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Anwalt für Internetrecht online fragen

Das Internetrecht beinhaltet zahlreiche Regelungen, die sowohl gewerbliche als auch private Nutzer*innen betreffen. Häufig wissen Nutzer*innen nicht einmal, dass sie mit ihren Handlungen gegen bestehende Gesetze verstoßen. Diese Unwissenheit kann für die Betroffenen schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Aus diesen Gründen empfiehlt sich eine Absicherung durch fachkundige Rechtsanwält*innen.

Auf der Online-Beratungsplattform yourXpert, die bereits mehrfach als Testsieger im Bereich Online-Rechtsberatung ausgezeichnet wurde, stehen Ihnen fachkundige Expert*innen zum Thema Internetrecht zur Verfügung. Gehen Sie bei Rechtsfragen auf Nummer sicher und holen Sie sich jetzt professionellen Rat bei eine*r Anwält*in für Internetrecht ein! Weitere allgemeine Informationen zum Internetrecht finden Sie auch in unserem Internetrecht-Online-Ratgeber.

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Internetrecht Online Beratung

Im Internet ist nahezu alles zugänglich und verfügbar, doch nicht alles ist auch erlaubt. Es gibt zahlreiche Regelungen, an die sich sowohl gewerbliche als auch private Nutzer*innen halten sollten. Deshalb kommt es häufig vor, dass jemand gegen Rechte verstößt, ohne überhaupt davon zu wissen. Und die Folgen können verheerend sein. Die Online-Beratung im Internetrecht kann nicht nur eine Hilfestellung sein, wenn es darum geht, den geplanten Internetauftritt im Vorfeld rechtlich abzusichern und Abmahnungen zu vermeiden. Sie kann auch auf schnelle Art und Weise korrekte Verhaltensweisen aufzeigen bei der Auseinandersetzung mit Rechtsverstößen.

Online Ratgeber Internetrecht

Der folgende Online Ratgeber enthält einen Überblick über die relevantesten Themen im Bereich des Internetrechts.

(Lesezeit: 15 Minuten)

Inhalt

  1. Was ist Internetrecht?
  2. Vorteile der Online-Beratung im Internetrecht
  3. Internetrecht-Themen im Überblick
    3.1 Die Domain
    3.2 Internetauftritt und Informationspflichten
    3.2.1 Impressum
    3.2.2 Datenschutz
    3.2.3 Weitere Informationspflichten
    3.2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
    3.3 Dienstleistungen und Warenkauf im Netz
    3.3.1 Vertragsschluss im Internet
    3.3.2 Widerruf
    3.3.3 Kündigung von Dienstleistungen
    3.4 Abmahnung im Internet

1. Was ist das Internetrecht?

Es gibt eine Vielzahl von rechtlichen Bereichen, mit denen Nutzer*innen des Internets in Berührung kommen: Der Online- Kauf eines Produkts oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung im Netz unterliegt beispielsweise überwiegend zivilrechtlichen und verbraucherschutzrechtlichen Regelungen. Unternehmen mit einer eigenen Webseite, Plattform- und Onlineshopbetreiber*innen sollten in erster Linie das Wettbewerbs-, das Datenschutz- und das AGB- Recht kennen. Wer eine Domain registrieren und nutzen möchte, bewegt sich wiederum im Rahmen des Namen- und Markenrechts. Und Blogger*innen oder Nutzer*innen sozialer Netzwerke müssen vor allem aufpassen, dass sie nicht gegen Urheberrecht verstoßen. Auch strafrechtliche Normen und Jugendschutzgesetze können im Netz äußerst relevant werden. All diese (nicht abschließend aufgezählten) Rechtsgebiete, die bei jeglicher Nutzung des Internets eine Rolle spielen, haben einen zusammenfassenden Überbegriff: das Internetrecht.

