Insolvenzverschleppung: Haftung & Strafen vermeiden
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Ratgeber: Insolvenzverschleppung – Haftung & Strafen vermeiden
(Lesezeit ca. 8 Minuten)
Geht ein Unternehmen Pleite, ist eine Insolvenz die letzte Möglichkeit die Gläubiger*innen mit dem noch vorhandenen Vermögen zu befriedigen und eröffnet die Möglichkeit, das Unternehmen gegebenenfalls zu sanieren. Für gewisse Unternehmensformen gibt es dabei die Pflicht, einen Insolvenzantrag innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu stellen. Tun Sie dies nicht, droht der Vorwurf einer Insolvenzverschleppung und eine entsprechende Haftung und Strafbarkeit.
In folgendem Ratgeber erfahren Sie, was Sie bei einer Insolvenzverschleppung veranlassen müssen, wann eine Insolvenzverschleppung vorliegt und wie Sie eine Insolvenzverschleppung vermeiden.
Das Wichtigste in Kürze
- Organschaftliche Vertreter*innen haben einen Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, zu stellen.
- Bei einem*einer Einzelunternehmer*in, einer GbR oder OHG besteht eine solche Antragspflicht des*der Inhaber*in aufgrund der persönlichen Haftung nicht.
- Die Strafe für Insolvenzverschleppung ist eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
- Die Insolvenzantragspflicht kann ausgesetzt werden (z.B. aufgrund von COVID-19 im Rahmen des COVInsAG).
Inhaltsverzeichnis
- Welche Vorbereitungen sind vor einem Insolvenzantrag zu unternehmen?
- Was bedeutet ein Insolvenzantrag für ein Unternehmen?
- Was ist eine Insolvenzverschleppung?
- Ab wann liegt eine Insolvenzverschleppung vor?
- Wie hoch sind die Strafen einer Insolvenzverschleppung?
- Wie gehe ich vor, wenn mir eine Insolvenzverschleppung vorgeworfen wird?
- Was sind die Folgen einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung?
- Haben besondere Umstände einen Einfluss auf die Insolvenzantragspflicht?
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Welche Vorbereitungen sind vor einem Insolvenzantrag zu unternehmen?
Wurden alle staatlichen Unterstützungsmaßnahmen ausgeschöpft und droht die Zahlungsunfähigkeit, sollten Vorbereitungen getroffen werden, wie mit der Situation umzugehen ist. Liegen bereits Vollstreckungsandrohungen vor, sollte umgehend eine insolvenzrechtliche Beratung angegangen werden. Gleiches gilt bei begründeten Klagen gegen das betroffene Unternehmen. Hierbei sind die erforderlichen Unterlagen, wie Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Gesellschafterverträge, Miet- und Leasingverträge etc. zusammenzustellen. Soweit diese unvollständig sind, sollte trotzdem mit der Zusammenstellung begonnen werden.
Möglicherweise lässt sich eine Zahlungsunfähigkeit durch entsprechende Stundungsvereinbarungen vermeiden, gegebenenfalls in Verbindung mit einem teilweisen Erlass der Forderungen. Eine Überschuldung kann durch den Verkauf oder die Neubewertung von Vermögenswerten erfolgen.
PRAXIS-TIPP
Wichtig ist immer eine nachvollziehbare Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, die im Nachgang als Argumentationsgrundlage dient, um den Forderungen eines*einer Insolvenzverwalter*in oder der Staatsanwaltschaft begegnen zu können.
Was bedeutet ein Insolvenzantrag für ein Unternehmen?
Der rechtzeitige Insolvenzantrag bedeutet nicht das Ende eines Unternehmens. Zunächst werden Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubiger*innen ausgesetzt, sodass der Druck der Gläubiger*innen auf Unternehmer*innen genommen wird. In dieser Phase kann über die weitere Entwicklung des Unternehmens entschieden werden, ohne zeitlichen Druck durch Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger*innen.
Nicht zu unterschätzen ist die strafrechtliche Sanktionierung und persönliche Haftung im Falle eines verspäteten Insolvenzantrages.
D.h. Kapitalgesellschaften sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und deren organschaftliche Vertreter (GmbHs oder Unternehmensgesellschaften, GmbH & Co. KG, Aktiengesellschaften), die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, sind verpflichtet ohne schuldhaftes Zögern, jedoch längstens innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen.
RECHTS-TIPP
Bei einem*einer Einzelunternehmer*in, einer GbR oder OHG besteht zwar eine solche Antragspflicht des*der Inhaber*in aufgrund der persönlichen Haftung nicht.
Allerdings besteht dringender Handlungsbedarf im Falle eines Fremdinsolvenzantrages durch das Finanzamt oder die Krankenkasse, da hier ohne Tätigwerden keine Restschuldbefreiung erteilt wird.
Weitere Informationen zum Ablauf eines Insolvenzverfahrens finden Sie in unserem Ratgeber Insolvenz – das müssen Sie Wissen!
