ebay Vekauf
Fragestellung
Ich verkaufe gerne privat etwas bei ebay,bin ein 100 Prozentiger und so sehen auch meine über 2000 positive Bewertungen aus und hatte noch nie ein Problem.
Jetzt ist mir aber ein Fehler unterlaufen .Bei der Einstellung meines Artikels einer Sony Alpha 6000
Kamera mit Zubehör,bietet ebay automatisch eine Verkaufshilfe an ,um welche Kamera und Zubehör es sich handelt.
Da hatte ich nun die Auswahl von ca. 10 verschieden Sony Alphas mit Zubehör und habe versehentlich das falsche Paket mit noch mehr Zubehör angeklickt.
Ich hatte diesen Fehler nicht bemerkt da es in den Artikelmerkmalen sehr klein beschrieben ist.
Allerdings hatte ich genaue Bilder des Lieferumfangs gemacht.
Nun meldet sich der Verkäufer und beanstandet zurecht das da noch Objektive und Zubehör fehlen.
Ich enschuldigte mich für meinen Fehler den ich begangen hatte und bot sofort eine problemlose Rückerstattung an.
Nun will dieser Herr der sich anscheinend mit Recht sehr gut auskennt keine Rückerstattung ,sondern zählte mir auf, was ich ihm noch zu zahlen hätte ca. 800 Euro weil es nicht im Lieferumfang ist den ich bei Ebay eingestellt hatte.
Meines erachtens hatte er mit voller Absicht die 450 euro Kamera ersteigert um mich im nachhinein nun damit nun fast zu erpressen.
Wie gesagt die Bilder sind eindeutig und er hätte auch vorher mal per email anfragen können ob mein Angebot so stimmt, ich vermute er kauft solche Ware mit Absicht in dem er Fehler erkennt und diese 2 letzten emails bestärken meinen Verdacht.
Anbei schicke ich seine 2 emails von heute vom Käufer Yok.000
Hat er damit Recht ? Kann er die Rückgabe verweigern ? Kann er meinen Fehler gerichtlich einfordern ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich habe mir Ihre Unterlagen angesehen.
Zur Sach- und Rechtslage:
Es ist jedenfalls von einem objektiven Dritten in Rolle des Käufers alle Umstände, die auf der betreffenden ebay-Seite sichtbar sind, zur Kenntnis zu nehmen, also diese (aus Laiensicht) zu werten und dahingehend den Vertrag zu schließen, wenn das so gewollt ist.
Ein Missbrauch darf käuferseits nicht betrieben werden.
So sind erkennbare Widersprüche zwischen Fotos und der Produktbeschreibung, die wie hier ohne Weiteres auffallen, nicht einfach nur hinzunehmen, sondern es besteht unter Berücksichtigung von Treu und Glauben die Nebenpflicht Sie als Verkäufer darauf hinzuweisen.
Sämtliche vertragliche Erklärungen sind nach den §§ 133, 145 und 242 BGB auszulegen und zu verstehen.
Ehrlich gesagt, weiß ich nicht recht, was der Käufer von Ihnen genau will, worauf er hinzuweisen wäre - er hantiert mit mehreren Rechte, indem der diese benennt, ohne das genau klar wird, was er jetzt genau haben will.
Es geht ihm, wie Sie geschrieben haben, wohl um Ersatzanschaffungen für die "fehlenden" Teile.
Anders als im Miet- bzw. Werk- oder Reisevertragsrecht hat der Käufer aber kein solches Recht der Selbstabhilfe.
Aber:
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Das stimmt.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Sie sind allerdings selbst nicht schutzlos (wenn man einmal überhaupt einen Sachmangel unterstellt - s. o. - die Fotos sagen etwas anderes aus als der Verkaufstext und die Produktbeschreibung, was aber erkennbar war, so dass man schon infrage stellten kann, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegen kann):
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet der Unmöglichkeit einer Nachlieferung (wie hier) verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den vorgenannten Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Wie gesagt ein Selbstabhilferecht hat der Käufer nicht - er kann den Rücktritt erklären, den Kaufpreis mindern und Ersatz verlangen.
Ein Deckungskauf geht aber nicht ohnen Weiteres, also um den Mangel selbst zu beheben.
Dann müsste man schon nachweisen, dass die Sachen soviel kosten, Sie aber dann schon bei der Mängelgewährleistung wegen Unverhältnismäigkeit das verweigern können.
Dann kann aber auch eben kein Schadensersatzanspruch in nachhinein entstehen, vgl. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
"Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
[danach, nachrangig also] nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Letzteres in Absatz darf aber nicht weitergehen als bei der Sachmängelgewährleistung in Form der Nacherfüllung:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 439 Nacherfüllung
"[...] (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.[...]"
Auf diese Begrenzung sollten Sie sich berufen, hilfsweise, zunächst aber darauf, dass ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, weil der Käufer sehenden Auges die Situation ausgenutzt hat (Zitat: "Meines erachtens hatte er mit voller Absicht die 450 euro Kamera ersteigert um mich im nachhinein nun damit nun fast zu erpressen.
Wie gesagt die Bilder sind eindeutig und er hätte auch vorher mal per email anfragen können ob mein Angebot so stimmt, ich vermute er kauft solche Ware mit Absicht in dem er Fehler erkennt und diese 2 letzten emails bestärken meinen Verdacht.").
Ich würde daher weiterhin nur den Rücktritt für ihn anbieten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Danke
danke für Ihre Nachricht.
Ich kann Ihnen gerne unter Berücksichtigung und Gutschrift des hier gezahlten Honorars dafür ein Folgeangebot unterbreiten, in Ordnung? Danke für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt