Sorgerechtsverfügung nicht unter Einhaltung dieser Formalien erstellt, ist sie unwirksam.
Verheiratete, gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile, können somit zusammen eine Sorgerechtsverfügung erstellen. Nicht verheiratete Eltern müssen separate Sorgerechtsverfügungen erstellen, denn ein gemeinschaftliches Testament ist unter nicht verheirateten Paaren nicht möglich.
Wann tritt die Sorgerechtsverfügung in Kraft?
Die Sorgerechtsverfügung tritt erst mit dem Tod der Eltern oder desjenigen, der das Sorgerecht
innehat, in Kraft und gilt somit nicht vorher.
Sorgerechtsvollmacht
Was ist eine Sorgerechtsvollmacht und wofür wird sie gebraucht?
Auch im Falle, dass beide Elternteile zwar noch am Leben sind, aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, das elterliche Sorgerecht auszuüben, geht das Sorgerecht nicht automatisch auf die Verwandten, Taufpaten oder Lebenspartner/in beziehungsweise Stiefeltern über. Wie bei der Sorgerechtsverfügung bestimmt auch hier das Familiengericht, mit Unterstützung des Jugendamtes, für das minderjährige Kind einen Vormund.
Mit einer Sorgerechtsvollmacht können Eltern einen Vormund benennen, dem das Sorgerecht zugesprochen werden soll. Genau wie bei der Sorgerechtsverfügung wird sich das Gericht in der Regel an diese halten, sofern das Wohl des Kindes nicht gefährdet ist.
Welche Form sollte die Sorgerechtsvollmacht haben?
Im Gegensatz zur Sorgerechtsverfügung ist die Sorgerechtsvollmacht zu Lebzeiten nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Daher fehlen auch konkrete Vorgaben für die Form. Um sicher zu gehen, dass das Dokument rechtens ist, empfiehlt sich jedoch auch hier, sich an die hohen Formvorschriften zu halten, die an Testamente und Sorgerechtsverfügungen geknüpft sind.
Dies bedeutet, dass auch die Sorgerechtsvollmacht vollständig handschriftlich geschrieben, mit Ort und Zeit versehen, und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein sollte.
Die Sorgerechtsvollmacht muss widerruflich sein
Die Sorgerechtsvollmacht muss zusätzlich jederzeit widerruflich sein. Das heißt, sie muss den Hinweis enthalten, dass sie jederzeit widerruflich ist. Eine gegenteilige Klausel macht die Sorgerechtsvollmacht nichtig.
Allgemeines zum Umgang mit der Sorgerechtverfügung und der Sorgerechtsvollmacht
Ist es sinnvoll Sorgerechtsverfügung und Sorgerechtsvollmacht in einem Dokument zu erstellen?
Damit das minderjährige Kind für alle Fälle abgesichert ist, ist es sinnvoll, die Sorgerechtsverfügung und die Sorgerechtsvollmacht in einem Zuge zu erstellen und miteinander zu kombinieren.
Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Sorgerechtsverfügung und der Sorgerechtsvollmacht
Wichtig ist es, die Sorgerechtsverfügung als auch die Sorgerechtsvollmacht regelmäßig (ca. alle 2 bis 3 Jahre) zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, damit die Dokumente immer auf dem aktuellsten Stand sind.
Bei einer Aktualisierung ist wichtig darauf zu achten, dass die nicht mehr geltenden Dokumente alle zurückgefordert und vernichtet werden, damit später keine Unklarheiten entstehen. Existieren zum Zeitpunkt des Todes der Eltern mehrere Dokumente, so ist jeweils das aktuellste gültig.
Aufbewahrung und Hinterlegung der Sorgerechtsverfügung und der Sorgerechtsvollmacht
Die Sorgerechtsverfügung sowie auch die Sorgerechtsvollmacht sollten, wenn nicht als ein Dokument erstellt, mindestens zweifach und bei Benennung einer Ersatzperson dreifach erstellt werden. Ein Dokument ist für die Eltern persönlich, das andere für den Vormund und das dritte für die jeweilige Ersatzperson.
Damit die Dokumente nach dem Tod der Eltern leicht aufzufinden sind und somit auch vom Familiengericht beachtet werden können, sollten sie frei zugänglich aufbewahrt werden (z. B. zu Hause in der Schreibtischschublade).
Auch besteht die Möglichkeit, diese beim Notar, Nachlassgericht oder im Vorsorgeregister zu hinterlegen. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
Ist es sinnvoll für eine Sorgerechtsverfügung / Sorgerechtsvollmacht Muster zu verwenden?
Im Internet findet sich eine große Anzahl an Mustern, Formulierungshilfen und Vordrucke für das Erstellen einer Sorgerechtsverfügung beziehungsweise einer Sorgerechtsvollmacht.
Nachfolgend stellen auch wir Ihnen unser Muster "Sorgerechtsverfügung-Sorgerechtsvollmacht" zur Verfügung.
Unsere Sorgerechtsverfügung und Sorgerechtsvollmacht in einem Dokument
Für den Fall, dass wir Eltern, ...................., geboren am .................... in ...................., und ...................., geborene ...................., geboren am .................... in ...................., wohnhaft in ...................., für das unten benannte minderjährige Kind/die unten benannten minderjährigen Kinder die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können, treffen wir folgende Sorgerechtsverfügung / Sorgerechtsvollmacht.
Kind/Kinder (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort).
Als Vormund benennen wir (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Telefon).
Kann diese Person der Fürsorge nicht nachkommen, soll folgende Ersatzperson eingesetzt werden (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Telefon).
Vom Sorgerecht ausschließen möchten wir ausdrücklich folgende Person (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Telefon) aufgrund (Begründung).
Diese Erklärung können wir jederzeit ändern oder widerrufen.
Ort, Datum Unterschrift eines Elternteils
Dies entspricht auch meinem Willen.
Ort, Datum und Unterschrift des anderen Elternteils
Generell sollte man sich aber vor solchen Mustern, Formulierungshilfen oder Vordrucken in Acht nehmen, denn die Regelungen dort sind oft nicht richtig, unvollständig oder nicht hinreichend individualisiert und daher im schlimmsten Fall rechtsunwirksam.
Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Um somit sicher zu gehen, dass das Vorsorgedokument Sorgerechtsverfügung / Sorgerechtsvollmacht richtig, vollständig und individuell erstellt wird und damit ein rechtssicheres Dokument vorliegt, empfiehlt es sich, dieses von einem Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Denn nur so ist gesichert, dass im Falle des Falls eine ausreichende Vorsorge getroffen wurde. Das Dokument muss dann nur noch handschriftlich von den Eltern abgeschrieben werden, um die Form zu wahren. Auf yourXpert.de erhalten Sie von erfahrenen Rechtsanwälten eine kostenlose Ersteinschätzung und auf Wunsch eine weitere Rechtsberatung.
RECHTS-TIPP:
Für eine umfassende Vorsorge sollte auch eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und ein Testament ( Einzeltestament beziehungsweise Ehegattentestament) erstellt werden.
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