Zwischen dem Börsengang des Modekonzerns Steilmann und der Insolvenz lagen nur gut fünf Monate. Dieser kurze Zeitraum hat schon viele Anleger misstrauisch gemacht. Nun bekommt dieses Misstrauen neue Nahrung. Nach der Strafanzeige zweier Lieferanten ermittelt inzwischen die Staatsanwalt Dortmund wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung, berichtet der WDR.
Demnach sind die Lieferanten auf ihren offenen Rechnungen sitzen geblieben. Es wird nun ermittelt, ob Steilmann noch Waren bestellt hat, obwohl schon die Insolvenzreife vorlag. Im Zuge dieser Ermittlungen dürften auch noch einmal die Umstände des Börsengangs im November 2015 näher beleuchtet werden. Anleger hatten zwar deutlich weniger als erhofft aber immerhin noch rund 9 Millionen Euro in die Steilmann-Aktien investiert. Kein halbes Jahr später folgte der Insolvenzantrag. Nun stellt sich die Frage, ob die Insolvenz nicht schon zum Zeitpunkt des Börsengangs absehbar war und sich Steilmann gegenüber den Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Auch wenn wie immer die Unschuldsvermutung gilt – die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung kann neue Hoffnung für die Aktionäre bedeuten. Denn im Insolvenzverfahren gehen sie aller Wahrscheinlichkeit leer aus. Wurden im Emissionsprospekt schon falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht, um das Papier den Anlegern schmackhaft zu machen, kann das Ansprüche auf Schadensersatz begründen. Immerhin hatte Steilmann auch auf einen deutlich höheren Erlös aus dem Börsengang gehofft.
Für die Anleihe-Anleger gibt es im Insolvenzverfahren immerhin noch Hoffnung auf eine Insolvenzquote. Aber auch die wird kaum ausreichen, um die Forderungen vollauf zu befriedigen. Um die finanziellen Verluste zu minimieren, können auch hier Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden.