Einreise aus Serbien
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Bergmann,
nächsten Monat wollen mich 3 Bekannte aus Serbien für maximal 3 Monate besuchen. Ich habe gelesen dass für die Einreise aus Serbien keine Visumspflicht besteht, jedoch ein Einladungsschreiben vorzulegen ist. Wie hat diese Einladung auszusehen & kann ich alle 3 Personen in eine Einladung einfügen?
Mit freundlichen Grüßen
TB
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Antwort von Rechtsanwalt Jan Bergmann
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Die europäische Union hat mit Serbien ein Abkommen zur Visumerleichterung geschlossen. Zum 19.12.2009 wurde die Visumpflicht für Staatsangehörige der EJR Mazedonien, Montenegros und Serbiens für Aufenthalte im Schengenraum von bis zu 90 Tagen im Halbjahr aufgehoben, sofern sie Inhaber eines biometrischen Passes sind (vgl. Anhang II, Teil 1 der EU-VisaVO).
Auch bei einer visumfreien Einreise nach Deutschland bzw. Schengen können Ihre Freunde an der Grenze von der Polizei kontrolliert werden. Die zuständigen Polizeiorgane haben dabei die Möglichkeit die Einreise zu verweigern, wenn der Zweck der Reise und die ausreichende finanzielle Absicherung nicht nachgewiesen werden kann.
Es soll daher darauf geachtet werden, folgende Unterlagen vorlegen zu können:
- Einen Nachweis zur Finanzierung des Aufenthalts und der Reisekosten sowie einen Nachweis zum Reisezweck. Dazu zählen Hotel- und Reisebuchungen, Einladung von Freunden und Verwandten bei Besuchsreisen.
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Finanzierung der Reise sollte eine Betrag von 45,– € pro Aufenthaltstag als Barmittel oder in Form Reisechecks mit sich geführt werden. Ansonsten sollte zumindest eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66 bis 68 AufenthG vorgelegt werden können.
Ebenfalls kann von den Polizeiorganen die Vorlage einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000,- €, gültig für alle Schengen Staaten, verlangt werden.
Achtung: Der gültige Reisepass muss nach der Wiederausreise noch 3 Monate gültig sein.
Diese Dokumente sind bei Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (also an der sogenannten Schengen-Außengrenze) auf Verlangen vorzuzeigen.
Das Auswärtige Amt weist darauf hin, „dass ein Ausländer an der Grenze (bei Einreise) in das Hoheitsgebiet zurückgewiesen werden kann, wenn er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt erwerben kann oder seine Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, nachweisen kann (z.B. Flugticket). Gleiches gilt, sofern er nicht die Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes belegen.
Ein visumfreier Aufenthalt im Schengen-Raum ist bis zu max. 90 Tagen im Halbjahr, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise in den Schengen-Raum, möglich. Die Anzahl der Einreisen in diesem Zeitraum ist dagegen nicht begrenzt.
Wie hat diese Einladung auszusehen & kann ich alle 3 Personen in eine Einladung einfügen?
Ja das können Sie. Die formlose Einladung darf nicht älter als sechs Monate sein.
Infos, die auf die formlose Einladung auf jeden Fall gehören:
– Gastgeber
– Eingeladene Person/en
Beide Parteien mit Angaben zur Person inkl. vollständigem Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer und der Anschrift
– Reisezweck
– Dauer des Aufenthaltes in Deutschland
– Unterschrift des Gastgebers
Die europäische Union hat mit Serbien ein Abkommen zur Visumerleichterung geschlossen. Zum 19.12.2009 wurde die Visumpflicht für Staatsangehörige der EJR Mazedonien, Montenegros und Serbiens für Aufenthalte im Schengenraum von bis zu 90 Tagen im Halbjahr aufgehoben, sofern sie Inhaber eines biometrischen Passes sind (vgl. Anhang II, Teil 1 der EU-VisaVO).
Auch bei einer visumfreien Einreise nach Deutschland bzw. Schengen können Ihre Freunde an der Grenze von der Polizei kontrolliert werden. Die zuständigen Polizeiorgane haben dabei die Möglichkeit die Einreise zu verweigern, wenn der Zweck der Reise und die ausreichende finanzielle Absicherung nicht nachgewiesen werden kann.
Es soll daher darauf geachtet werden, folgende Unterlagen vorlegen zu können:
- Einen Nachweis zur Finanzierung des Aufenthalts und der Reisekosten sowie einen Nachweis zum Reisezweck. Dazu zählen Hotel- und Reisebuchungen, Einladung von Freunden und Verwandten bei Besuchsreisen.
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Finanzierung der Reise sollte eine Betrag von 45,– € pro Aufenthaltstag als Barmittel oder in Form Reisechecks mit sich geführt werden. Ansonsten sollte zumindest eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66 bis 68 AufenthG vorgelegt werden können.
Ebenfalls kann von den Polizeiorganen die Vorlage einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000,- €, gültig für alle Schengen Staaten, verlangt werden.
Achtung: Der gültige Reisepass muss nach der Wiederausreise noch 3 Monate gültig sein.
Diese Dokumente sind bei Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (also an der sogenannten Schengen-Außengrenze) auf Verlangen vorzuzeigen.
Das Auswärtige Amt weist darauf hin, „dass ein Ausländer an der Grenze (bei Einreise) in das Hoheitsgebiet zurückgewiesen werden kann, wenn er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt erwerben kann oder seine Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, nachweisen kann (z.B. Flugticket). Gleiches gilt, sofern er nicht die Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes belegen.
Ein visumfreier Aufenthalt im Schengen-Raum ist bis zu max. 90 Tagen im Halbjahr, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise in den Schengen-Raum, möglich. Die Anzahl der Einreisen in diesem Zeitraum ist dagegen nicht begrenzt.
Wie hat diese Einladung auszusehen & kann ich alle 3 Personen in eine Einladung einfügen?
Ja das können Sie. Die formlose Einladung darf nicht älter als sechs Monate sein.
Infos, die auf die formlose Einladung auf jeden Fall gehören:
– Gastgeber
– Eingeladene Person/en
Beide Parteien mit Angaben zur Person inkl. vollständigem Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer und der Anschrift
– Reisezweck
– Dauer des Aufenthaltes in Deutschland
– Unterschrift des Gastgebers
Die europäische Union hat mit Serbien ein Abkommen zur Visumerleichterung geschlossen. Zum 19.12.2009 wurde die Visumpflicht für Staatsangehörige der EJR Mazedonien, Montenegros und Serbiens für Aufenthalte im Schengenraum von bis zu 90 Tagen im Halbjahr aufgehoben, sofern sie Inhaber eines biometrischen Passes sind (vgl. Anhang II, Teil 1 der EU-VisaVO).
Auch bei einer visumfreien Einreise nach Deutschland bzw. Schengen können Ihre Freunde an der Grenze von der Polizei kontrolliert werden. Die zuständigen Polizeiorgane haben dabei die Möglichkeit die Einreise zu verweigern, wenn der Zweck der Reise und die ausreichende finanzielle Absicherung nicht nachgewiesen werden kann.
Es soll daher darauf geachtet werden, folgende Unterlagen vorlegen zu können:
- Einen Nachweis zur Finanzierung des Aufenthalts und der Reisekosten sowie einen Nachweis zum Reisezweck. Dazu zählen Hotel- und Reisebuchungen, Einladung von Freunden und Verwandten bei Besuchsreisen.
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Finanzierung der Reise sollte eine Betrag von 45,– € pro Aufenthaltstag als Barmittel oder in Form Reisechecks mit sich geführt werden. Ansonsten sollte zumindest eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66 bis 68 AufenthG vorgelegt werden können.
Ebenfalls kann von den Polizeiorganen die Vorlage einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000,- €, gültig für alle Schengen Staaten, verlangt werden.
Achtung: Der gültige Reisepass muss nach der Wiederausreise noch 3 Monate gültig sein.
Diese Dokumente sind bei Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (also an der sogenannten Schengen-Außengrenze) auf Verlangen vorzuzeigen.
Das Auswärtige Amt weist darauf hin, „dass ein Ausländer an der Grenze (bei Einreise) in das Hoheitsgebiet zurückgewiesen werden kann, wenn er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt erwerben kann oder seine Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, nachweisen kann (z.B. Flugticket). Gleiches gilt, sofern er nicht die Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes belegen.
Ein visumfreier Aufenthalt im Schengen-Raum ist bis zu max. 90 Tagen im Halbjahr, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise in den Schengen-Raum, möglich. Die Anzahl der Einreisen in diesem Zeitraum ist dagegen nicht begrenzt.
Wie hat diese Einladung auszusehen & kann ich alle 3 Personen in eine Einladung einfügen?
Ja das können Sie. Die formlose Einladung darf nicht älter als sechs Monate sein.
Infos, die auf die formlose Einladung auf jeden Fall gehören:
– Gastgeber
– Eingeladene Person/en
Beide Parteien mit Angaben zur Person inkl. vollständigem Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer und der Anschrift
– Reisezweck
– Dauer des Aufenthaltes in Deutschland
– Unterschrift des Gastgebers
Die europäische Union hat mit Serbien ein Abkommen zur Visumerleichterung geschlossen. Zum 19.12.2009 wurde die Visumpflicht für Staatsangehörige der EJR Mazedonien, Montenegros und Serbiens für Aufenthalte im Schengenraum von bis zu 90 Tagen im Halbjahr aufgehoben, sofern sie Inhaber eines biometrischen Passes sind (vgl. Anhang II, Teil 1 der EU-VisaVO).
Auch bei einer visumfreien Einreise nach Deutschland bzw. Schengen können Ihre Freunde an der Grenze von der Polizei kontrolliert werden. Die zuständigen Polizeiorgane haben dabei die Möglichkeit die Einreise zu verweigern, wenn der Zweck der Reise und die ausreichende finanzielle Absicherung nicht nachgewiesen werden kann.
Es soll daher darauf geachtet werden, folgende Unterlagen vorlegen zu können:
- Einen Nachweis zur Finanzierung des Aufenthalts und der Reisekosten sowie einen Nachweis zum Reisezweck. Dazu zählen Hotel- und Reisebuchungen, Einladung von Freunden und Verwandten bei Besuchsreisen.
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Finanzierung der Reise sollte eine Betrag von 45,– € pro Aufenthaltstag als Barmittel oder in Form Reisechecks mit sich geführt werden. Ansonsten sollte zumindest eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66 bis 68 AufenthG vorgelegt werden können.
Ebenfalls kann von den Polizeiorganen die Vorlage einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000,- €, gültig für alle Schengen Staaten, verlangt werden.
Achtung: Der gültige Reisepass muss nach der Wiederausreise noch 3 Monate gültig sein.
Diese Dokumente sind bei Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (also an der sogenannten Schengen-Außengrenze) auf Verlangen vorzuzeigen.
Das Auswärtige Amt weist darauf hin, „dass ein Ausländer an der Grenze (bei Einreise) in das Hoheitsgebiet zurückgewiesen werden kann, wenn er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt erwerben kann oder seine Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, nachweisen kann (z.B. Flugticket). Gleiches gilt, sofern er nicht die Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes belegen.
Ein visumfreier Aufenthalt im Schengen-Raum ist bis zu max. 90 Tagen im Halbjahr, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise in den Schengen-Raum, möglich. Die Anzahl der Einreisen in diesem Zeitraum ist dagegen nicht begrenzt.
Wie hat diese Einladung auszusehen & kann ich alle 3 Personen in eine Einladung einfügen?
Ja das können Sie. Die formlose Einladung darf nicht älter als sechs Monate sein.
Infos, die auf die formlose Einladung auf jeden Fall gehören:
– Gastgeber
– Eingeladene Person/en
Beide Parteien mit Angaben zur Person inkl. vollständigem Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer und der Anschrift
– Reisezweck
– Dauer des Aufenthaltes in Deutschland
– Unterschrift des Gastgebers
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Meine Emailadresse finden Sie im Internet.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
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