Was ist eine Insolvenzverschleppung?
Wird bei Kapitalgesellschaften (GmbHs, Unternehmensgesellschaft aber auch GmbH & Co. KG´s) die Insolvenzantragspflicht versäumt, kann dies schnell zu einem strafbaren Verhalten erwachsen. Dies kann nicht nur ein Ermittlungsverfahren zur Folge haben, sondern auch ein Verbot zur Ausübung eines Gewerbes oder einer Tätigkeit als Geschäftsführer*in mit sich bringen. Im Weiteren droht eine Zahlungsinanspruchnahme durch den*die spätere*n Insolvenzverwalter*in.
Es ist deswegen äußerste Vorsicht geboten. Stellen die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person nicht binnen spätestens drei Wochen, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag, liegt eine Insolvenzverschleppung vor.
Das zuständige Insolvenzgericht wird jedes Gutachten eines*einer Sachverständigen über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wird.
D.h. die Staatsanwaltschaft prüft automatisch, ob ein strafbares Handeln im Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag vorliegt. Eine solche Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der*die Geschäftsführer*in/Vorstand der Kapitalgesellschaft einen Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt.
Hierbei kommt schnell eine hohe Schadenssumme zustande, da jede Zahlung (Umsatz) nach Verstreichen des Beantragungstermins nicht nur zur Disposition der Insolvenzmasse steht, sondern auch den Schaden im strafrechtlichen Sinne begründet.
Ab wann liegt eine Insolvenzverschleppung vor?
Die objektive Voraussetzung ist zunächst, dass eine Verpflichtung bestand einen Insolvenzantrag zu stellen. Als gesetzliche Vertreter*in einer GmbH/Unternehmensgesellschaft oder einer Komplementärgesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftende*r Gesellschafter*in, ist der*die Geschäftsführer*in verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen des § 15a InsO gegeben sind.
RECHTS-TIPP
Diese liegen vor, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist und die gesetzlichen Vertreter spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keinen Insolvenzantrag gestellt haben.
Gerade in Krisenzeiten mit angespannter Liquidität ist durch den*die Geschäftsführer*in, gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, immer wieder zu prüfen, ob eine Insolvenzreife der Gesellschaft vorliegt.
RECHTS-TIPP
Wird eine Insolvenzreife festgestellt, ist innerhalb von maximal drei Wochen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, wobei die Drei-Wochen-Frist nicht zwingend ausgeschöpft werden darf. Haben etwaige Sanierungsbemühungen oder Sanierungsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg, ist der Insolvenzantrag sofort zu stellen.
Der Antragspflicht können Geschäftsführer*innen nicht durch eine Amtsniederlegung entgehen. Im Falle einer Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer*in ist auf den*die Nachfolger*in zur Stellung des Insolvenzantrags einzuwirken. Bei mehreren Geschäftsführer*innen ist eine Geschäftsaufteilung oder Geschäftsordnung unbeachtlich. Jede*r Geschäftsführer*in ist zur Antragsstellung zu verpflichtet.
Sollten Sie erst später einen Insolvenzantrag stellen oder gestellt haben, droht die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.
Falls Sie einen Verdacht auf eine Insolvenzverschleppung haben, können Sie die Insolvenzverschleppung anzeigen, indem Sie einen Strafantrag stellen.
Wie hoch sind die Strafen einer Insolvenzverschleppung?
Bei einer Krise des Unternehmens werden finanzielle Engpässe meist mit Mitteln beglichen, die für den vermeintlichen Fortbestand des Unternehmens zweitrangig sind. So werden Steuerzahlung und Abgaben nicht abgeführt, um beispielsweise Lieferanten zu zahlen, damit Ware erhalten werden kann, die weiterveräußert wird. Ein sicherlich nachvollziehbares, aber höchst haftungsrelevantes Verhalten.
Werden Steuerzahlung oder Sozialabgaben nicht abgeführt, droht neben einer Strafbarkeit nach den angeführten Regelungen auch eine persönliche Haftung und Inanspruchnahme des*der jeweils handelnden Geschäftsführer*in.
Mit einer Insolvenzverschleppung meistens einhergehend die nachfolgenden Delikte:
Delikte | Strafmaß |
---|---|
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt | § 266a StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren |
Steuerhinterziehung | § 370 AO: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren |
Bankrott | § 283 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren |
Verletzung der Buchführungspflicht | § 283b StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren |
Betrug | § 263 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren |
Untreue | § 266 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren |
Wie gehe ich vor, wenn mir eine Insolvenzverschleppung vorgeworfen wird?
Liegt der Vorwurf einer Insolvenzverschleppung und weiterer sogenannter Insolvenzdelikte/Insolvenzstraftaten im Raum, sollte anwaltliche Unterstützung hinzugezogen werden, die neben strafrechtlichen Kenntnissen auch über Kenntnisse einer Unternehmensführung verfügt, insbesondere im Bereich Buchführung und Bilanzierung.
