Rücktritt vom Vertrag durch Versicherung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, die Versicherung teilt den "Rücktritt zum Vertrag" (mit Forderung Geschäftsgebühr) wegen der Nichtzahlung des Erstbeitrages (Fz-Wechsel) mit.
Die Fakten: Für das Fz (alt) habe ich den Betrag für IV/2013 "und bereits I/2014" am 17.12.13 bezahlt. Es folgte zum Jahreswechsel 2013/2014 dann aber der Fz-Wechsel und die Auflösung des Vertrages (alt) durch die Versicherung. Gleichzeitig wurde der Vertrag (neu) -Haftpflicht- begründet -mit der Zahlungsforderung Erstbetrag. Zu dem verbleibenden Restbetrag (Fz alt) -I/2014-sollte ich einen Verrechnungsscheck erhalten. Leider muss ich anmerken, dass ich den Verrechnungsscheck und auch die offensichtlich ergangene Mahnung (Zahlung Erstbetrag Fz neu) wegen dem unbefugten Zugriff auf meinen Briefkasten nicht erhalten habe. Es ist hier von mir hier nur festzustellen, dass der "personengebundene Scheck" somit nicht eingelöst wurde und mit Sicherheit nicht eingelöst wird. Wegen der geschilderten Umstände bin ich von einem "Guthaben" und einen "fließenden Übergang" -Vertrag alt/neu ausgegangen. Hinzu kamen Irritationen im Zuge der Beratung durch den Außendienst beim Fz-Wechsel. Auf die Schreiben der Versicherung (Fz neu)-Zahlung Erstbetrag/Mahnung-habe ich leider nicht reagiert. Die Versicherung erklärt nunmehr den "Rücktritt zum Vertrag" (einschl. Rücktritt "vorläufige Deckung") und fordert außerdem "Geschäftsgebühr".
Sehr Wichtig: Problematisch ist insbesondere, dass ich mit dem neuen Kfz am 03.01.14 einen Haftpflichtschaden (Auffahrunfall) verursacht habe, den die Versicherung reguliert hat. (Im Hintergrund dieses Vorganges steht dann ggf. im "2. Schritt" !! die Forderung der Begleichung dieser Kosten des Unfalls durch mich (Aufhebung der "vorläufigen Deckung"). Bei dem Fz alt/neu handelt es sich um einen Klein-Transporter (gleiche Marke usw).
Meine Fragen: Besteht Chance mit meinem" Widerspruch" (vgl. Schreiben / Anhang). Wenn nicht-Wäre die Versicherung berechtigt, mir die Gesamtkosten des Unfalls im Nachgang in Rechnung zu stellen.
nur Anmerkung: Ich schreibe diese Anfrage i.A. meines Stiefsohnes, der der Kfz-Besitzer und Versicherungsnehmer ist. (Die Unterlagen im Anhang sind nicht ganz vollständig hinsichtlich der Police für Fz neu (I/2014) und Mahnschreiben hierzu.Vielen Dank vorab für die Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nach den vorliegenden Informationen wie folgt beantworten kann:
Das Verhalten der versicherung ist nicht nachvollziehbar.
Ihrem Widerspruch ist inhaltlich nichts hinzuzufügen und Sie sollten den geringen Restbetrag unverzüglich überweisen.
Bitte warten Sie nicht erst eine Reaktion der Versicherung ab, sondern überweisen Sie.
Dann fordern Sie unter Fristsetzung von 14 Tagen die geänderten Versicherungsunterlagen einschließlich Bestätigung, dass keine Zahlungsansprüche ausstehen und der vertrag besteht.
Weigert die Versicherung sich, ist es möglich, eine Feststellungsklage zu erheben, was man auch machen sollte.
Grund für einen Rücktritt sehe ich nicht.
Aufgrund des Fahrzeugwechsels mit den entsprechenden Rück-/Umbuchungen hätte die Versicherung ordnungsgemäß abrechnen und Guthaben berücksichtigen müssen. Das Letztere ich aber offenbar nicht geschehen, wenn ein Scheck nicht eingelöst werden konnte.
Daher sehe ich auf Ihrer Seite keinen verzug und damit auch kein Rücktrittsrecht, da es eben an einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Versicherung fehlt.
Wenn Sie nun entgegenkommenderweise mit Guthaben gegenrechnen und Guthaben verrechnen, erlüllen Sie damit quasi die Arbeit der Versicherung, so dass kein Verzug Ihrerseits vorliegt. Wenn Sie dann den Restbetrag zahlen, haben Sie alles erfüllt und Anspruch auf Versicherungsschutz und -leistung.
Offenbar versucht die Versicherung in der Tat, den bezahlten Unfallschaden im Nachhinein ersetzt zu bekommen. Ohne Versicherungsvertrag wäre eine Rückzahlung tatsächlich denkbar. Allein deshalb sollten Sie es so nicht hinnehmen.
Stellt die Versicherung sich quer und hält die Frist nicht ein, sollten Sie mit allen Unterlagen einen Rechtsanwalt aufsuchen, damit dann Ihre Interessen durchgesetzt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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