Ausbildungskosten volljähriges Kind / Kinderfreibetrag
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hiller,
Ich bearbeite gerade meine ESt-Erklärung 2013.
Meine Frage bezieht sich auf Kinderfreibetrag / Ausbildungsfreibetrag / aussergewöhnliche Belastungen.
Ich bin verheiratet, unser Sohn ist Ende April 1987 geboren, hat also Ende April 2013 sein 25. Lebensjahr vollendet und ist damit seitdem nicht mehr kindergeldberechtigt.
Mein Sohn hat seine Ausbildung (Bachelor, 2 Master, Praktika) komplett in England absolviert und
befand sich 2013 in Ausbildung bzw. in Übergangszeiten.
Er hat kein eigenes Vermögen und im Jahre 2013 etwa 4.000 Euro eigenes Einkommen erzielt.
Etwa 6.000 Euro habe ich für Lebensunterhalt und Reisekosten zu diversen Bewerbungsgesprächen in
Europa dazugesteuert.
Wie sollte ich jetzt diese bzw. die Freibeträge bei der ESt. berücksichtigen.
Ich würde die Freibeträge anteilig ansetzen :
7008 / 12 Monate * 4 Monate = 2336,- Euro Kinderfreibetrag
924 / 12 Monate * 4 Monate = 308,- Euro Ausbildungsfreibetrag
Die Reisekosten und die Unterstützung für seinen Lebensunterhalt würde ich unter aussergewöhnliche Belastungen berücksichtigen und zwar die Kosten die ab dem 01.05.2013 entstanden sind.
Ist diese Mischung so korrekt oder kann ich Kinder- und Ausbildungsfreibetrag für das gesamte Jahr ansetzen und was ist mit den Reisekosten, die im Zeitraum 01.01. - 30.04.2013 entstanden sind ?
Im voraus besten Dank für Ihre Antwort.
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Frage!
Zunächst Grundsätzliches: der (anteilige) Kinderfreibetrag wird von Amts wegen berücksichtigt, wenn die Vergleichsberechnung ergibt, dass dieser zu einem höheren Steuervorteil führt als das bezogene Kindergeld. Ihre Berechnung ist aber grundsätzlich zutreffend.
Ebenso haben Sie den anteiligen Ausbildungsfreibetrag korrekt ermittelt. Auch dieser wird angesetzt anhand Ihrer Angaben zur Berufsausbildung auf der Anlage KIND zur ESt-Erklärung.
Interessanter sind die von Ihnen angegebenen Kosten für den Lebensunterhalt etc. Ihres Sohnes, da diese Kosten nach einer besonderen Vorschrift des Einkommensteuergesetzes (§ 33a Abs. 1 EStG) begünstigt sind. Voraussetzung für den Abzug ist, dass weder Sie noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag für die unterstützte Person hat. Insofern können diese Kosten tatsächlich erst ab dem 01.05.2013 berücksichtigt werden.
Die Unterhaltsaufwendungen werden bis zu einem Höchstbetrag von (in 2013) 8.130,00 € / Jahr abgezogen. Allerdings werden eigene Einkünfte und Bezüge angerechnet, soweit sie 624 € übersteigen. Alle Beträge mindern sich in Ihrem Fall wegen der zeitanteiligen Anspruchsberechtigung auf 8/12.
Beispiel:
Unterhaltsbetrag 6.000,00 €, davon 8/12 = 4.000 €
Minderung:
eigene Einkünfte 4.000,00 € ./. Werbungskosten (Pauschbetrag) 1.000,00 € = 3.000,00 €
abzüglich Anrechungsfreibetrag 624,00 €, verbleibt 2.376,00 €
davon 8/12 = 1.584,00 €
Abzug: Unterhaltsleistungen 4.000,00 € ./. Anrechung eig. Einkünfte 1.584,00 € =
Abzug vom zu versteuernden Einkommen: 2.416,00 €
Zu Ihrer Frage wegen der Reisekosten: diese werden im Zeitraum bis 30.04.2013 nicht berücksichtigt, wenn eine zeitliche Zuordnung möglich ist.
Bitte berücksichtigen Sie aber, dass Ihr Sohn Reise- und Bewerbungskosten im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung in seiner eigenen Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten absetzen kann, die dann evtl. im Wege des Verlustvortrags seine späteren Einkünfte mindern! (Dies gilt natürlich nur bei einer Beschäftigung im Inland...)
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit ausreichend und verständlich beantwortet habe und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich über die kostenfreie Rückfragefunktion zur Verfügung. Ansonsten würde ich mich über eine positive Bewertung freuen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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