Vereinsrecht - Verweigerung der Teilnahme
Fragestellung
Hallo,
wie Sie den beigefügten Dokumenten entnehmen können, wurde mir die Teilnahme an einer Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung als Erziehungsberechtigtem meines Sohnes verweigert.
Hierzu bitte ich um Angabe ob mir das tatsächlich verweigert werden durfte und welches Recht gilt (Vereinsrecht oder BGB).
Danke!
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen:
Können Sie mir mitteilen, ob der 1. Vorsitzende mir ein Teilnahmerecht hätte verweigern dürfen? Gilt VEreinsrecht oder BGB?
In diesem Fall steht Ihnen kein Teilnahmerecht zu, die Verweigerung Ihrer Anwesenheit war gerechtfertigt.
Aus folgenden Gründen:
Als Elternteil haben Sie das Vertretungsrecht für Ihren minderjährigen Sohn im Rechtsverkehr und dieser kann nach BGB ohne Ihre Zustimmung keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben. Daher benötigt Ihr Sohn auch Ihre schriftliche Zustimmung für den Beitritt zu Verein.
Haben die gesetzlichen Vertreter die Zustimmung zum Vereinsbeitritt erteilt, können beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ihre Mitgliederrechte grundsätzlich selbst ausüben, d.h. Teilnahme an Versammlungen und auch die Stimmabgabe. Letztere ist dann bis zur Zustimmung der Eltern schwebend unwirksam.
Laut Vereinssatzung haben jugendliche Vereinsmitglieder (§ 4 Nr. 1b Satzung) hier gar kein Stimmrecht, vgl. § 4 Nr.2 der Satzung.
Insofern besteht kein Vertretungsanlass durch den Erziehungsberechtigten, so dass Ihr Teilnahmebegeheren mit dem Verweis, dass nur Mitglieder teilnehmen dürfen, ausgeschlossen werden konnte.
Sie könnten hier lediglich Ihre Zustimmung (mit Beitrittszustimmmung erklärt), dass Ihr Sohn an VErsammlung teilnimmt wiederrufen. Dann müssten sich der Verein vor jeder Versammlung, bzw. Teilnahme Ihres Sohnes vergewissern, dass Sie Ihre Zustimmung für diese Versammlung erteilt haben. Dies bringt Sie jedoch nicht zu einer eigenen Teilnahme an der Versammlung im Rahmen Ihrer gesetzlichen Vertretung als Elternteil.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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