2. Vorteile einer Online-Beratung im Internetrecht

Die vielen einschlägigen Gesetze, die nicht nur unterschiedlichen Rechtsgebieten angehören, sondern auch in verschiedenen nationalen und europäischen Regelwerken zu finden sind, können für „Laien“ verwirrend sein. Insbesondere für Webseiten- oder Onlineshop- Betreiber*innen kann es sehr zeitaufwändig sein, sich über die bestehenden Pflichten (oder Rechte) zu informieren. Hinzu kommt, dass es gerade im Bereich des Internets in den vergangenen Jahren immer wieder Gesetzesänderungen gegeben hat und es nicht auszuschließen ist, dass auch zukünftig Bestimmungen geändert werden, oder neue hinzukommen. Sich mit Hilfe der Online- Beratung einen Überblick zu verschaffen und rechtlich auf Nummer sicher zu gehen, kann daher der effektivere Weg sein.
Doch auch, wenn es bereits zu Rechtsverstößen gekommen ist, gewerbliche, wie auch private Nutzer*innen sich beispielsweise auf einmal mit Abmahnungen auseinandersetzen müssen, in denen hohe Geldbeträge gefordert werden, kann ein*e Expert*in für Internetrecht schnell Abhilfe leisten und gegebenenfalls ein drohendes Desaster verhindern. Denn Fakt ist, dass keine oder eine falsche Reaktion zu wesentlich mehr Kosten führen kann oder ein langwieriges Gerichtsverfahren nach sich zieht. Schließlich können die Anwält*innen für Internetrecht aber auch eine rechtssichere und effektive Lösung bieten, wenn es darum geht, als Rechtsinhaber*in gegen eine unberechtigte Nutzung, beispielsweise von Markenrechten oder Urheberrechten, vorzugehen.
Sparen Sie sich die Terminvereinbarung oder den Weg in die nächstbeste Kanzlei - ein*e passende Berater*in für Ihr Anliegen mit dem passenden Angebot ist auf der yourXpert Beratungsplattform sicher schnell gefunden.

3. Internetrecht-Themen im Überblick

3.1 Die Domain

Eine Domain ist kurz gesagt der Name einer Webseite, die Internetadresse, wie beispielsweise yourxpert.de, wobei der Name an sich („yourxpert“) als Second Level Domain und der rechte Teil der Adresse („.de“) als Top Level Domain bezeichnet wird. Letztere steht entweder für die geographische Zuordnung (.de für Deutschland) oder beschreibt die Funktion der Webseite (.com für commercial, ursprünglich für Unternehmen gedacht/ .org für non-profit-Organisationen). Die Vergabe einer Domain wird in Deutschland von der DENIC eG (zentrale Registrierungsstelle) überwacht, eine Registrierung erfolgt aber meistens über Zwischenhändler*innen, wie beispielsweise eine*r Provider*in.
Der Domainname ist unter bestimmten Voraussetzungen (Domainrichtlinien der DENIC eG) frei wählbar, kann aber nur einmal vergeben werden, und zwar nach dem Prinzip: wer zuerst kommt, malt zuerst. Und deshalb werden Domains inzwischen auch gehandelt, d.h. sie können auch gekauft werden.
Wer eine freie Domain gefunden hat und nutzen möchte, ist selbst dafür verantwortlich, dass der gewählte Name nicht bereits ein namens- oder markenrechtlich geschützter Begriff ist. Eine vorherige umfangreiche Überprüfung ist äußerst ratsam, denn die Nutzung eines eingetragenen und unter Schutz stehenden Begriffs kann erhebliche Folgen haben. Dem (berechtigten) Rechtsinhaber des geschützten Begriffs/Namens stehen in erster Linie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu, wobei die geforderten Geldbeträge in die Tausende gehen. Einen Anspruch gegen Domaininhaber*innen auf Übertragung einer Domain, die einen marken- oder namensrechtlich geschützten Begriff enthält, gibt es im Übrigen nicht. Um sich Domain- Rechte zu sichern, können Inhaber*innen von Marken- oder Namensrechten einen Dispute- Eintrag bei der DENIC eG beantragen. Ein Dispute- Eintrag gilt ein Jahr und kann verlängert werden. Er verhindert aber nicht die weitere Nutzung der Domain durch den*die aktuelle Domaininhaber*in, sondern nur die weitere Übertragung an Dritte, und bewirkt, dass der*die Inhaber*in des (berechtigten) Dispute-Eintrags nach der Freigabe der Domain automatisch Inhaber*in derselben wird. Die Freigabe an sich muss jedoch auf andere Weise erwirkt werden, etwa durch eine Abmahnung gegen den*die unberechtigte Nutzer*in oder eine Unterlassungsklage.