PRAXIS-TIPP
Auch wenn es dem Leitungsorgan schwerfällt eine Krise einzugestehen, ist immer vor der existenzbedrohenden persönlichen Haftung ein frühzeitiges Tätigwerden und eine Beratung zu empfehlen.
Soweit der*die Geschäftsführer*in zu einer Aussage vor den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert wird, ist dies der späteste Zeitpunkt um eine*n Rechtsanwält*in einzuschalten.
Eine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht und Beratung sollte keinesfalls erfolgen. Denn eine Verteidigung noch während des Ermittlungsverfahrens bietet Aussichten auf eine Verfahrenseinstellung, unter Umständen gegen Auflage.
Was sind die Folgen einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung?
Neben der genannten Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe drohen noch weitere Konsequenzen.
Wenn die Insolvenzverschleppung keinen besonders hohen finanziellen Schaden verursacht hat und der Insolvenzantrag nicht zu lange verzögert wurde, wird eine Einstellung gegen Auflage oder eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen zu erwarten sein.
Teilweise können die weiteren drohenden Konsequenzen schlimmer sein, als die Strafe wegen Insolvenzverschleppung.
Dies sind die wichtigsten weiteren Gefahren, die typischerweise im Zusammenhang mit Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung auftreten:
- Persönliche Haftung gegenüber dem insolventen Unternehmen (vertreten durch den Insolvenzverwalter) wegen Zahlungen, die nach Insolvenzreife vorgenommen wurden (§ 64 GmbHG, § 823, Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a Abs. 1 InsO).
- Persönliche Haftung des*der Geschäftsführer*in wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge.
- Persönliche Haftung des*der Geschäftsführer*in für Steuern.
- Verbot der zukünftigen Tätigkeit als Geschäftsführer*in nach einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (§ 6 GmbHG).
- Entzug der Gewerbezulassung von Gewerbetreibenden (§ 35 GewO).
Ein Gewerbeverbot hat meist die größten Einschnitte, sodass dann versucht wird mit einer ausländischen Gesellschaftsform oder Strohleuten als Geschäftsführer*innen weiterzumachen. Hiervon ist dringend abzuraten, da dies die Sanktionsspirale nur vergrößert. Zielführender ist mit den zuständigen Stellen in Kontakt zu treten und die hier angeführten Sanktionen durch frühzeitiges Handeln zu vermeiden.
Informationen für Arbeitnehmer*innen zu den Folgen einer Insolvenz finden Sie in unserem Ratgeber Arbeitgeber insolvent: Was Arbeitnehmer wissen sollten.
Haben besondere Umstände einen Einfluss auf die Insolvenzantragspflicht?
Die Insolvenzantragspflicht kann gesetzlich ausgesetzt werden. Beispielsweise wurde die Antragspflicht für überschuldete Unternehmen zu Zeiten von Corona bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. Dies wurde mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) Anfang März 2020 beschlossen. Zuerst galt dies nur bis zum 30. September 2020, nach Beschluss über eine zweite Verlängerung bis zum 31. Dezember 2020 und anschließend nach Beschluss über eine dritte Verlängerung bis zum 31. Januar 2021. Für Unternehmen, die staatliche Corona-Hilfen verspätet erhalten haben, wurde die Pflicht sogar bis zum 30. April 2021 verlängert.
Unternehmen und Arbeitgeber*innen aus dem Mittelstand oder auch Kleinunternehmen sind damit vor große Herausforderungen gestellt worden. Auch wenn staatliche Unterstützung bei einigen Branchen die Folgen der Pandemie abfedern, waren die Wochen und Monate nach der zweiten Verlängerung maßgeblich für den Fortbestand von Unternehmen und Arbeitsplätzen. Finanzämter und Krankenkassen treiben die Außenstände nach Ablauf der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht voran, sodass Arbeitgeber*innen sich vor Liquiditäts- und Finanzproblemen sehen, die zu dieser Zeit noch ausgesetzt waren.
Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Liegt der Verdacht einer Insolvenz nahe, sollte schnell gehandelt werden. Ansonsten läuft man schnell der Gefahr sich einer Insolvenzverschleppung schuldig zu machen und es drohen harte rechtliche Konsequenzen.
Auch bei einem begründeten Verdacht, dass eine Insolvenzverschleppung gemäß StGB vorliegt, kann ein Strafantrag gestellt werden.
Aufgrund der Fristen sollte es vermieden werden, unnötig Zeit mit juristischen Fallstricken und Hürden zu verschwenden. Es ist daher ratsam, schnellstmöglich ein*e erfahrene*n Rechtsanwält*in für Insolvenzrecht zu kontaktieren, die*der Sie in Ihrem jeweiligen Einzelfall beraten und unterstützen kann.
Bereits beantwortete Fragen |
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Kündigung IT-Dienstvertag aus besonderem Grund während laufender Insolvenz |
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Häufige Fragen
Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?
Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
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Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.
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