Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht
1. SEPA: Neue Regeln im Zahlungsverkehr
2. Dienstwagenbesteuerung – Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung
1. SEPA: Neue Regeln im Zahlungsverkehr
a) Was ist SEPA?
Derzeit gelten für Überweisungen und Lastschriften im europäischen Binnenmarkt unterschiedliche
Vorgaben und Preise. Zum 1.2.2014 wird als weiterer Baustein zum Zusammenwachsen des
Binnenmarkts innerhalb der EU der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA verwirklicht. Die
Abkürzung SEPA steht für „Single European Payments Area“, also einheitlicher europäischer Euro-
Zahlungsraum. Ziel der Einführung von SEPA ist die Schaffung von mehr Wettbewerb und Effizienz.
Gerade für Unternehmen sollen sich Kostensenkungen ergeben.
Damit entsteht eine einheitliche europäische Zahlungslandschaft für Euro-Zahlungen. SEPA-Länder
sind:
1) die 28 EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien,
Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Zypern,
2) die EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen und
3) die weiteren Staaten/Gebiete: Schweiz, Monaco, Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon.
Mit der Einführung des SEPA können Privatpersonen und Unternehmen als Kunden der Kreditinstitute
dann auf Zahlungsinstrumente zurückgreifen, die europaweit zu vergleichbaren Bedingungen zur
Verfügung stehen. Zahlungen innerhalb Europas sollen dann genauso schnell, einfach und zu
gleichen Preisen abgewickelt werden, wie Zahlungen innerhalb Deutschlands.
2
b) Neue Kontokennung: IBAN/BIC
Kern der SEPA-Zahlungen ist die Verwendung von IBAN/BIC als Ersatz für die Kontonummer und
Bankleitzahl. Bei der SEPA-Überweisung und der SEPA-Lastschrift werden die Kontoverbindungen
von Zahler und Zahlungsempfänger durch die IBAN (International Bank Account Number,
internationale Bankkontonummer) und den BIC (Business Identifier Code, internationale Bankleitzahl)
identifiziert anstatt wie bisher anhand von Kontonummer und Bankleitzahl.
IBAN und BIC können bereits jetzt verwendet werden. Diese sind leicht auffindbar:
– Bei einer Überweisung können IBAN und BIC den Geschäftspapieren des Vertragspartners, wie
etwa der Rechnung oder dem Briefkopf, entnommen werden. Sind sie dort nicht angegeben,
müssen diese beim Geschäftspartner angefragt werden.
– Soll Geld auf das eigene Konto fließen, muss die eigene IBAN und BIC angegeben werden. Diese
findet sich auf dem Kontoauszug oder im Online-Banking, etwa unter „Meine Daten“ oder
„Kontodetails“, je nachdem, wie dieser Bereich bei dem Zahlungsdienstleister benannt ist. Zudem
sind diese Angaben inzwischen auch auf den Bankkundenkarten der meisten Zahlungsdienstleister
aufgedruckt.
Hinweis:
Der BIC existiert nur noch für eine Übergangszeit: Nach dem 1.2.2014 ist die Angabe des BIC zur Identifizierung
der Kontoverbindung für Inlandszahlungen und nach dem 1.2.2016 für grenzüberschreitende Zahlungen nicht
mehr erforderlich.
Die IBAN ist je nach Land unterschiedlich lang, vom Prinzip her aber immer gleich aufgebaut: Sie
besteht aus einem internationalen Teil, der sich aus einem Länderkennzeichen und einer Prüfziffer
zusammensetzt, und einem nationalen Teil, der individuelle Kontodetails enthält. In Deutschland sind
das die Bankleitzahl und die Kontonummer. Eine deutsche IBAN hat immer 22 Stellen und ist wie folgt
aufgebaut:
Hinweis:
SEPA-Zahlungen können nur in Euro abgewickelt werden. Zahlungen in anderen europäischen Währungen, wie
britisches Pfund oder norwegische Krone, sind auch zukünftig nur mit einer Auslandsüberweisung möglich.
c) Umstellung für Privatpersonen
Seit Januar 2008 können Überweisungen in Euro innerhalb Deutschlands und grenzüberschreitend in
alle SEPA-Teilnehmerländer per SEPA-Überweisung durchgeführt werden. Ab 1.2.2014 löst die
SEPA-Überweisung das nationale Überweisungsverfahren in den Euroländern endgültig ab.
Es bleibt den Verbrauchern in Deutschland jedoch auf Grund einer Übergangsregelung ausreichend
Zeit, sich auf diese Neuerungen einzustellen. Denn die Zahlungsdienstleister werden voraussichtlich
noch bis Februar 2016 die Kontonummer und Bankleitzahl von Verbrauchern akzeptieren und diese
kostenlos in die entsprechende IBAN umwandeln. Auf den BIC kann bei Inlandsüberweisungen ab
Februar 2014 verzichtet werden, hingegen bei grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen erst ab
Februar 2016. Bestehende Daueraufträge wandeln die Kreditinstitute regelmäßig automatisch in
SEPA-Daueraufträge um.
3
Hinweis:
Wesentlicher Vorteil des neuen Verfahrens sind geringere Kosten und kürzere Bearbeitungszeiten: Bei einer
SEPA-Überweisung macht es keinen Unterschied – weder bei den Entgelten noch bei der Ausführungsfrist – ob
eine Euro-Überweisung in ein anderes SEPA-Teilnehmerland, sofern dies zur Europäischen Union oder zum
Europäischen Wirtschaftsraum gehört, oder im Inland getätigt wird. Bei beleglosen Überweisungen, also z.B. im
Online-Banking, gilt die Vorgabe in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum, dass der
Zahlungsempfänger bereits nach einem Bankarbeitstag über den Überweisungsbetrag verfügen kann. Im Falle
eines beim Zahlungsdienstleister eingereichten beleghaften Überweisungsträgers verlängert sich die
Ausführungsfrist auf maximal zwei Bankarbeitstage.
Wesentliche Änderungen ergeben sich auch beim Lastschriftverfahren. Möglich sind nun auch
grenzüberschreitende Lastschriften. Wer regelmäßige Zahlungen z.B. in ein Nachbarland im
Euroraum entrichten muss, kann die fälligen Beträge von seinem Inlandszahlungskonto als SEPALastschrift
abbuchen lassen.
Die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften ist das Mandat, das die
Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger zum Einzug fälliger Forderungen
mittels Lastschrift und die Weisung an seinen Zahlungsdienstleister (Zahlstelle) zur Einlösung durch
Belastung seines Zahlungskontos enthält. Für die Zahler ist die Umstellung auf die SEPABasislastschrift
jedoch mit keinerlei Aufwand verbunden. Nach der bereits erfolgten Änderung der
Geschäftsbedingungen der Zahlungsdienstleister können die einmal erteilten Einzugsermächtigungen
auch für den Einzug von SEPA-Basislastschriften genutzt werden.
Hinweis:
SEPA-Basislastschriften, bei denen ein gültiges Mandat vorliegt, können bis zu acht Wochen nach dem
Belastungstag ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Fehlt das unterschriebene Mandat, verlängert
sich die Frist auf 13 Monate.
d) Umstellung für Vereine
Besonders betroffen von der SEPA-Umstellung sind Vereine, da diese in großem Umfang vom
Lastschriftverfahren Gebrauch machen. An folgende Umstellungsschritte ist zu denken:
– Die Vereinssoftware mit der Mitgliederverwaltung muss auf SEPA umgestellt werden. Dabei sollte
darauf geachtet werden, dass die bestehenden Daten (Kontoverbindungen der Mitglieder) von der
Software automatisch in IBAN und BIC umgewandelt werden können.
– Es muss bei der Deutschen Bundesbank unter www.glaeubiger-id.bundesbank.de eine Gläubiger-
Identifikationsnummer beantragt werden, um zukünftig SEPA-Lastschriften durchführen zu können.