3.2 Internetauftritt und Informationspflichten

Es ist längst Gang und Gebe geworden, dass sich Unternehmen, Künstler*innen oder Freiberufler*innen über die eigene Webseite und/oder soziale Netzwerke vorstellen und vermarkten und Händler*innen und Dienstleister*innen ihre Waren oder Leistungen im eigenen Onlineshop oder auf Plattformen anbieten. Und auch Blogs über Themen jeglicher Art erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch so leicht und so schnell eine Webseite oder ein Profil auch eingerichtet sein mag, jeder Internetauftritt bringt rechtliche Pflichten mit sich. Wer gegen diese Pflichten verstößt, kann abgemahnt werden, riskiert unter Umständen Bußgelder, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und andere Konsequenzen.

3.2.1 Impressum

Allen voran gilt zum Beispiel für so ziemlich jeden Internetauftritt, der nicht ausschließlich privaten Zwecken dient, die Impressumspflicht, § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Ein Impressum muss einen bestimmten Inhalt aufweisen, der sich aus verschiedenen Vorschriften aus dem TMG, dem RStV und dem EGBGB ergibt. Es sollte „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.

3.2.2 Datenschutz

Sobald auf einer Internetseite personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, übermittelt oder genutzt werden, müssen die Besucher durch eine entsprechende Datenschutzerklärung darüber informiert werden, so schreibt es die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor. Inzwischen ist fast jede Webseite davon betroffen. Wer eine Datenschutzerklärung braucht, welche Anforderung an den Inhalt und die Platzierung bestehen und weitere wichtige Infos zum Datenschutzrecht finden sich in unserem Online Ratgeber Datenschutzrecht.

3.2.3 Weitere Informationspflichten

Insbesondere (gewerbliche) Online- Händler*innen und Dienstleister*innen haben darüber hinaus noch weitere gesetzlich vorgeschriebene Angaben zu machen, die überwiegend dem Verbraucherschutz geschuldet sind. Die wichtigsten Beispiele sind zum einen die Widerrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2, 3 EGBGB und zum anderen die sogenannten Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die die Vorgänge von Online- Bestellungen betreffen und sich im Einzelnen in den Art. 246 Abs. 1, 246a § 1, 246c EGBGB und den §§ 312i, 312j, 312f BGB finden (Fernabsatzrecht).

3.2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Verwendung von „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) auf der eigenen Webseite oder bei (Verkaufs-)Plattformen ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber im Grunde genommen unumgänglich im Bereich des (gewerblichen) Online- Handels. Denn die Umsetzung der vielen gesetzlichen Vorgaben zu den Belehrungs- und Informationspflichten gegenüber Kunden macht nur im Rahmen von AGB wirklich Sinn. Zudem sind diese vorformulierten Vertragsbestimmungen auch äußerst nützlich, da sie für eine Vielzahl von Verträgen gelten, also beispielsweise für jeden Kauf, der über den entsprechenden Shop getätigt wird. Das vereinfacht und beschleunigt die Geschäftsabwicklungen natürlich deutlich. Und dennoch ist bei der Verwendung von AGB auch Vorsicht geboten, denn nicht jede beliebige Formulierung ist erlaubt und nicht jede Bestimmung rechtlich wirksam. Die gesetzlichen Regelungen in den §§305 - 310 BGB kennen kein Pardon.
Alle relevanten Informationen über AGB und deren korrekte Verwendung finden sich in unserem speziellen AGB-Ratgeber.

3.3 Dienstleistungen und Warenkauf im Netz

Ob nun die Schuhe im Schuhladen um die Ecke gekauft werden oder im Netz, der Handyvertrag online abgeschlossen, oder die nächste Reise über das Internet gebucht wird, anstatt im Reisebüro - die gesetzlichen Bestimmungen bleiben dieselben. Lediglich an der ein oder anderen Stelle werden sie durch zusätzliche besondere Regelungen ergänzt, wie beispielsweise durch die bereits erwähnten Bestimmungen zu den Informationspflichten für den Online- Handel.

