Motorschaden 4 Monaten nach Gebrauchtwagenkauf, Rücktritt vom Vertrag
Beantwortet
Fragestellung
Sachverhalt (zusammengefasst):
Gebrauchtwagenkauf bei Ford Händler eines Hyundai Familien Van, 5 Jahre, 68.000 km
Kaufpreis inkl. MwSt. 19.990 €, aktueller Händlereinkaufswert inkl. MwSt. ca. 13.700 € (DAT Bewertung vom 16.01.2017)
Motorschaden 4 Monate nach Kauf – Reparaturkosten angeblich 13.000€ bis 14.000€, also genau im Rahmen des aktuellen DAT-Restwerts
Fahrzeug steht nun seit 16 Wochen(!) beim Händler, bislang erfolgten nur im wahrsten Sinne hanebüchene Ausreden, warum bislang keine Reparatur durchgeführt wurde! Es gibt weder einen Vorschlag, noch ein konstruktives Verhalten von Seiten des Händlers bzgl. einer einvernehmlichen,
oder überhaupt einer Lösung des Problems
Erst nachdem das Fahrzeug schon 4 Wochen beim Händler stand, wurde vermeintlich festgestellt, dass der Motorschaden Folge eines Marderbisses sei. Die Behauptungen sind aufgrund des Sachverhalts (Details siehe Anlage) massiv unglaubwürdig und lassen den begründeten Verdacht zu, dass der Händler die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf die Versicherung abzuwälzen versucht
Dieser Fall betrifft meine Nichte und ihren Ehemann (Halter und Käufer des Fahrzeugs), denen ich in ihrer komplizierten Situation mit ihrem Gebrauchtwagenkauf sehr gerne helfen möchte.
Faktisch handelt es sich wohl um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der im März 2017 bezahlte Kaufpreis des Fahrzeugs war signifikant höher als der durchschnittliche Kaufpreis auf dem privaten Fahrzeugmarkt. Der höhere Preis wurde aber akzeptiert aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung, die der gewerblicher Verkäufer eingehen muss. Genau diesen Verpflichtungen kommt der Händler nun aber nachweislich nicht nach.
Mein Vorschlag: schnellstmöglich mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel eine vollständige Rückabwicklung des Auto-Kaufvertrags (Rücktritt vom Vertrag gem. §§ 440, 323 u. 326 (5) BGB) zu erreichen. Eine überaus hinreichende Frist zur Nacherfüllung war ja gegeben. Der Händler ist aber wohl weder in der Lage noch willens, über eine Nacherfüllung den Kaufvertrag ordentlich, weshalb der Rücktritt m.E. die einzige Lösung ist.
Da der Fall nicht über eine Rechtsschutz abgesichert ist meine Fragestellung:
Wie sind die Aussichtschancen vom Kaufvertrag zurückzutreten, unter der Annahme, dass der Händler versucht, sich dagegen zu wehren?
Wie hoch ist dabei ungefähr das finanzielle Risiko (Anwalts- und Gerichtskosten) bei Misserfolg?
Sollte man ggfs. den Kasko-Versicherer (HUK Coburg) mit einbeziehen, da dieser ebenfalls geschä-digt würde?
Welche alternativen rechtlichen Schritte sind evtl. noch möglich oder empfehlenswert?
Weitere Details dazu, falls nötig, sowie auch diese Fragestellung anbei als PDF Dokument.
Vielen Dank vorab für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
A. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihren Auftrag und die ausführliche Fallschilderung. Gerne möchte ich Ihnen und Ihrer Nichte dabei behilflich sein, zur Aufklärung dieser wirklich extrem ungewöhnlich und ärgerlich verlaufenden Angelegenheit beizutragen:
1. Sie haben sich bereits sehr gut vorab informiert, das erwähnte Rücktrittsrecht hat Ihre Nichte in jedem Fall und ich vermag keinen Gesichtspunkt zu erkennen, unter dem der Autohändler sich erfolgreich gegen die Fahrzeugrücknahme wehren könnte. Einzige Ausnahme wäre tatsächlich der Marderbiss, wobei Sie selbst ja bereits angeben, dass die Schadenschilderung von der Versicherung angezweifelt wird und aus fachlicher Sicht ein zweifelsfreier Ursachenbeweis inzwischen nicht mehr möglich sein dürfte. Die Nachweispflicht, dass es sich eben nicht um einen Gewährleistungsfall handeln würde, träfe jedoch den Händler.
2. Für den Fall, dass Ihre Nichte in einer gerichtlichen Auseinandersetzung dennoch unterliegen sollte, wären die Rechtsanwaltskosten für sie selbst, die Gegenseite und die anfallenden Gerichtskosten zu zahlen. Diese würden auf Basis des aktuellen Fahrzeugwerts/ angenommenem Schaden als so genanntem Streitwert berechnet werden. Bei diesem (13.000 €) würde das finanzielle worst case scenario 4.442,40 € betragen. Vor diesem Hintergrund ist eine außergerichtliche Einigung durchaus für beide Seiten erstrebenswert.
3. Der Kaskoversicherer wäre bei einem Prozess außen vor. Eine Schädigung ist mangels Auszahlung einer Versicherungsleistung ja nicht eingetreten. Sobald die Versicherung ihre Leistungspflicht ablehnt und nicht das Gegenteil erwiesen wird, ist die Angelegenheit aus versicherungsrechtlicher Sicht genau genommen abgeschlossen. Allerdings kommt es natürlich in Betracht, dass die Versicherung eine Strafanzeige wegen versuchten Betruges gegen die beim Händler verantwortlich Handelnden erstattet. Dies scheint ja bereits angedacht zu sein, wie ich Ihrer Schilderung entnehme.
4. Ich würde Ihnen nunmehr empfehlen, zur endgültigen Absicherung keinen telefonischen Kontakt mehr zu dem Händler aufzunehmen, um Beweisbarkeit und letztlich auch Druck auf den Verkäufer zu erhöhen. Ich würde mich daher nunmehr schriftlich und per Einschreiben an diesen wenden, damit die Kontaktaufnahme und deren Inhalt, sowie die Zustellung an den Gegner beweisbar ist.
Darin würde ich die bisherigen Daten zum Zeitablauf und den nicht eingehaltenen Zusagen sowie dem fraglichen Umgang mit der Kaskoversicherung nochmals kurz, ähnlich dem Gedächtnisprotokoll zusammenfassen und eine letzte Frist zum Abschluss der Gewährleistungsreparatur setzen. Diese muss in Anbetracht des bisherigen Zeitablaufs nicht mehr länger als eine Woche betragen. Hintergrund dieses Vorschlages ist, dass der Gesetzgeber eine nachgewiesenermaßen verweigerte Nachbesserung verlangt, bevor ein Rücktritt vom Vertrag ausgesprochen werden kann. Sollte es hierüber bereits eine andere Nachweismöglichkeit geben, wäre dieser Zwischenschritt gegebenenfalls nicht mehr notwendig und Ihre Nichte könnte sogleich den Vertragsrücktritt erklären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch Rechtsanwältin
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Danke und vielleicht bis zum nächsten mal :-)
Grüße, A. T.
das freut mich sehr zu hören. Ich wünsche Ihnen einen raschen und vor allen Dingen außergerichtlichen Erfolg!
Mit den besten Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin