Ab in den Urlaub 250,-Euro geschenkt wenn Reise wo anders güstiger
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich habe bei Ab in den Urlaub eine Reise gebucht.
Die Reise hat eine Option, dass wenn diese Reise bei einem anderen Anbieter inerhalb einer Stunde mehr als 1 Euro güstiger gefunden wird und alle Kriterirn der Ablaufbescheibung von Ab in den Urlaub erfüllt sind, Ab in den Urlaub 250,-Euro an mich zahlt.
Ich habe eine güstigere Reise bei Bucher Reisen gefunden und nach der Ablaufbeschreibung von Ab in den Urlaub alle Kriterien von Ab in den Urlaub meiner Meinung nach erfüllt.Nun weigert sich Ab in den Urlaub mir die 250,-Euro zu zahlen, weil die geforderten Screenshots der Reise von Ab in den Urlaub und der Reise von Bucher keine Zeitangaben enthalten.
In der Ablaufbeschreibung wird von Ab in den Urlaub aber auch keine Zeitangabe gefordert.
Nun meine Frage:Macht es Sin wegen 250,-Euro Juritisch gegen Ab in den Urlaub vorzugehen?Und wenn ja, wie sind meine Erfolgschancen?Würden Sie in Ihrem oder meinen Namen Ab in den Urlaub anschreiben?
Ich habe Ihnen die gesamte Korrespondenz zwischen Ab in den Urlaub und mir sowie die Ablaufbeschreibung und die Screenshots angehängt.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie meine Unterlagen sichten und mit mir in Kontakt treten würden.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Ohms
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die Abwicklung der "Nirgendwo-günstiger-Garantie" erfolgt nach Angaben des Anbieters wie folgt:
1. "Sie haben bei ab-in-den-urlaub.de eine Reise der o.g. Kategorie gebucht."
2. "Sie haben in ihrer Buchungsauftragsbestätigungsmail den Hinweis "€ 250 geschenkt - wenn Ihre Reise woanders günstiger ist".
3. "Sie finden diese Reise innerhalb einer Stunde nach Buchung bei einem anderen Onlineportal mit einer Preisabweichung von mehr als 1 € p.P."
4. "Sie fertigen einen Screenshot des günstigeren verfügbaren Angebotes, auf dem neben den Angebotsdetails auch Flugzeiten, Fluggesellschaft und Reiseveranstalter erkennbar sind. Der Screenshot muss die letzte Seite vor Abschluss der Buchung enthalten. Zudem kopieren Sie den Link des Angebotes."
5. "Sie fertigen um die gleiche Uhrzeit einen Screenshot des Angebotes auf unserer Website, auf welcher die Reise teurer ist als das Konkurrenzangebot (es ist nicht erforderlich, dass der Reisepreis identisch ist zu Ihrer Buchung). Zudem kopieren Sie den Link des Angebotes."
6. "Sie schicken uns am Buchungstag bis 22.00 Uhr eine E-Mail und hängen beide Screenshots an. Zusätzlich fügen Sie die beiden Links ein und nennen uns Ihre Telefonnummer, Anschrift und die Buchungsnummer Ihrer Buchung auf ab-in-den-urlaub.de."
Ich habe die mir überlassenen Unterlagen in Augenschein genommen. In rechtlicher Hinsicht kann ich Ihnen nicht empfehlen, gegen das Unternehmen vorzugehen.
In der Sache handelt es sich um sog. empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei denen nach der Rechsprechung des BGH auf die Interessen des Adressaten Rücksicht zu nehmen ist.
Wenn der Empfänger nicht erkennt, was der Erklärende (das Unternehmen) gemeint hat, ist die Willenserklärung so auszulegen, wie sie jener nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (vgl. BGH NJW 1988, 2879 - Urteil vom 11. Mai 1988 - VIII ZR 138/87).
"Weichen der vom Erklärenden beabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des objektiven Empfängers voneinander ab, hat die - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Bedeutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden." (vgl. BGH NJW 2014, 3148 (Urteil vom 02. Juli 2014 - VIII ZR 316/13)
Allerdings darf sich der Empfänger nicht auf die ihm günstigste Deutung verlassen, sondern muss anhand aller erkennbaren Umstände mit der gebotenen Sorgfalt den Sinn der Erklärung erfassen (vgl. BGH NJW 1981, 2296; 1992, 170).
Wenn man diese Grundsätze anwendet, ist nach diesseitiger Auffassung die Gegenseite leider im Recht, mit der Folge, dass ich Ihnen ein (gerichtiches) Vorgehen gegen das Unternehmen nicht empfehlen kann.
Nach den "Garantiebedingungen" musste man eine Reise innerhalb einer Stunde nach Buchung bei einem anderen Onlineportal mit einer Preisabweichung von mehr als 1 EURO finden und darüber hinaus zwei Screenshots nachfolgenden Inhalts fertigen:
a) Screenshot im Hinblick auf das günstigere verfügbare Angebot mit den Angebotsdetails sowie der letzten Seite vor Abschluss der Buchung.
b) Screenshot des Angebots auf der Website des Unternehmens, auf welcher die Reise teurer ist als das Konkurrenzangebot, um die gleiche Zeit
Der zu fertigende Screenshot muss daher zwingend eine Zeitangabe aufweisen, damit das Unternehmen auch nachprüfen kann, ob man eine Reise "innerhalb einer Stunde nach Buchungen bei einem anderen Onlineportal" mit der geforderten Preisabweichung gefunden hat.
Darin liegt anhand aller zur Verfügung stehenden Umstände der Sinn der Erklärungen des Unternehmens in den Bedingungen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
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