3.3.1 Vertragsschluss im Internet

Die Grundlage für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung (zum Beispiel ein Streaming- Abo bei Netflix) oder den Warenkauf im Internet ist in erster Linie ein gültiger Vertragsschluss. Ein Vertrag kommt immer durch ein 1. verbindliches Angebot und 2. dessen Annahme zustande. Beim Online- Vertragsschluss sind vor allem folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Das auf einer Internetseite präsentierte Waren- und Dienstleistungsangebot stellt noch kein Angebot zum Vertragsschluss dar, sondern lediglich eine Aufforderung an die Besucher*innen zur Abgabe eines Angebots. In der Praxis bedeutet das, dass erst der*die Kund*in durch die Bestellung (beispielsweise durch Anklicken eines Bestell- Buttons) den verbindlichen Antrag abgibt und der*die Anbieter*in diesen etwa durch eine Auftrags-/Bestellbestätigung per Mail oder direkt durch Lieferung der Ware/Bereitstellung der Dienstleistung annehmen kann. Erst durch die Annahme wird ein wirksamer Vertrag geschlossen und erst dann sind die Vertragsparteien zur gegenseitigen Leistung verpflichtet. Eine Ausnahme hiervon sind die Angebote bei Internetauktionen (z.B. ebay), die bereits ein verbindliches Angebot des*der Verkäufer*in darstellen. Ein wirksamer Kaufvertrag kommt mit dem*der jeweiligen Höchstbietenden nach Zeitablauf zustande, aber auch dann, wenn der*die Verkäufer*in das Angebot frühzeitig beendet.
  • Bei Online- Verträgen gilt die „Button-Lösung“ nach §312j BGB. Sie besagt, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, wenn der Bestellbutton nicht deutlich gekennzeichnet ist. Eindeutig ist zum Beispiel eine Beschriftung des Buttons mit „kostenpflichtig bestellen“, nicht ausreichend wäre etwa die Bezeichnung „Los“. Wird den Webseiten- Besucher*innen also nicht unverkennbar bewusst gemacht, dass es sich bei der Bestellung oder der Auswahl um kostenpflichtige Leistungen handelt, ist der (angeblich) geschlossene Vertrag unwirksam. Die Folge ist, dass Betroffene die Ware oder Dienstleistung weder annehmen, noch bezahlen müssen.
  • Werden AGB verwendet, sind diese regelmäßig auch Bestandteil des abgeschlossenen Vertrags, es sei denn, sie wurden nicht wirksam einbezogen. Nach §305 Abs. 1 und Abs. 2 BGB muss der*die Verwender*in bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen und Vertragspartner*innen muss es möglich sein, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Kann der Hinweis auf die AGB also leicht übersehen werden, oder ist die Einsehbarkeit nur auf komplizierte Weise möglich, ist deren Einbeziehung unwirksam, was dazu führt, dass auf den Vertrag nur die (für Unternehmer häufig nachteiligeren) gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden. Auch einzelne Bestimmungen innerhalb der AGB können unwirksam sein. Vor allem dann, wenn zwischen den Vertragsparteien individuelle Vereinbarungen gemacht wurden, das können zum Beispiel mündliche Absprachen oder Zusicherungen per E-Mail sein. In diesem Fall gilt nach §305b BGB, dass Individualabreden Vorrang haben und sich später nicht mehr darauf berufen werden kann, dass in den AGB aber etwas anderes steht. Weiterhin sind Klauseln, die Verbraucher*innen unangemessen benachteiligen, ebenfalls unwirksam. Eine ungültige Bestimmung wäre beispielsweise „Lieferzeit auf Anfrage“, oder „Rücksendung in jedem Fall auf Kosten und Risiko des*der Käufer*in“. Insbesondere bei Verträgen mit Verbraucher*innen setzen die §§305 - 310 BGB enge Grenzen, wenn es um die Ausgestaltung und Formulierung der AGB geht.

3.3.2 Widerruf

Eine weitere Besonderheit bei Online- Verträgen ist das Widerrufsrecht. Dieses gibt es nicht nur beim Online- Kauf, sondern auch bei Streaming- oder Download- Diensten und anderen Verträgen (mit wenigen Ausnahmen), die im Netz abgeschlossen werden. Grundsätzlich gilt: online abgeschlossene Verträge können innerhalb von (mindestens) 14 Tagen widerrufen werden, aber nur wenn es sich um Verbraucherverträge handelt, der*die Anbieter*in also Unternehmer*in ist und der*die Kund*in Verbraucher*in.

  • Kein Widerrufsrecht besteht damit bei Privatverkäufen, oder beim Vertragsschluss zu rein gewerblichen Zwecken. Zudem gibt es auch bei Online- Verbraucherverträgen Ausnahmen, die einen Widerruf von vornherein ausschließen. Beispiele hierfür sind etwa Kaufverträge über schnell verderbliche Ware, Sonderanfertigungen oder Zeitungen und Zeitschriften, und vor allem auch Verträge, deren Gegenstand die Unterbringungen (z.B. Hotelreservierung), die Beförderung (z.B. Flug- oder Bahntickets) oder die Freizeitgestaltung (z.B. Konzerttickets) ist. Eine vollständige Auflistung aller Ausnahmen findet sich in § 312g Abs. 2, 3 BGB.
  • Zudem kann ein Widerrufsrecht auch erlöschen. Wenn beispielsweise versiegelte Hygieneartikel bereits aus der Verpackung genommen wurden, oder bestellte Datenträger (wie Cds, DVDs und andere) entsiegelt wurden.
  • Wer einen Vertrag rückgängig machen möchte, muss dies dem Vertragspartner gegenüber ohne Angabe von Gründen erklären. Die gekaufte Ware also beispielsweise einfach nur zurück zu schicken und nicht zu bezahlen wäre kein wirksamer Widerruf. Die Form der Erklärung, ob am Telefon, per Mail oder Fax, spielt hingegen keine Rolle. Ratsam ist jedoch immer die schriftliche Form, um im Zweifelsfall den Widerruf beweisen zu können.
  • Wann die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt, hängt von der Art des Vertrags ab. Während zum Beispiel beim Dienstvertrag bereits der Vertragsschluss ausschlaggebend ist, beginnt beim Online Kauf die Frist erst mit der (vollständigen) Anlieferung der Ware.
    Wurde der*die Kund*in gar nicht oder nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt, verschiebt sich der Fristbeginn entweder auf den Zeitpunkt, an dem die Belehrung in Textform nachgeholt wurde oder das Widerrufsrecht erlischt spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.
  • Wurde ein Vertrag sodann wirksam widerrufen, sind die empfangenen Leistungen von beiden Parteien innerhalb von 14 Tagen zurück zu gewähren (§357 Abs. 1 BGB), d.h. der Kaufpreis muss erstattet werden und die Ware muss gegebenenfalls zurück gesendet werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass Unternehmer*innen den Kaufpreis erst dann erstatten müssen, wenn die Ware angekommen ist oder ein Nachweis über den Versand erbracht wurde (Zurückbehaltungsrecht), und dass Verbraucher*innen zum einen die Kosten für die Rücksendung selbst tragen müssen (wenn nichts anderes vereinbart wurde) und zum anderen unter Umständen Wertersatz leisten müssen, falls die Ware durch eine unsachgemäße Behandlung einen Wertverlust erlitten hat. Auch hier muss der*die Verbraucher*in bei Vertragsschluss in korrekter Weise darüber informiert worden sein, falls nicht, muss der*die Unternehmer*in selbst für die Kosten aufkommen.
  • Einer besonderen Erwähnung bedürfen schließlich noch Verträge über digitale Inhalte, wenn es also um das Downloaden oder das Streamen geht. Zwar müssen Anbieter*innen von Download- und Streaming- Diensten ein 14- tägiges Widerrufsrecht einräumen, jedoch haben sie gleichzeitig die Möglichkeit, dieses Widerrufsrecht erlöschen zu lassen, sobald der*die Kund*in mit dem Download oder dem Streaming begonnen hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der*die Verbraucher*in sich mit einer vorzeitigen (vor Ablauf der Widerrufsfrist) Vertragsausführung einverstanden erklärt und bestätigt, dass er*sie über den Verlust des Widerrufsrechts informiert wurde. Achtung: eine gültige Zustimmung erfordert zumindest die Häkchen- Setzung an einen Informationstext, diese lediglich in den AGB unterzuschieben, ist nicht zulässig.

