Anwalt für Vereinsrecht online fragen
Schon die Gründung eines Vereins wirft rechtliche Probleme auf, und bei der täglichen Vereinsarbeit sollten Vorstand und Mitglieder alle ihre Rechte und Pflichten kennen. Auf der Online-Beratungsplattform yourXpert, die bereits mehrfach als Testsieger im Bereich Online-Rechtsberatung ausgezeichnet wurde, stehen Ihnen fachkundige Expert*innen zum Thema Vereinsrecht zur Verfügung. Gehen Sie bei Rechtsfragen auf Nummer sicher und holen Sie sich jetzt fachkundigen Rat eines Anwalts für Vereinsrecht ein!
Weitere allgemeine Informationen zum Vereinsrecht finden Sie auch in unserem Vereinsrecht-Online-Ratgeber.
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Online Beratung Vereinsrecht
Bei der Vereinsgründung ergeben sich viele Fragen: Soll der Verein gemeinnützig sein? Was gehört in die Satzung? Wie viele Mitglieder sind nötig? Welche Aufgaben hat der Vorstand? Welche Buchführungs- und Steuerpflichten entstehen? Eine Vereinsrecht Online Beratung kann die drängenden Fragen schnell und kostengünstig klären. Auch bei allen Schwierigkeiten im Rahmen der späteren Vereinstätigkeit, ob bei der Vermögensverwaltung, Satzungsänderungen oder der Entlastung des Vorstands, können unsere erfahrenen Rechtsanwält*innen von yourXpert Sie kompetent unterstützen.
Online Ratgeber Vereinsrecht
Vereine genießen in Deutschland eine enorme Popularität. Fast alle Deutschen werden im Laufe ihres Lebens Mitglied in einem Sport- oder Musikverein, üben ihre Hobbys in Gemeinschaft aus oder engagieren sich ehrenamtlich für soziale Zwecke. Wer einen Verein gründen oder sich in den Vorstand wählen lassen möchte, muss sich eingehend über die einschlägigen Bestimmungen informieren. Aber auch Mitglieder sollten ihre Rechte kennen, um das Vereinsleben aktiv gestalten zu können. Unser Online Ratgeber Vereinsrecht informiert über die wesentlichen gesetzlichen Regelungen und gibt Hinweise für eine erfolgreiche Vereinsgründung.
(Lesezeit: 10 Minuten)
Inhalt
- Was ist Vereinsrecht?
- Welchen Vorteil hat eine Online-Beratung im Vereinsrecht?
- Die Vereinsarten nach deutschem Recht
- Wie wird ein eingetragener Verein gegründet?
- Die Wahl des Vereinsnamens
- Der gemeinnützige Verein
- Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Stellung und Pflichten des Vorstands
- Vereinsrecht-Themen im Überblick
9.1 Mitgliederversammlung
9.2 Verein
9.3 Wahlen Verein
1. Was ist Vereinsrecht?
Das Grundgesetz garantiert in Art. 9 die Vereinsfreiheit und gibt damit allen Bürger*innen das Recht, sich zu Gruppierungen zusammenzuschließen, um gemeinsame Ziele anzustreben. Nähere Bestimmungen über die Arten, Rechte und Pflichten der Vereine hat der Gesetzgeber in §§ 21 ff. BGB getroffen. In Deutschland hat das Vereinswesen seit dem 19. Jahrhundert einen rasanten Aufschwung erlebt, heute gehört fast jede*r zweite Bundesbürger*in mindestens einem der rund 600.000 Vereine an. Besonders verbreitet sind Sport- und Musikvereine, daneben sind Freizeitvereine auf vielfältigen Gebieten aktiv, zum Beispiel Kleingartenvereine, Skatvereine, Karnevalsvereine, Fanclubs, Junggesellenvereine oder Bastelvereine. Imker*innen, Brieftaubenzüchter*innen oder Hundehalter*innen können sich in Tier- und Naturschutzvereinen betätigen, während politisch Interessierte sich in Gesellschaftvereinen, wie Parteien, Verbrauchervereinen oder Bildungsvereinen austauschen können. Außerdem gibt es in Deutschland eine Reihe von Rettungs- und Sozialvereinen, zu denen zum Beispiel die Caritas, die Samariter, die Heilsarmee, die Feuerwehr und der Kolpingverein gehören.
2. Welchen Vorteil hat eine Online-Beratung im Vereinsrecht?
Schon bei der Gründung eines Vereins hilft ein kompetenter Rat, die Stolpersteine zu meistern und Kosten und Aufwand so gering wie möglich zu halten. Denn Fehler in der Satzung können dazu führen, dass Notar- und Registerkosten ein zweites Mal fällig werden. Auch eine Namensgleichheit kann spätere Auseinandersetzungen auslösen, die wiederum Arbeit und Kosten verursachen. Wer schon im ersten Stadium anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt, kann viele Komplikationen vermeiden. Aber eine Online Beratung im Vereinsrecht kann auch bei rechtlichen Schwierigkeiten im Rahmen der Vereinsarbeit oder bei der Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens von Nutzen sein. Senden Sie Ihre Anliegen schnell und unkompliziert per E-Mail ein, und unsere Expert*innen können Ihren Fall sofort prüfen und eine individuelle Lösung erarbeiten.
3. Die Vereinsarten nach deutschem Recht
Das BGB unterscheidet zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Verein. Um Rechtsfähigkeit zu erlangen, muss ein Verein nach § 21 BGB in das Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der eingetragene Verein selbst als Rechtspersönlichkeit handeln kann, also Klagen in eigenem Namen erheben oder als Eigentümer eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden kann. Beim nicht rechtsfähigen Verein, der nach § 54 BGB grundsätzlich wie eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts zu behandeln ist, können dagegen nur alle Mitglieder zusammen Rechtsgeschäfte für den Verein vornehmen. Handelt nur ein Mitglied, haftet dieses persönlich für die eingegangenen Verbindlichkeiten. In der Praxis entscheiden sich viele Vereine für die Eintragung, um Schwierigkeiten bei der Kontoführung und Finanzverwaltung zu vermeiden und gegebenenfalls in den Genuss steuerlicher Vorteile zu kommen. Alle anderen Unterschiede lassen sich durch Regelungen in der Satzung so weitgehend angleichen, dass sich die Arbeit in einem nicht eingetragenen Verein ebenso gestalten lässt wie im eingetragenen. Bei wirtschaftlichen, auf Gewinnerzielung ausgerichteten Vereinen, wie der GmbH oder Aktiengesellschaft, richtet sich die Erlangung der Rechtsfähigkeit nach den einschlägigen Vorschriften des GmbH-Gesetzes oder des Aktiengesetzes. Spezialregelungen bestehen auch für eingetragene Genossenschaften und Versicherungsvereine. Falls keine bundesgesetzliche Regelung existiert, kann ein wirtschaftlicher Verein nur durch staatliche Verleihung rechtsfähig werden (§ 22 BGB). Schließlich gibt es noch die Altvereine, die bereits vor dem Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 existierten. Deren Rechtsfähigkeit hängt von den damals geltenden landesrechtlichen Bestimmungen ab, im Übrigen sind alle Vorschriften des geltenden Vereinsrechts auf sie entsprechend anzuwenden.
4. Wie wird ein eingetragener Verein gegründet?
Der eingetragene Verein muss mindestens drei Mitglieder haben, für die Eintragung sind sieben erforderlich. Zuerst müssen die Gründungsmitglieder eine Vereinssatzung mit allen wesentlichen Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die Voraussetzungen der Mitgliedschaft und die Vereinsarbeit erstellen. Wird ein gemeinnütziger Verein angestrebt, sollte das Finanzamt bereits den Entwurf zur Durchsicht erhalten, damit im Zweifelsfall daran noch nachgearbeitet werden kann. Folgende Bereiche sind nach § 57 BGB in der Satzung zwingend zu bestimmen:
- Vereinszweck,
- Name,
- Sitz des Vereins und
- Eintragungsabsicht.
Darüber hinaus nennt das Gesetz in § 58 BGB Sollbestandteile. Danach sind auch Bestimmungen über folgende Aspekte in einer Vereinssatzung im Regelfall zu treffen:
- Bildung des Vorstands,
- Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung von Beiträgen,
- Eintritt und Austritt der Mitglieder und
- Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Formerfordernisse für ihre Beschlüsse.
In der Gründungsversammlung beschließen die Gründungsmitglieder die Satzung und wählen den Vorstand, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann. Wenn mindestens sieben Mitglieder die Satzung unterzeichnet und ein Versammlungsprotokoll erstellt haben, das den Bestimmungen der Satzung entspricht, kann der*die Notar*in tätig werden und die Eintragung beantragen. In den meisten Ländern müssen dafür die notariell beglaubigte Anmeldung und die Originale der Satzung und des Gründungsprotokolls beim Registergericht eingereicht werden. Nach erfolgreicher Eintragung erhält der Vorstand einen Auszug aus dem Vereinsregister, der als Nachweis der Rechtsfähigkeit im behördlichen Verkehr dient und zum Beispiel für die Eröffnung eines Vereinskontos benötigt wird.
5. Die Wahl des Vereinsnamens
Rechtliche Schwierigkeiten können sich aus der Wahl des Vereinsnamens ergeben. Denn der Name muss von bereits existierenden Vereinen in der Region deutlich zu unterscheiden sein und darf keine Verwechslungsgefahr mit einer bestehenden geschützten Marke bergen. Verstöße gegen das Marken- oder Namensrecht können Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche der Betroffenen auslösen. Außerdem darf der Name nicht irreführend sein, indem er zum Beispiel über die Größe oder Art des Vereins oder die Dauer seines Bestehens täuscht. Beispiel: Ein Sportverein wird 2019 gegründet und nennt sich "Ochtersumer Sportklub 1925". Der Name ist irreführend, da die Zahl das Bestehen des Vereins seit 1925 vermuten lässt. Die Eintragung in das Vereinsregister schützt nicht vor späteren Ansprüchen, die Geschädigte aus ihrem Namens- oder Markenrecht herleiten könnten. Da das Registergericht keine eigenständige Überprüfung auf Namensidentität vornimmt, müssen Gründer*innen vor der Anmeldung selbst sorgfältig recherchieren oder eine*n Expert*in zurate ziehen.
6. Der gemeinnützige Verein
Viele Vereine streben danach, als gemeinnützig anerkannt zu werden, um steuerlich begünstigt zu werden und Spenden gegen eine Zuwendungsbestätigung in Empfang nehmen können. Für gemeinnützige Vereine sind bestimmte Einnahmen von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit, außerdem kann ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % eingreifen. Die Voraussetzungen sind gemäß § 52 Abgabenordnung (AO), dass der verfolgte Zweck "gemeinnützig, kirchlich oder mildtätig" ist. Weiterhin müssen gemeinnützige Vereine ihren Zweck unmittelbar, ausschließlich und selbstlos verfolgen. Damit das Finanzamt die Gemeinnützigkeit feststellen kann, müssen sich der Zweck und die Art der Erreichung der Vereinssatzung entnehmen lassen. Zudem muss die Satzung detaillierte Regelungen darüber enthalten, wie das Vereinsvermögen bei einem Wegfall der Gemeinnützigkeit weiterhin für solche Zwecke verwendet werden soll, die steuerlich begünstigt sind. Welche Ziele als gemeinnützig anerkannt werden können, listet § 52 II AO auf. Dazu gehören zum Beispiel die Förderung
- von Bildung und Erziehung,
- von Kunst und Kultur,
- von Forschung und Wissenschaft,
- der Völkerverständigung,
- der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes,
- des Tierschutzes,
- des Sports,
- des traditionellen Brauchtums,
- der Heimatpflege und Heimatkunde und
- der Hilfe für politisch Verfolgte, Vertriebene oder Spätaussiedler.
Fehler in der Satzung oder in der Geschäftsführung können zu einem rückwirkenden Entzug der Gemeinnützigkeit führen, praktisch relevant sind hierbei vor allem Vergütungen des Vorstands, die nicht in der Satzung vorgesehen sind, die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen und die Zweckentfremdung des gemeinnützigen Vermögens.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Ein wichtiges Organ jedes Vereins ist die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand gegenüber weisungsbefugt ist und über alle diejenigen Angelegenheiten zu entscheiden hat, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen wurden (§ 32 I BGB). In den meisten Vereinen findet einmal jährlich eine Mitgliederversammlung statt, die auch als Jahreshauptversammlung bezeichnet wird. Ausnahmsweise können Beschlüsse auch ohne eine Versammlung wirksam gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (§ 32 II BGB). Heute sind auch Videokonferenzen und Beschlussfassungen per E-Mail möglich, die digitale Form ist vor allem für Vereine interessant, deren Mitglieder weltweit verstreut leben. In jedem Fall haben alle Mitglieder (auch passive Mitglieder oder Fördermitglieder) das Recht, an der Versammlung teilzunehmen, und müssen ordnungsgemäß eingeladen werden. Sofern die Satzung keine Bestimmung über die zeitlichen Intervalle der ordentlichen Versammlungen enthält, muss der Vorstand nach seinem Ermessen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern. Zu den wichtigsten Aufgaben gehören die Kontrolle des Vorstands und gegebenenfalls weiterer Organe sowie die Wahl des Vorstands, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Satzungsänderungen sind nur mit 3/4-Mehrheit möglich, eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung sämtlicher Mitglieder. Häufig wählt die Mitgliederversammlung auch den oder die Kassenprüfer*innen, nimmt die Jahresabschlüsse entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstands und/oder der Kassenprüfer*innen.
8. Stellung und Pflichten des Vorstands
Der Vereinsvorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er kann alle Rechtsgeschäfte des Vereins in dessen Namen abschließen. Je nach Ausgestaltung der Satzung können die Vorstandsmitglieder gemeinsam oder jedes für sich allein vertretungsberechtigt sein. Der Verein kann auch neben dem Vorstand eine*n Geschäftsführer*in einsetzen. Ob die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich oder gegen Entgelt tätig werden, hängt von den Bestimmungen der Satzung ab. Eine Vergütung darf nur gezahlt werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Das Amt des Vorstandsmitglieds bringt eine Reihe von Pflichten mit sich, so gilt bei allen Tätigkeiten eine allgemeine Sorgfaltspflicht, die sich anhand der Größe des Vereins und des Aufgabenbereichs näher definiert. Der Vorstand ist nach § 259 BGB zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet, damit er jederzeit Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des Vereins erteilen kann. Er soll das Vereinsvermögen erhalten und muss im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich Insolvenzantrag stellen. Weiterhin hat der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins die steuerrechtlichen Pflichten nach der Abgabenordnung zu erfüllen. Er muss Steuererklärungen anfertigen und gegebenenfalls Steuern abführen. Falls der Verein als Arbeitgeber*in fungiert, hat der Vorstand die Pflicht, nach § 41 a I Einkommensteuergesetz Lohn- und Kirchensteuer der Arbeitnehmer*innen einzubehalten. Schließlich sind Mitteilungspflichten gegenüber dem Registergericht zu erfüllen, der Vorstand muss dieses von sich aus über alle Änderungen im Vorstand und auf Verlangen über die aktuellen Mitgliederzahlen des Vereins unterrichten. Pflichtverletzungen des Vorstands können Haftungsansprüche der Vereinsmitglieder auslösen. Um sich gegen Schadenersatzansprüche der Mitglieder abzusichern, lässt sich der Vorstand zumeist jährlich von der Mitgliederversammlung entlasten. Der Entlastungsbeschluss bedeutet, dass die Mitglieder die Geschäftsführung des vergangenen Jahres billigen und keine Ansprüche geltend machen.
9. Vereinsrecht-Themen im Überblick
9.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ eines Vereins und übernimmt alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz oder kraft Satzung dem Vorstand oder einem anderen Organ übertragen sind. Während der Vorstand sich um das Tagesgeschäft kümmert, beschließt die Mitgliederversammlung über Wahl und Abwahl des Vorstands, Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse sowie Satzungsänderungen.
9.2 Verein
Ein Verein ist eine auf eine gewisse Dauer ausgerichtete Personenvereinigung, die einen gemeinsamen Namen führt und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder fortbesteht. Unterschieden wird zwischen nicht rechtsfähigen und rechtsfähigen Vereinen, Idealvereinen, gemeinnützigen und wirtschaftlichen Vereinen. Die Mitgliederversammlung trifft alle wesentlichen Entscheidungen und kontrolliert den Vorstand und andere Organe.
9.3 Wahlen Verein
Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt (§ 27 I BGB), sofern die Satzung keine anderen Bestimmungen trifft. Die Einladung muss die Wahl als Tagesordnungspunkt aufführen. Alle Vereinsmitglieder, auch nicht stimmberechtigte, dürfen Kandidaten vorschlagen und sich gegebenenfalls selbst benennen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen abgegeben Stimmen erhalten hat.
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