– Lastschrifteinzüge sind rechtzeitig dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Ausreichend ist ein
Hinweis auf der Mitgliederversammlung oder in einer Mitgliederzeitschrift. Die Ankündigung könnte
wie folgt lauten: „Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag jährlich zum 1. März ein. Fällt dieser nicht auf
einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.“
– SEPA-Lastschriften werden ausschließlich per Online-Banking bei der Bank eingereicht. Die
Einreichung per Beleg oder Datenträger ist nicht mehr möglich. Daher wird ein Programm benötigt,
um die Daten in dem vorgeschriebenen Format aufbereiten zu können. Oft wird dies durch die
Vereinssoftware erledigt.
– „SEPA-Mandate“ ersetzen zukünftig die bekannten Einzugsermächtigungen. Vorhandene
unterschriebene Einzugs-ermächtigungen können in Mandate umgewandelt werden. Bei
bestehenden Lastschriftermächtigungen muss zwingend eine unterschriebene
Einzugsermächtigung im Original vorliegen. Nur diese Einzugsermächtigung ist für die Umwidmung
in eine SEPA-Basislastschrift zulässig. Für neue Mitglieder sollte ab sofort das Kombi-Mandat
(bisherige Einzugsermächtigung in Verbindung mit SEPA-Lastschrift) verwendet werden. Sobald
der Einzug der Beträge auf SEPA-Lastschriften umgestellt wurde, reicht für neue Mitglieder das
SEPA-Basislastschrift-Mandat. Muster hierfür sind bei den Banken erhältlich. Insofern müssen
Mitgliedsantragsformulare textlich umgestellt werden.
4
e) SEPA: Prozessumstellungen in Unternehmen
Durch die Einführung von SEPA entsteht ein gravierender Umstellungsbedarf in Unternehmen und im
Handel. Vor allem dann, wenn Zahlungen in der Unternehmens-EDV generiert und anschließend
elektronisch weitergegeben werden oder Zahlungsdaten von der Bank elektronisch in das eigene
EDV-System eingelesen werden, müssen Anpassungen der Software und teilweise auch der
Verfahrensabläufe erfolgen. Diese Anpassungen können sehr aufwendig und damit kostenintensiv
sein.
Handlungsempfehlung:
Dringend anzuraten ist, dass die erforderlichen Umstellungsschritte möglichst umgehend unter Hinzuziehung des
jeweiligen Softwareunternehmens oder der EDV-Abteilung für den individuellen Fall ermittelt werden. Für das
einzelne Unternehmen muss festgelegt werden, welche Umstellungsschritte erforderlich sind und wer diese
ausführen kann. Gerade dann, wenn die Kunden in diesen Prozess mit einbezogen werden, wie z.B. bei
Lastschriftverfahren, bedarf die Umstellung eines ausreichen-den zeitlichen Vorlaufs.
Folgende Punkte bedürfen einer Umstellung der EDV-Systeme bzw. der Prozesse:
– Technische Anforderungen an das Datenformat: Unternehmen müssen bei der Abwicklung von
Überweisungen und Lastschriften im SEPA-Verfahren bestimmte technische Anforderungen
einhalten. Bis zum 1.2.2014 muss technisch sichergestellt werden, dass bei der elektronischen
Einlieferung von Zahlungen die IBAN und das ISO 20022 XML Format verwendet werden.
Ansonsten können die Daten nicht bei der Bank eingeliefert werden.
– Lohn- und Gehaltszahlungen: Die im Lohn- und Gehaltsprogramm generierten Zahlungen
müssen zukünftig im SEPA-Format erfolgen. Daher ist sicherzustellen, dass das Programm auf
das neue Datenformat umgestellt wird und eine Konvertierung der bestehenden Bankdaten der
Mitarbeiter in IBAN und BIC erfolgt, damit diese nicht bei allen Mitarbeitern erfragt werden müssen.
– SEPA-Basislastschriften: Die SEPA-Lastschrift, die seit November 2009 existiert, ist sowohl
national als auch grenzüberschreitend nutzbar. Es gibt zwei SEPA-Lastschriftverfahren: das SEPABasislastschriftverfahren
sowie das Firmenlastschriftverfahren. Das SEPABasislastschriftverfahren
steht Verbrauchern und Unternehmen offen und enthält zahlreiche vom
deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren bekannte Elemente. Eine SEPABasislastschrift
kann – wie die Einzugsermächtigungslastschrift – innerhalb von acht Wochen nach
Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden. Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat, d.h. eine
unautorisierte Lastschrift, kann vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung
zurückgegeben werden. SEPA-Lastschriften müssen eine bestimmte Zeit vor Fälligkeit bei der
Zahlstelle vorliegen. Bei SEPA-Basislastschriften sind dies bei Erst-und Einmallastschriften fünf,
bei Folgelastschriften zwei Interbankengeschäftstage. Voraussichtlich ab November 2013 kann
diese Vorlauffrist in Deutschland auf einen Interbankengeschäftstag verkürzt werden.
– SEPA-Firmenlastschriften: Die SEPA-Firmenlastschrift ist ausschließlich im Verkehr mit
Unternehmen möglich und ähnelt dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren. Bei der SEPAFirmenlastschrift
besteht keine Möglichkeit der Rückgabe der Lastschrift. Die Zahlstelle ist
verpflichtet, die Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Überein-stimmung mit der
vorliegenden Zahlung zu prüfen. SEPA-Firmenlastschriften müssen der Zahlstelle einen
Geschäftstag vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
– Ein SEPA-Lastschriftmandat umfasst sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der
Zahlung per SEPA-Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen
Zahlungsdienstleister zur Einlösung der Zahlung. Die verbindlichen Mandatstexte für die SEPAMandate
(SEPA-Lastschriftmandat und SEPA-Firmenlastschriftmandat) stellt die jeweilige Bank zur
Verfügung. Unternehmen müssen bei neuen Vertragsabschlüssen nach dem 1.2.2014 SEPAMandate
verwenden.
Hinweis:
Bereits erteilte schriftliche Einzugsermächtigungen können als SEPA-Lastschriftmandate genutzt werden. In
Deutschland ist durch eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingung der Zahlungsdienstleister
sichergestellt, dass bestehende deutsche Einzugsermächtigungen auch für Einzüge im SEPABasislastschriftverfahren
genutzt werden können. Es ist also nicht nötig, für die SEPA-Basislastschrift neue
5
Mandate einzuholen – es sei denn, dass noch gar keine Einzugsermächtigung vorliegt (wie z.B. bei Neukunden).
Lediglich eine Information des Zahlungsempfängers an den Zahler über die Umstellung unter Angabe der
Gläubiger-Identifikationsnummer und der Mandatsreferenz hat vor dem ersten SEPA-Basis-Lastschrifteinzug zu
erfolgen. Die AGB-Änderungen erfassen die im Abbuchungsauftragsverfahren erteilten Abbuchungsaufträge
dagegen nicht.
– Gläubiger-Identifikationsnummer: Um als Zahlungsempfänger (z.B. Unternehmen, Handel)
Lastschriften auf Basis der SEPA-Lastschriftverfahren nutzen zu können, benötigt der
Zahlungsempfänger eine Gläubiger-Identifikationsnummer. Hierbei handelt es sich um eine
kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher
zusätzlich identifiziert. In Deutschland ist die Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen
Bundesbank über das Internet zu beantragen unter www.glaeubiger-id.bundesbank.de.
– Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV): Die SEPA-Verordnung räumt die Möglichkeit ein,
dass das im deutschen Einzelhandel stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) bis
zum 1.2.2016 weiter genutzt werden kann.
Hinweis:
Aus den aufgeführten Punkten ergibt sich unmittelbarer Handlungsbedarf für Unternehmen:
– Anpassung der eingesetzten EDV an die geänderten Datenformate,
– Anpassung der Datenbanken: Erfassung von IBAN und BIC bzw. Umsetzung der derzeitigen Kontonummer
und Bankleitzahl in diese Informationen,
– Beantragung einer Gläubiger-Identifikationsnummer und
– Überprüfung der Lastschriftmandate.
2. Dienstwagenbesteuerung – Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung
a) Nutzungsvorteil entsteht allein durch Nutzungsmöglichkeit
Der Bundesfinanzhof hat in vier Urteilen (vom 21.3.2013, Aktenzeichen VI R 31/10, VI R 46/11, und VI
R 42/12 sowie vom 18.4.2013, VI R 23/12) eine Grundsatzentscheidung zur Besteuerung von
Firmenwagen getroffen, die von der bisherigen Rechtsprechung abweicht. Entschieden wurde,
dass das Zurverfügungstellen eines unentgeltlichen oder verbilligten Fahrzeugs vom Arbeitgeber an
den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung auch dann zu einem der Lohnsteuer zu unterwerfenden
Vorteil führt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Den lohnsteuerbaren
Vorteil begründet die Nutzungsmöglichkeit, nicht aber die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs.
Dieser Vorteil ist, sofern ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1 %-
Regelung zu bewerten.
Bisher wurde in diesen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Diese
Vermutung konnte der Steuerpflichtige (unter engen) Voraussetzungen aber widerlegen; eine solche
Möglichkeit ist nunmehr entfallen. Entscheidend ist es nach Auffassung des Gerichts, dass mit der
tatsächlichen Überlassung des Fahrzeugs dem Arbeitnehmer ein Vorteil zugeflossen ist. Eine
arbeitsvertragliche Zusage allein reicht allerdings noch nicht aus.
Entscheidend für das Gericht ist, dass der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung das
Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener
Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit
nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten umfasst. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn der
Arbeitnehmer das überlassene Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt, er zumindest die
nutzungsunabhängigen Kosten spart.
Hinweis:
Das Abstellen auf die bloße Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die tatsächliche Nutzung gilt allerdings nur
hinsichtlich der Besteuerung von Arbeitnehmern. Anders ist dies bei Einzelgewerbetreibenden oder bei
Gesellschaftern einer Personengesellschaft. Wird in diesem Fall ein Betriebsfahrzeug auch für private Zwecke
genutzt, so ist der Betriebsausgabenabzug der mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten durch eine Entnahme zu
6
korrigieren. Dies erfordert aber eine tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs, denn eine Nutzungsentnahme liegt nur
vor, wenn ein Wirtschaftsgut für betriebsfremde Zwecke verwendet wird und erfordert damit eine
Entnahmehandlung. Die bloße Möglichkeit des (Einzel-)Gewerbetreibenden, den betrieblichen Pkw auch privat
nutzen zu können, begründet dagegen keinen „Korrekturbedarf”.
b) Nutzungsvorteil aber nur bei tatsächlicher Zurverfügungstellung des Dienstwagens
Andererseits hat der Bundesfinanzhof aber auch klargestellt, dass die 1 %-Regelung nur zur
Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen
Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer
konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. Dies muss für den Einzelfall festgestellt
werden. Arbeitsvertraglich ist eine private Nutzung des Dienstwagens nur bei einer entsprechenden
Regelung zulässig. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, so darf der Firmenwagen nur für
dienstliche Fahrten genutzt werden.
Handlungsempfehlung:
Soll eine private Nutzung des Dienstwagens ausgeschlossen sein, so sollte zu Beweiszwecken eine klarstellende
Regelung in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
Der Bundesfinanzhof betont, dass insbesondere dann, wenn der Firmenwagen laut
arbeitsvertraglicher Abrede nicht privat genutzt werden darf, im Grundsatz dann auch davon
auszugehen ist, dass eine private Nutzung nicht erfolgt. Denn einen – auf der allgemeinen
Lebenserfahrung gründenden – Erfahrungssatz, nach dem arbeitsvertraglich verein-barte
Nutzungsverbote missachtet werden, sieht das Gericht nicht. Dies gilt selbst dann, wenn ein solches
Nutzungs-verbot vom Arbeitgeber nicht überwacht wird oder es wie bei einem angestellten (Allein-
)Geschäftsführer einer GmbH, dem (familienangehörigen) Geschäftsführer eines
Familienunternehmens oder dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an einer
„Kontrollinstanz“ fehlt.
Mit freundlichen Grüßen