3.3.3 Kündigung von Dienstleistungen

Dienstleistungsverträge zeichnen sich dadurch aus, dass dem*der Kund*in etwas über einen längeren Zeitraum (in der Regel gegen Bezahlung) zur Verfügung gestellt wird. Die häufigsten Formen (im Internet) sind Abonnements über Zeitungen, Filme oder Musik, Handy- und DSL- Verträge, Stromtarife, aber auch der Premium- Account oder die Mitgliedschaft bei einer Partnervermittlung. Und wer den online „gebuchten“ Dienst nicht mehr nutzen möchte oder nicht mehr benötigt, muss den Vertrag kündigen. Insbesondere folgende Besonderheiten sollten hierbei beachtet werden:

  • Vor allem in Fällen, in denen versehentlich ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wurde, sollte zunächst geprüft werden, ob nicht ein Widerruf möglich ist (siehe oben), bevor über eine Kündigung nachgedacht wird.
  • Oft gibt es bestimmte Vertragslaufzeiten (z.B. 12 oder 24 Monate), was bedeutet, dass der Vertrag vor Ablauf dieser Zeit nicht beendet werden kann, es sei denn, es sind unzumutbare Umstände eingetreten, die eine vorzeitige Beendigung rechtfertigen könnten. Beispiele für ein solches Sonderkündigungsrecht (auch fristlose oder außerordentliche Kündigung genannt) wäre etwa eine Preiserhöhung beim Strom- oder Handytarif (wobei aber in vielen Fällen zuvor widersprochen werden muss), eine schwere Krankheit oder der Tod. Die Anforderungen sind hoch, beispielsweise rechtfertigt nicht einmal ein Umzug in eine andere Stadt die vorzeitige Beendigung eines DSL- Vertrags (solange der*die Anbieter*in am neuen Wohnort dieselbe Leistung erbringen kann).
  • Neben der Vertragslaufzeit ist immer auch die Kündigungsfrist zu beachten (z.B. spätestens ein Monat vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit). Welche Kündigungsfristen gelten, wird regelmäßig in den AGB nachzulesen sein. Rechtlich zugelassen sind maximal drei Monate.
  • Wird ein Vertrag nicht, oder nicht rechtzeitig innerhalb der vereinbarten Frist gekündigt, wird er in der Regel nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit automatisch verlängert. Eine Verlängerung von bis zu maximal einem Jahr ist rechtlich zulässig. Die automatische Vertragsverlängerung hat vor allem bei sogenannten (kostenlosen) Probe- Abos hohe Relevanz. Aus einem Testmonat kann nämlich schnell ein einjähriges kostenpflichtiges Abonnement werden, wenn nicht rechtzeitig vor Ablauf der Testphase gekündigt wird. Doch auch hier gilt die bereits erwähnte Button- Lösung. Ist eine Umwandlung einer kostenlosen Probephase in einen kostenpflichtigen Vertrag vorgesehen, muss der Button, der zum Abschluss führt, einen eindeutigen Hinweis enthalten.
  • Eine Kündigung muss immer gegenüber dem*der Vertragspartner*in ausdrücklich erklärt werden. Ein Kundenkonto oder Nutzerprofil einfach nur zu löschen, oder eine Rückbuchung der Beiträge zu veranlassen, ist deshalb keine wirksame Beendigung des Vertrags.
  • Zentrale Regelung für die Form der Kündigung ist § 309 Nr 13 BGB. Sie besagt, dass online abgeschlossene (Verbraucher-)Verträge auch online in Textform gekündigt werden können. Das bedeutet, eine Kündigung per Mail, Fax, SMS, oder über ein Kündigungsformular ist möglich und ausreichend, eine eigenhändige Unterschrift (=Schriftform) ist nicht mehr notwendig. Wird etwas anderes in den AGB vorgegeben oder vereinbart, ist diese Bestimmung ungültig.

Mehr Informationen zum Thema Kündigung von Dienstleistungen finden Sie in unserer Wissensdatenbank yourXpertise.

