Umsatzsteuer bei Leistungen an Unternehmen in Russland
Fragestellung
Ausgangslage:
Wir haben noch ein Kleinunternehmen (UStG) und bekommen voraussichtlich für 2018ff einen Großauftrag. Unser Firmensitz ist München. Unternehmenszweck: Fremdenführungen und Touristenbetreuung
Der Auftraggeber für den Großauftrag ist ein Russisches Unternehmen (LLC) mit Sitz in Moskau.
Folgende Leistungen werden für das Russische Unternehmen erbracht:
1. Personenbeförderung in D (wird von uns bei einem Transportunternehmen eingekauft)
ca. 150.000 € p.a.
2. Verpflegungsleistungen in Restaurants in D (wird von uns bei den Restaurants eingekauft)
ca. 200.000 € p. a.
3. Übernachtungsleistungen in Hotels in D (wird von uns beim Hotel eingekauft)
ca. 240.000 € p. a.
4. Stadtführungen in D (werden von uns selbst erbracht oder eingekauft)
ca. 20.000 € p. a.
Unsere Fragen dazu:
Welche der o. g. Positionen sind steuerbare, welche nicht steuerbare Leistungen nach dem UStG?
Wenn ein Teil der o. g. Leistungen nicht steuerbar sind, ist dann für diese nicht steuerbaren Leistungen ein Vorsteuerabzug möglich oder muss auch der Vorsteuerabzug aufgeteilt werden in abziehbare/nicht abziehbare Vorsteuer?
Wenn Aufteilung der Vorsteuer erfolgen muss – wie? Z. B. anhand der direkten Eingangsrechnungen für Zuleistungen zu den nicht steuerbaren Umsätzen?
Welche Besonderheiten sind bei der Rechnungsstellung zu beachten? Welche Zusätze sind auf den Rechnungen bei nicht steuerbaren Umsätzen anzubringen? Sollte ggf. eine separate Rechnungsstellung erfolgen (1 Rechnung mit steuerbaren, 1 Rechnung mit nicht steuerbaren Umsätzen)?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Grundsätzlich erbringen Sie die sonstigen Leistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers und nicht für Endverbraucher, die mittelbar die Leistungen von dem russischen Unternehmen empfangen. Somit sind wir im klassischen B2B Bereich und nicht im B2C Bereich. Es handelt sich indessen um die Erbringung von Reiseleistungen mit und ohne Reisevorleistungen, die Sie gegenüber dem russischen Unternehmen als Kunden erbringen. Aus§ 25 UStG wird deutlich, dass die Sonderregelung – entsprechend den Zielen der MwStSystRL nicht nur für Reisebüros und Reiseveranstalter, sondern für alle Unternehmer gilt, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob dies allein Gegenstand des Unternehmens ist. Bei ihnen handelt es sich auch nicht um die Vermittlung von Reiseleistungen. Sie erbringen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die Reiseleistungen gegenüber dem russischen Unternehmen. Das beinhaltet auch die Durchführung von Reiseleistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen (z.B. Messe etc.). Also erbringen Sie sogenannte Veranstaltungsleistungen gegenüber einem Unternehmen und nicht gegenüber Nichtunternehmern.
Der Ort der (einheitlichen) sonstigen Leistung des Reiseunternehmers richtet sich gem. § 25 Abs. 1 S. 4 UStG nach § 3a Abs. 1 UStG. Reiseleistungen i. S. v. § 25 UStG werden demnach grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Reiseunternehmer sein Unternehmen betreibt. In diesem Fall ist das Deutschland.
Nun haben wir aber in Ihrem Fall die Regelausnahme des § 25 UStG. Aus § 25 Abs. 1 S. 1 UStG ergibt sich, dass der Anwendungsbereich der Sonderregelung auf Reiseleistungen beschränkt, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind. § 25 UStG ist also nur anwendbar, wenn die Reiseleistungen an den Letztverbraucher (also an den Privatreisenden) erbracht werden. Dabei brauchen der Leistungsempfänger und der tatsächlich Reisende nicht identisch zu sein. Als Leistungsempfänger ist regelmäßig der Besteller (d. h. die Person, welche die Buchung tätigt) anzusehen. Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen auf Basis der gemachten Angaben erfüllt, so dass die Regelausnahme des § 25 UStG greift.
Findet § 25 UStG, wie in Ihrem Fall, keine Anwendung, weil die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.
Damit unterliegen Sie der Regelbesteuerung und nicht der Margenbesteuerung. Die Beurteilung der Steuerbarkeit, Nichtsteuerbarkeit und der Steuerfreiheit richtet sich für die erbrachten Leistungen insbesondere nach folgenden Vorschriften:
(1) § 3b Abs. 1 S. 2 UStG i. V. m. § 26 Abs. 3 UStG für Personenbeförderungsleistungen im grenzüberschreitenden Luftverkehr,
(2) § 3b Abs. 1 S. 2 UStG für andere Personenbeförderungsleistungen,
(3) § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG (ab 1.1.2010: § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) für Beherbergungsleistungen,
(3) § 3a Abs. 1 UStG für Verpflegungsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, vgl. § 3 Abs. 9 S. 4 u. 5), ab. 1.1.2010: § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG.
Bei Pauschalreisen ist jede einzelne Reiseleistung gesondert nach dem Leistungsort auf ihre Steuerbarkeit hin zu beurteilen. Die Fiktion der einheitlichen sonstigen Leistung gem. § 25 Abs. 1 S. 3 UStG kommt bei Reiseleistungen an Unternehmer nicht zum Tragen.
Sofern die Leistungen alle in Deutschland erbracht werden, sind diese steuerbar und steuerpflichtig. Eine Steuerfreiheit sehe ich in den von Ihnen aufgezeigten Fällen dann nicht.
Der Vorsteuerabzug ist demnach auch gegeben und zwar in dem Umgang, in dem Sie Leistungen einkaufen.
Besonderheit:
Unentgeltliche Zuwendung der Reiseleistungen durch das russische Unternehmen:
Verwertet der Leistungsempfänger (das russische Unternehmen) die Reiseleistung nicht im eigenen Unternehmen, sondern wendet sie Dritten (eigenen oder fremden Arbeitnehmern, Geschäftsfreunden, Handelsvertretern, Händlern usw.) zu, so stellt sich die Frage, ob auf diesen Umsatz § 25 UStG anzuwenden ist. Bei Zuwendung der Reise an eigene Arbeitnehmer als unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG oder gegen Entgelt bewirkt der Unternehmer eine Reiseleistung i. S. v. § 25 UStG. Der Abzug der auf die Reisevorleistungen entfallenden VSt ist in diesen Fällen nach § 25 Abs. 4 UStG ausgeschlossen. Demnach greift die Margenbesteuerung.
Wird die Reise an andere Unternehmer (z. B. Geschäftsfreunde des russischen Unternehmens) weitergegeben, so kann dies im Rahmen eines (bestehenden) Leistungsaustauschs als Entgeltminderung nach § 17 UStG, im Rahmen eines (neuen) Leistungsaustauschs (tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 S. 2) als Entgelt oder
als unentgeltliche Leistungsabgabe
erfolgen.
In keinem dieser letztgenannten Fälle wird eine Reiseleistung i. S. v. § 25 UStG bewirkt, sodass die auf den Erwerb der Reise entfallenden Vorsteuern abzugsfähig sind.
Bei einer betrieblich veranlassten unentgeltlichen Zuwendung einer Reise an Nichtarbeitnehmer entfällt jedoch gem. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ein Vorsteuerabzug, da die Margenbesteuerung greift.
Die hier erfolgte Erstberatung kann nur eine erste Indikation des steuerlichen Sachverhalts darstellen und ersetzt nicht eine individuelle und detaillierte Beratung. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass eine individuelle Beratung im Rahmen dieser Erstberatung und bei dem von Ihnen gebotenen Preis (mein Anteil beträgt hier für 38,35 Euro inkl. Umsatzsteuer) nicht darstellbar ist.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Folgeberatung zur Verfügung. Wenn Sie hierfür Bedarf haben, lassen Sie dies mich gerne wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre Bewertung. Bei Bedarf können Sie gerne wieder auf mich zurückgreifen!
Mit freundlichen Grüßen, Dr. Rainer Schenk (Steuerberater, Certified Tax Advisor, Qualitätsmanager)
www.kanzlei-schenk.eu
www.steuerrat.ag
würden Sie bitte die deadline um einen Tag verlängern?
Dankschön für Ihr Verständnis.
Beste Grüße
Dr. Schenk
Danke.
Die russische Firma ist eine Niederlassung eines großen europ. Kunststoffherstellers, die Ihre Kunden regelmäßige zu Besichtigungen Ihrer Werke und Liegenschaften in Deutschland einlädt, und zusätzlich dann Stadtbesichtigungen in München, Neuschwanstein, Nürnberg und Bamberg in das Programm einbaut. Es sind alles russische Kunden des Herstellers, keine Endverbraucher und keine klassischen Reiseleistungen. Das russische Unternehmen bezieht die Leistungen für seine Kunden, wobei es sich nicht um den Weiterverkauf von Reiseleistungen, sonder Vertriebs-/Marketingaufwendungen handelt.