Sommerzeit ist Reisezeit. Da freut man sich auf den regelmäßig wohl schönsten Moment im Jahr – den Jahresurlaub – und kehrt mehr als enttäuscht zurück: Der Flug war verspätet, das Essen schlecht, die Bauarbeiten am Hotel zu laut und man wurde auch noch im Hotelzimmer bestohlen.
Damit Sie wenigstens etwas im Nachhinein kompensieren können, möchte ich Ihnen die wesentlichen Rechte aufzuzeigen.
Das deutsche Reiserecht, §§ 651a ff. BGB, greift nur bei Vorliegen eines Reisevertrages ein. Dieser ist besonderer Werkvertrag, der im Gegensatz zum reinen Dienstleistungsvertrag erfolgsgerichtet ist, also dass man insbesondere sein Reiseziel erreicht und wieder sicher nach hause zurückbefördert wird.
Dieser beinhaltet eine Gesamtheit von Reiseleistungen, also klassischerweise eine Pauschalreise, Hotel und Flug/Kreuzfahrt etc.
Eine Einzelbuchung fällt regelmäßig nicht darunter.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen,
- dass sie die zugesicherten Eigenschaften (Reisekatalog vor allem) hat und
- nicht mit Fehlern (Mängeln) behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, demnach mangelbehaftet, so kann der Reisende zunächst nur Abhilfe verlangen.
Das heißt man hat schon zwingend während der Reise dieses gegenüber über die Reiseleitung (in der Regel, ausnahmsweise über das Hotel usw.) als Mangel, am besten unter Vorlagen von Beweisen (Zeugen, Urkunden, Fotos) anzuzeigen, damit dem Reiseveranstalter ermöglicht wird, den Mangel zu beseitigen.
§ 651c Absatz 2, Satz 2 und Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schreibt dazu weiter vor:
Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
Setzen Sie also immer schriftlich eine Frist, wobei diese bei gravierenden Mängeln nicht gesetzt werden muss oder nur sehr kurz sein muss. Dann kann praktisch sofort Abhilfe verlangt werden.
Für die Zeit bis zur Abhilfe und solange der Mangel andauert haben Sie das Recht zur Minderung des Reisepreises.
Die Minderung tritt allerdings nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Nehmen Sie daher am besten (falls möglich) zusammen mit der Reiseleitung ein Mangelprotokoll samt Unterschriften von beiden Seiten auf.
Bei Mängeln mit einer zulässigen Minderungsquote von regelmäßig über 50 % können Sie auch den Reisevertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Für die Frist und dessen Entbehrlichkeit gilt das eben Gesagte zur Abhilfe.
Auch Schadensersatz (bei nicht rechtzeitiger Rückreise oder Gesundheitsschäden vor allem) kann unter Umständen verlangt werden.
Ganz wichtig ist folgendes, was es bei anderen Vertragsverhältnissen derart nicht gibt:
Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB (bis auf Rücktritt vor Reisebeginn und Kündigung wegen höherer Gewalt) hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist, was regelmäßig ausscheidet.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in nur zwei Jahren, nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Sorgen Sie schon während der Reise für eine hinreichend dokumentierte Beweissicherung, denn erfahrungsgemäß scheitern viele Prozesse daran. Einigungen außergerichtlicher Art sind eher selten. Wenn überhaupt, so wird allenfalls häufig nur ein symbolischer Betrag angeboten.