Streit um Markise
Fragestellung
Im Jahr 2012 habe ich unberechtigt eine Markise an der Vorderseite des Balkons meiner Eigentumswohnung abgebracht.
Dies wurde als Tagesordnungspunkt der Eigentümerversammlung 2013 besprochen.
Auszug aus dem Ergebnis 2.5.2013:
Die Eigentümergemeinschaft genehmigt Fr.Rodriguez eine Markise, die an der Betonplatte unterseitig möglichst unauffällig angebracht wird.
Schreiben Hausverwaltung direkt an mich 6.5.2013:
Es wurden rechtliche, technische aber auch optische Gründe genannt.
Als Alternative bietet Ihnen die Gemeinschaft jedoch an, und hat dies durch Beschluss bereits bestätigt, dass Sie eine Markise auf der Unterseite der Betondecke anbringen lassen können, da dort weder statische Probleme zu befürchten sind, noch Wasser in den Beton eindringen kann, sofern die Befestigung fachgerecht durch eine Firma durchgeführt wird.
Ich habe die Markise im September 2013 fachgerecht umbauen und an der Betonunterseite befestigen lassen, jedoch die Markise an der Vorderseite belassen.
Anschließend habe ich den Umbau durch einen Vertreter der Hausverwaltung prüfen lassen und um kurze schriftliche Bestätigung erbeten, dass der Vorgang abgeschlossen ist. Diese habe ich auch erhalten.
Am 12.11.2015 habe ich ein Schreiben der Hausverwaltung erhalten, dass ich den Beschluss nur teilweise umgesetzt habe.
Die Markise ist sehr dominant und sehr sichtbar. Ich möge sie innerhalb der Betondecke befestigen lassen.
Auf mein Schreiben, dass der Vorgang bereits seit 2013 abgeschlossen ist, erhielt ich die Mitteilung, dass der Mitarbeiter fälschlicherweise davon ausging, dass die Anbringung auf der Unterseite genügen würde um den Beschluss von 2013 umzusetzen. Zum ersten mal wurde verlangt die Markise “innerhalb” der Balkondecke anbringen zu lassen, da die Sache sonst erneut in der nächsten Eigentümerversammlung 2016 von der Eigentümergemeinschaft entschieden wird.
Es handelt sich um eine Vollkassettenmarkise in der exakt gleichen Farbe wie auch der Beton des Hauses. Meines Erachtens ist die Markise sehr unauffällig.
Kann gegen einen evtl. neuen Entscheid der Eigentümerversammlung rechtlich vorgegangen werden? Habe ich eine Chance die Markise in dieser Form behalten zu können?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Um das zunächst vorweg zu nehmen:
Sie können sich später, wenn ein Beschluss der Ihnen gegenüber nachteilig ist, zur Wehr setzen, auch vor Gericht:
Die Klage eines Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.
Sachlich ist die Klage auf folgendes zu erstrecken:
Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere adäquat und im zulässigen Rahmen nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.
Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Er schließt auch mit ein, dass die auf Ihrem Balkon eine Markisen haben dürfen, sofern andere dadurch nicht unzumutbar/wesentlich beeinträchtigt werden.
Dass hier nur eine Anbringung der Markise an der Unterseite, also einzig und allein, zur Vermeidung von wesentlichen und unzumutbaren Störungen notwendig ist, ist meinesErachtens nach nicht nachgewiesen und kann daher nicht zu Ihren Lasten beschlossen werden.
Denn das würde nicht hinreichend Ihre Interessen berücksichtigen, zumal Sie mir ja mitteilen, dass die Markise von der Farbe her völlig unauffällig ist, weil sie die gleiche Farbe wie der Beton hat und darüber hinaus der unauffällig ist.
Im Übrigen bin ich auch der Meinung, dass sich das Thema seit 2013 erledigt haben dürfte, wenn die Hausverwaltung zugestimmt hatte - ein Irrtum dieser Art, wie es hier seitens der Hausverwaltung vorgetragen wird, ist dabei ganz grundsätzlich rechtlich unbeachtlich.
Eine Markisennutzung wäre nur dann etwa unzulässig, wenn sie zum Beispiel überdimensioniert wäre, in einer grellen Farbe und in grober Abweichung zu anderen Markisen oder zur sonstigen Farbgebung des Hauses vorhanden wäre oder sonst durch ihre Art der Ausführung zum Beispiel anderen Wohnungseigentümer mehr Licht und Luft nimmt, was alles erst einmal jeweils für sich nachgewiesen werden müsste.
All das liegt hier aber aller Voraussicht nach gar nicht vor.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwal
Sie haben eine Frage im Bereich Immobilienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Das sagt wohl etwas über die Zufriedenheit aus.
Sehr hervorzuheben ist, dass Herr Hesterberg so schreibt, dass man als Laie alles gut verstehen kann.
Immer wieder gerne!
Kann ich noch eine Frage stellen?
Falls ein Beschluss gegen meine Interessen ergeht, kann ich dann die Umsetzung ignorieren und es darauf ankommen lassen, dass ich verklagt werde?
ich antworte Ihnen gerne wie folgt auf Ihre Nachfrage hin:
Sicher, man könnte es auch darauf ankommen lassen und dann im Rahmen der Klageerwiderung gegen eine etwaige Klage der WEG darauf reagieren.
Vorher würde ich allerdings unbedingt versuchen, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, da diese vor Gericht oder ein streitiges Verfahren und eine Entscheidung des Gerichts um einiges teurer wäre.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwal