Reiserecht-Widerufsrecht telef.reservierte Pauschalreise
Fragestellung
Guten Tag,
mein 82 jähriger Vater wollte eine Pauschalreise bei BigXtra nach Dubai buchen.
Dabei muss einiges schief gelaufen sein und er hat mich nun um Hilfe gebeten.
Eine Werbebeilage im "Haus-und Grund-Magazin" versprach eine super-günstige
Reise nach " Ras Al Khaimah & Dubai" für ab 399,- statt 1.299,-.
Mein Vater wollte buchen, doch das angepriesene Hotel war ausgebucht und es wurde ein
angeblich genauso gutes Alternativ-Hotel angeboten. Dieses wurde am 29.06.15 "reserviert".
Danach stellte sich durch meine Recherche heraus, dass das Alternativ-Hotel sehr schlechte Bewertungen hat und dass auch der Reiseveranstalter BigXtra sehr schlechte Bewertungen hat.
Mein Vater wollte dann am 02. und 3.07. die Reservierung telefonisch stornieren, kam aber nicht durch, sondern nur bis zu einer unendlichen Warteschleife. Am 06.07. erreichte er nun endlich eine Dame, die ihm sehr unfreundlich klar machte, dass die Storno-Frist abgelaufen sei und er 25% Stornokosten ( € 828,- für 4 Personen ) tragen muss ( Reisebeginn wäre der 06.11.15 ). Eine Umbuchung auf ein anderes Hotel wurde abgelehnt, da dies nicht verfügbar sei, obwohl online eine Verfügbarkeit angezeigt wird. Ich habe dann noch am 06.07. schriftlich widersprochen/storniert, also zu einem Zeitpunkt, als auch noch keine Reisebestätigung vorlag. Diese traf heute, 8.7. ein. ( Lt. Reisebedingungen von BigXtra entsteht ein Vertrag erst mit Eingang der Reisebestätigung). Es wurde nun ein anderes Hotel als Ersatz angeboten, allerdings mit einem eklatant schlechteren Preis-Leistungsverhältnis. Ich habe abgelehnt. Weiter haben wir nun festgestellt, dass der Preis auf der Reisebestätigung vom Preis im Werbeprospekt ( allerdings zu Gunsten meines Vaters ) abweicht. Auch der im Werbeprospekt dargestellte "statt € 1.299,- - Preis" stellt sich nun als Mondpreis heraus. Ganz normal unter BigXtra online buchbare Reisen kosten nur die Hälfte !!!
Sehen Sie eine Chance, diese Reise kostenfrei zu stornieren und was muss getan werden ?
Lt. BigXtra gibt es bei Pauschalreisen kein Widerrufsrecht.
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe
Gerhard Kramer
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Ihrer Sachverhaltsschilderung nach wollte Ihr Vater einen Reisevertrag nach § 51a BGB schließen. Es geht aus Ihren Ausführungen jedoch nicht deutlich hervor, inwieweit tatsächlich ein Reisevertrag zustande gekommen ist. Was bedeutet, dass Ein Angebot „reserviert“ worden ist.
Der Fall steht und fällt mit der Frage, ob ein Reisevertrag wirksam geschlossen wurde oder nicht.
Über das angepriesene Hotel wurde kein Reisevertrag geschlossen. Hier teilte der Reiseveranstalter mit, das Hotel sei ausgebucht gewesen.
Wie es sich derzeit anhört hat Ihr Vater die Reise mit dem Alternativ-Hotel nur reserviert, aber nicht gebucht. Hier wäre noch kein verbindlicher Reisevertrag zustande gekommen. Eine Reservierung wird regelmäßig für eine kurze Zeit gegen Entgelt vorgenommen, um den Interessenten eine kurze Überlegungszeit zu gewähren, ob die Reise verbindlich gebucht wird.
Die nachträglichen Bewertungen, die Sie recherchiert haben, hätten mit der Rechtsverbindlichkeit aber nur schwer etwas zu tun. Es hätte in diesem Fall an Ihrem Vater gelegen, sich frühzeitig vor Buchung zu informieren.
Da nicht klar ist, was mit Reservierung im Fall Ihres Vaters gemeint ist, lässt sich schwer sagen, welche Rechtswirkung die Stornierung hat.
Wenn bei einer verbindlichen Buchung storniert wird, dann es unter Umständen durchaus zulässig, dass der Veranstalter in seinen allgemeinen Reisebedingungen Stornogebühren veranschlagt. Das geschieht in der Regel gestaffelt nach der Länge des Zeitraums vor Antritt der Reise.
Wenn die Buchung tatsächlich verbindlich geschlossen worden wäre, dann hätte Ihr Vater keinen Anspruch auf Umbuchung. Ihr Vater hat sich für die Reservierung einer konkreten Reise entschieden und daran wird er festgehalten.
Wenn online eine Verfügbarkeit angezeigt wird, dann handelt es sich bei diesen Internetanzeigen um eine so genannte „Invitation ad offeredenum“. Das ist eine unverbindliche Aufforderung des Anbieters an den Kunden, dass dieser seinerseits ein Angebot abgibt. In diesem Fall nimmt erst der Veranstalter das Angebot an und ein Vertrag ist geschlossen wird.
Ungeachtet der Wirksamkeit der Klausel in den Bedingungen des Veranstalters, die sagt, dass der Vertrag mit Reisebestätigung zustande kommt, ist diese Ihrer Schilderung nach damals die Bestätigung noch nicht erfolgt. Dennoch könnte hatten Sie dann ja quasi das Angebot auf die Aufforderung abgegeben, das war verbindlich und ist dem Veranstalter zugegangen, so dass es nicht einfach zurückgezogen werden kann.
Preise sind grundsätzlich kein Grund, Verträge zu stornieren oder anzufechten. Denn über Preise muss sich der Käufer oder der Buchende eben selbst ausreichend am Markt informieren.
Ein Widerruf ist tatsächlich gesetzlich bei Pauschalreisen nicht gegeben.
Um abschließend zu beurteilen, ob die Reise kostenfrei storniert werden kann, müsste man sich die Buchung, die Bestätigung sowie die allgemeinen Bedingungen anschauen und prüfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
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der Einsatz ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Frage nicht angemessen, Haben Sie Verständnis dafür, wenn ich Sie bitte, den Einsatz angemessen auf mindestens 80 Euro zu erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
Rechtsanwalt
Gruss
Kramer
Gruß
Noch eine Frage : die Reservierung wurde telefonisch gemacht. Wenn wir es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, kann die Gegenseite überhaupt beweisen, dass eine verbindliche Buchung zustande gekommen ist ?
und wie hoch schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit, dass BigXtra es wirklich auf einen Rechtsstreit ankommen lässt ?
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Das ist aber unüblich, dass die Reservierung telefonisch getätigt wurde. Ja, diesen Umstand kann man ausnutzen im Rahmen eines Rechtsstreits. Die Gegenseite muss, wenn Sie den kompletten Reisepreis einklagt, beweisen, dass eine verbindliche Buchung zustande gekommen ist. Allerdings hat die Gegenseite diesbezüglich auch andere Indizien wie Schriftverkehr oder ähnliches. Das muss berücksichtigt werden.
Ich kenne den Reiseveranstalter nicht, daher kann ich schwer abschätzen, ob dieser es auf einen Rechtsstreit ankommen lässt. Da es sich, wovon ich ausgehe, um einen kleinen Veranstalter handelt, wird ihm jeder Cent etwas wert sein.
Aber wie gesagt, um ein Verfahren zu planen oder zu prüfen, müssten sämtliche Unterlagen zur Buchung sowie die Bedingungen durchgeschaut werden.
Ich kann Ihnen natürlich gerne anbieten bei direkter Beauftragung meiner Person, dies für Sie zu tun, um die Erfolgsaussichten einer Verteidigung auszuloten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
Rechtanwalt