3.4 Abmahnung im Internetrecht

Nicht nur Webseiten- oder Onlineshop- Betreiber*innen können von Abmahnungen betroffen sein, sondern auch private Internet- Nutzer*innen. Abmahnungen können viele (Hinter-)Gründe haben, wobei der Inhalt jedoch immer derselbe ist: es wird darauf hingewiesen, dass gegen ein Recht oder gegen geltende Rechtsvorschriften verstoßen wurde. Deshalb wird ein (meist sehr hoher) Geldbetrag gefordert, der sich aus den Kosten ergibt, die dem*der Abmahnenden durch den Rechtsverstoß entstanden sind (Abmahnkosten und gegebenenfalls weiterer Schadensersatz). Zudem wird der*die Abgemahnte regelmäßig aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, das bedeutet die Zusicherung des*der Abgemahnten, sein Verhalten (Rechtsverstoß) zu unterlassen und eine Vertragsstrafe zu bezahlen, sollte sich das abgemahnte Verhalten wiederholen. Teilweise können auch Auskunfts-, Beseitigungs- oder Vernichtungsansprüche berechtigt sein und geltend gemacht werden.

Insbesondere folgende Verhaltensweisen im Internet werden häufig abgemahnt:

  • Unzulässige Nutzung von markenrechtlich geschützten Logos (auf Webseiten oder in Onlineshops) oder Begriffen/Namen (z.B. im Domainname oder auch als Metatag oder in AdWords- Anzeigen).
  • Unerlaubte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken wie z.B. Bilder, Videos, Musik, aber auch Grafiken und Layouts (Content- Diebstahl).
  • Unzulässiges Werben durch Konkurrent*innen, oder das Behindern von Mitbewerbern (Verstoß gegen Wettbewerbsrecht).
  • Verstoß gegen verbraucherschutz- oder datenschutzrechtliche Vorschriften durch Webseiten- oder Onlineshop- Betreiber*innen, wie beispielsweise fehlerhafte Angaben im Impressum, falsche oder nicht vorhandene Widerrufsbelehrung/Informationspflichten, unwirksame AGB- Klauseln oder falsche Einbindung der AGB, unkorrekte oder fehlende Datenschutzerklärung usw.

Die Abmahnung ist durchaus ein anerkanntes, effektives und wichtiges Rechtsmittel und auch die darin enthaltenen hohen Geldforderungen finden oftmals ihre Berechtigung. Doch leider kommt es auch immer wieder vor, dass ungerechtfertigte und rechtsmissbräuchliche Abmahnungen im Umlauf sind.
Ein Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn es sich bei dem Schreiben um eine sogenannte Massenabmahnung (Serienabmahnung) handelt, d.h. ein formalhaftes Musterschreiben, das immer denselben Rechtsverstoß zum Gegenstand hat und innerhalb kurzer Zeit an eine Vielzahl von Nutzer*innen geschickt wird, und das nur den Zweck verfolgt, durch die Abmahnkosten viel Geld „zu kassieren“, § 8 Abs. 4 UWG.

Auch andere Indizien können auf eine (teilweise) ungerechtfertigte Abmahnung hinweisen, etwa wenn

  • der abgemahnte Rechtsverstoß nur geringfügig ist oder gar nicht vorliegt
  • die Formulierungen im Schreiben so allgemein gehalten sind, dass nicht konkret erkennbar ist, worum es überhaupt geht
  • die Geschäftstätigkeit des*der Abmahnenden unbekannt ist und sich nicht recherchieren lässt oder in keinem Wettbewerbsverhältnis zu derjenigen des*der Abgemahnten steht
  • die Höhe der Forderung (Gegenstandswert) oder die festgelegte Vertragsstrafe völlig übertrieben ist

Eine Internetrecht-Online-Beratung

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Wann empfiehlt es sich eine Online Rechtsberatung im Bereich Internetrecht über yourXpert in Anspruch zu nehmen?

Wann immer Sie internetrechtliche Fragen haben und eine kompetente Rechtsberatung im Bereich Internetrecht benötigen, stehen Ihnen unsere zertifizierten Internetrechtsanwälte zur Verfügung. Lassen Sie Ihre Rechtsfragen durch einen unserer, in der örtlichen Anwaltskammer eingetragenen, Internetrechtsanwälte lösen und stehen Sie im Falle eines Rechtsstreites sicher da!

Woher weiß ich, welches der richtige Experte für mich ist?

Vielleicht haben Sie sich schon auf unserer Homepage umgeschaut und unter den Profilen der Internetrechtsanwälte jemanden gefunden, an den Sie sich gerne wenden möchten. Dabei hilft Ihnen das Durchsehen des Expertenprofils, die Bewertungen anderer Mandanten, die bisherigen Antworten des Anwalts und ggf. dessen Ratgeber. Auswahl getroffen? Dann können Sie direkt mit Ihrem Experten per X-Mail, Chat oder Telefon Kontakt aufnehmen.

Vielleicht wissen Sie aber auch nicht genau, wie Sie sich für einen unserer Experten entscheiden sollen. Kein Problem, denn dann machen wir das für Sie. Stellen Sie Ihre Anfrage einfach an unser Schwarzes Brett, nutzen Sie die Angebot-einholen-Funktion oder rufen Sie bei unserer Anwaltshotline an und schon wird Ihnen ein passender Experte für Internetrecht zugewiesen.

Wer sind die Experten für Internetrecht auf yourXpert?

Die Rechtsberatung im Bereich Internetrecht wird von zertifizierten Rechtsanwälten des mehrfachen Testsiegers yourXpert im Bereich Online-Beratung vorgenommen. Alle Profile der Anwälte für Internetrecht und deren Qualifikationen sowie bisherige Kundenbewertungen können Sie oben einsehen.

Was kostet die Beratung im Bereich Internetrecht?

Da es sich bei jeder Beratung von yourXpert um eine individuelle Leistung handelt, werden die meisten Preise vom Rechtsanwalt individuell festgesetzt. Ihr Vorteil: Dies geschieht stets vor einer Beratung. Viele Beratungsprodukte können zum Festpreis angeboten werden D.h. Sie haben stets absolute Kostentransparenz und erleben keine böse Überraschung wie es bei einer Anwaltsberatung vor Ort nicht selten der Fall ist.

Eine telefonische Rechtsberatung im Bereich Internetrecht bei yourXpert dauert im Durchschnitt neun Minuten und die Gesprächsminute kostet dabei 1,99 Euro.

Einem Anwalt für Internetrecht schriftlich eine Frage zu stellen ist ab 37 Euro möglich.

Kostenlose Rechtsberatung im Internetrecht?

Sie suchen einen kostenlosen Online Anwalt im Internetrecht? Viele unseriöse Internetplattformen locken Kunden mit kostenloser Rechtsberatung online. Doch oft verbergen diese Seiten versteckte Kosten oder bieten keine qualifizierte Rechtsberatung von Anwälten. Finger weg von diesen vermeintlich kostenlosen Online Anwälten!

Nicht kostenlos, aber günstig und zum Festpreis!

Bei yourXpert haben Sie die Möglichkeit sich kostenlos und unverbindlich Angebote von mehreren qualifizierten Rechtsanwälten für Internetrecht online einzuholen und sich dann für eines dieser Angebote zu entscheiden. yourXpert bietet den Kunden Transparenz und professionelle Rechtsberatung zum Festpreis, ohne versteckte Kosten.

Jetzt kostenlos und unverbindlich ein Angebot online einholen

Wann erhalte ich eine Antwort?

Bei einer E-Mail-Beratung im Bereich Internetrecht garantieren wir ein Prüfergebnis innerhalb von 24h, in dringenden Fällen ist auch eine Beantwortung innerhalb von 12h oder 4h möglich! Wer direkt Antwort wünscht, ist mit einem Telefonat oder einem Chatgespräch mit einem Experten für Internetrecht gut beraten.

Wer kann meine Anfrage lesen? Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?

Ob Sie Ihre Anfrage öffentlich sichtbar machen möchten, entscheiden Sie selbstverständlich selbst. In Ihrem yourXpert-Account haben Sie hierfür nach dem Absenden der Frage die Möglichkeit, die Einstellung so vorzunehmen dass lediglich Sie und Ihr Anwalt Ihre Anfrage lesen können.

Welche Zahlungsmöglichkeiten habe ich?

Auf yourXpert stehen Ihnen alle relevanten Zahlungsweisen zur Verfügung:

  • Paypal
  • Sofortüberweisung
  • Kreditkarte (VISA, MasterCard)
  • Vorkasse
  • Bei den 0900-Anrufen haben Sie zudem die Möglichkeit, den Anruf über Ihre reguläre Telefonrechnung abrechnen zu lassen.
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