Teilnahme am Test "Leben in Deutschland" nötig?
Fragestellung
Guten Tag Herr Hesterberg,
ich habe eine Niederlassungserlaubnis beantragt. Die Behörde teilt mir mit, dass nach aktuellen Stand diese nicht gewährt wird. Es fehle an einem Nachweis gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 8, also die erfolgreiche Teilnahme am Test "Leben in Deutschland" nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 IntV.
Ich habe aus versehen den Einbürgerungstest gemäß § 10 Abs. 5 StAG erfolgreich (mit voller Punktzahl) bestanden und nicht den Test "Leben in deutschland". Meiner Ansicht nach müsste dies allerdings reichen. Die Behörde besteht jedoch auf einer erfolgreichen Teilnahme an dem "richtigen" Test.
Aus folgenden Gründen sehe ich das anders:
- die Fragen in den Tests sind überwiegend identisch
- § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 spricht von ".. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland" und lässt hierfür den Einbürgerungstest genügen. § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG hat den selben Wortlaut, wieso sollte somit ein Einbürgerungstest hier nicht reichen? Zumahl nach § 9 AufenthG (nur) "Grundkentnisse" gebraucht werden und in § 10 StAG von "Kentnisse" gesprochen wird.
- § 17 Abs. 5 geht darauf ein dass ein Test "Leben in Deutschland" den Einbürgerungstest ersetzt. Indiziert das nicht auch, dass es andersrum geht?
Meine Frage ist, hat eine Klage auf Erteilung vor dem VG aussicht auf Erfolg? Wie schätzen Sie das Problem ein? Raten Sie zur Einlegung von Rechtsmitteln?
Danke im Vorraus, mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Den Anforderungen des § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 5 StAG entsprechende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland weisen auch Bescheinigungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an dem skalierten Test "Leben in Deutschland" (§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IntV) nach, in denen dies gemäß § 17 Absatz 5 IntV iVm § 1 Absatz 4 Satz 1 EinbTestV angegeben ist.
Das stimmt und findet sich so z. B. in der Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.18, Nachweis der Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 StAG (AW-StAG 2014.18) vom 16. Dezember 2013 wieder.
Hier geht es um den umgekehrten Fall.
In § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 und Abs. 5 heißt es "Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland."
in § 9 Abs. 2 Nr. 8 heißt es "Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet."
Mit § 9 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 AufenthG stellt der Gesetzgeber DIESELBEN Anforderungen wie bei der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG - also nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Das ist die gängige Meinung, auf die Sie sich stützen können.
Die Rechtsprechung ist dabei auch derart, dass es durchaus Alternativen geben darf:
"Die Grundkenntnisse können ebenso wie die erforderlichen Sprachkenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs, aber auch auf andere Weise [etwa hier den anderen Test] - etwa über einen entsprechenden Schulabschluss - nachgewiesen werden.", vgl. BVerwG, Entscheidung v. 28.04.2015 - 1 C 21.14.
Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthaltsgesetzNr. Das Vorliegen der Grundkenntnisse, Nr. 9.2.1.8, stellt das Regel (= mit Ausnahmen da):
"I. d. R. [= In der Regel, was Ausnahmen zulässt] werden diese Kenntnisse durch
den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 IntV
nachgewiesen."
Auch im Standardkommentar Renner, Ausländerrecht, AufenthG § 9 Rn. 38 steht:
"Am besten erfolgt der Nachweis über den Integrationstest. [...]. [Man] kann seine Kenntnisse auch in anderer Form nachweisen [...]."
Und das geht eben auch durch einen (fast) inhaltsgleichen Test und Vorsprache bei der Behörde bei noch verbleibenden Zweifeln.
Da sehe ich im Rahmen eine Erfolgschance. Nur habe ich trotz längere Suche keine einschlägigen Urteile finden können, was gesondert geprüft werden müsste, wenn man Rechtsmittel einlegen will.
Das sichert das am besten ab, wenn sich die Behörde ansonsten nicht überzeugen lässt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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